Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2090-L/02
Keine Gutschrift des Unterhaltsabsetzbetrages als negative Steuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2090-L/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 kann nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer mindern. Er kann jedoch nicht im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden, wie dies gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 beim Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Erzieherin.
Anlässlich ihrer Scheidung
im Jahr 1995 war das Sorgerecht für die beiden aus der damaligen Ehe
stammenden Kinder aufgeteilt worden:
Der mj. R-J T. war in der Obsorge
der Mutter (der Bw.) verblieben, während die mj. Tochter M-J T. in jene des
Vaters übergeben worden war.
Beide Elternteile hatten sich
wechselseitig zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 2.000,-- S
verpflichtet.
Im Rahmen ihrer
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 2000 und 2001 machte die Bw. nun jeweils den
Unterhaltsabsetzbetrag aus dem Titel der
Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für die beim Vater lebende Tochter
M-J T., geboren 1990, geltend.
Beiden Erklärungen legte sie
Bestätigungen des Kindesvaters T. T., wohnhaft in U, bei, aus denen
hervorgeht, dass er von der Bw. in beiden Jahren monatlich 2.000,-- S an
Alimenten für das Kind M-J T. erhalten hatte.
Das Finanzamt erkannte den
Unterhaltsabsetzbetrag im Zuge der Veranlagung
zur
Einkommensteuer für die Jahre
2000 und 2001 mit der Begründung nicht an, dass dann, wenn
anlässlich einer Ehescheidung beiden Elternteilen Kinder zugesprochen und
beide formell zu Unterhaltsleistungen verpflichtet würden, es zu einer
"wirtschaftlichen Kompensation" und damit zu keiner tatsächlichen Belastung
käme und daher keinem der Elternteile ein Unterhaltsabsetzbetrag
zustünde. Dies sei auch bei unterschiedlich hohen gegenseitigen
Unterhaltszahlungen der Fall, weil der Unterhaltsabsetzbetrag eine pauschale
Abgeltung sei und auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen keine
Rücksicht nehme, sofern ihr nur im vollen Ausmaß nachgekommen
werde.
Laut den am 8. August 2002
ergangenen Einkommensteuerbescheiden für
die Jahre 2000
und 2001 beliefen
sich die um das Werbungskostenpauschale gekürzten Einkünfte der Bw.
aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2000 auf 84.184,-- S und im Jahr
auf 87.027,-- S. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in
Höhe von 819,-- S ergab sich in den beiden Jahren folgendes
Einkommen:
2000: 83.365,-- S
2001: 86.208,-- S
Die Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge wurde hievon für das Jahr 2000 mit 7.014,-- S und
für das Jahr 2001 mit 7.602,-- S berechnet.
Davon wurde der allgemeine
Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 7.014,-- S (2000) und 7.602,-- S
(2001) abgezogen; weiters wurde der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von
1.500,-- S in Ansatz gebracht, sodass sich für die beiden
berufungsgegenständlichen Jahre eine Einkommensteuergutschrift in Höhe
des Arbeitnehmerabsetzbetrages ergab.
Gegen diese
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 ist das
gegenständliche Berufungsbegehren
gerichtet, wobei die Bw. in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf
hinwies, dass sie auf Grund des Umstandes, dass aus ihrer damaligen Ehe zwei
Kinder bestünden und sie für ein Kind das Sorgerecht hätte und
auch Familienbeihilfe beziehen würde, während sie aber
Unterhaltszahlungen für das zweite Kind bezahle (für das sie auch
keine Familienbeihilfe beziehe), entsprechend der gesetzlichen Lage
(§ 33, Absatz 4, Ziffer 3, lit. b) sämtliche
Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages
erfülle.
Sie ersuchte daher um Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages.
Gegen die Nichtberücksichtigung des
ursprünglich ebenfalls beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages mit der
Begründung, dass sie im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt hätte, erhob die Bw. keinen
Einwand.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. September
2002 wurde die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
mit der bereits in den angefochtenen Erstbescheiden angeführten
Begründung vollinhaltlich abgewiesen; hinsichtlich der Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 erging keine
Berufungsvorentscheidung.
Mit
Schreiben vom 4. Oktober 2002 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und führte hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Finanzverwaltung habe in
ihrer Begründung offensichtlich ausschließlich die
Einkommensteuerrichtlinien (RZ 803) zitiert, um den Unterhaltsabsetzbetrag
nicht anerkennen zu müssen. Diese Begründung könne aber nicht aus
der gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag
sei nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 zu gewähren, wenn ein
Steuerpflichtiger für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehöre,
einen gesetzlichen Unterhalt leiste. Für dieses Kind dürfe weder der
Steuerpflichtige noch sein nicht dauernd getrennt lebender (Ehe)Partner
Familienbeihilfe beziehen.
Sämtliche Voraussetzungen seien auf sie
bezogen zur Gänze erfüllt, sodass die Ablehnung des beantragten
Unterhaltsabsetzbetrages gesetzlich nicht gedeckt sei.
Auch die
Behauptung, dass durch die gegenseitige Unterhaltsleistung es zu keiner
tatsächlichen Belastung käme, sei unrichtig.
Tatsache sei, dass
jene Unterhaltsleistung, die sie für ihren Sohn R-J T. erhalte,
ausschließlich deshalb zugesprochen worden wäre, um die Kosten
für ihren im Haushalt lebenden Sohn abdecken zu können. Diese
Unterhaltsleistung könne daher keinesfalls mit der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung, die sie auf Grund des Scheidungsvergleiches für
ihre Tochter M-J T. übernehmen hätte müssen, kompensiert
werden.
Eine Aufrechnung der erhaltenen Unterhaltsleistung mit der
bezahlten sei unzulässig, da es sich hierbei um zwei grundlegend
verschiedene Ansprüche bzw. Verpflichtungen handle. Hätte sie keine
derartige Verpflichtung, so wäre sie finanziell jedenfalls besser
gestellt.
Eine derartige Vorgangsweise würde zudem auch den
Gleichheitsgrundsatz verletzen, da sie dadurch jedenfalls schlechter gestellt
werden würde als Steuerpflichtige mit gleichen Voraussetzungen.
So
bedenke man nur, dass beispielsweise eine zweimal geschiedene Person, die einen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe erhalte, womöglich auf
Grund der zweiten Ehescheidung eine Unterhaltsverpflichtung in genau derselben
Höhe zu bezahlen hätte. Obwohl sich der erhaltene
Unterhaltsabsetzbetrag mit der Unterhaltsverpflichtung decken würde,
würde zu Recht niemand den Unterhaltsabsetzbetrag in Frage
stellen.
Durch die Unterhaltsverpflichtung käme es zu einer
tatsächlichen Belastung ihrerseits, weshalb die Streichung des
Unterhaltsabsetzbetrages gesetzlich nicht gedeckt sei und dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde.
Abschließend
beantragte sie die Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages im Zuge des Antrages
auf Entscheidung der Berufung durch die zweite Instanz.
Die Berufung wurde in der Folge
vom Finanzamt am 29. Oktober 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni
2002, BGBl. I Nr. 97/2002, (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet (Art. I,
UFSG).
Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10
BAO in der Fassung des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit
1. Jänner 2003 über Berufungen gegen von Finanzämtern
erlassene Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten
Rechtsmittel wie das gegenständliche - der "Unabhängige Finanzsenat"
zu entscheiden.
Im Zuge des nunmehr beim
Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungsverfahrens wurde die Bw.
mit Vorhalt vom 26. August 2003 um
Vorlage des den gegenseitigen Unterhaltszahlungen zugrundeliegenden
Scheidungsvergleiches sowie allfälliger späterer Vereinbarungen bzw.
Beschlüsse ersucht.
In Reaktion auf diese
Aufforderung wurden von der Bw. Kopien folgender Unterlagen vorgelegt:
1)
Vergleichsausfertigung
über einen
am 18. Jänner 1995 anlässlich der einvernehmlichen Scheidung
geschlossenen gerichtlichen Vergleich, wonach die mj. M-J T., geboren am
10. Juni 1990, in die Obsorge des Vaters und der mj. R-J T., geboren am
23. Juli 1993, in die Obsorge der Mutter übergeben
wurden.
Beide Elternteile verpflichteten sich in diesem Vergleich,
jeweils für den Unterhalt des Kindes, das der andere Elternteil in Obsorge
hat, beginnend mit 1. Februar 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
2.000,-- S zu bezahlen;
2)
Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 24.
Februar 1995
über die Genehmigung des Vergleiches laut Punkt
1);
3)
Schreiben des Kindesvaters vom 5. März
2002, mit dem die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes ab
1. Jänner 2002 auf 181,35 € und der Erhalt dieses Betrages
bestätigt wurde.
Diese Unterlagen wurden dem
Finanzamt zwecks allfälliger Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit
Schreiben vom 18. September 2003 teilte das Finanzamt mit, dass es die
übermittelten Unterlagen zur Kenntnis nehme und in diesem Zusammenhang auf
die zu einem gleich gelagerten Sachverhalt vom Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Linz, ergangene Berufungsentscheidung vom 28. April 2003
verweise. In Anlehnung an diese Entscheidung werde daher die Abweisung der
Berufung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von
25,50 € (350 S) monatlich zu. Leistet er für mehr als ein
nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm
für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € (525 S) und
für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 €
(700 S) monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind
die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Gemäß
§ 34 Abs.
7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das
weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
Durch die oben zitierten Gesetzesstellen wurde im Rahmen
des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312/1992, ab der
Veranlagung 1993 die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
neu geregelt.
Danach wurde Steuerpflichtigen,
die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern
unterhaltsverpflichtet sind, im Ausmaß des Kinderabsetzbetrages ein
eigener Steuerabsetzbetrag in Form des Unterhaltsabsetzbetrages gewährt.
Dieser Absetzbetrag sollte nichts daran ändern, dass der
familienbeihilfenberechtigte andere Elternteil einen Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 hat.
Unbestritten ist im
gegenständlichen Fall, dass die Tochter M-J T. nicht dem Haushalt der Bw.
zugehört und die Bw. auch keine Familienbeihilfe für sie erhält.
Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass die Tochter im Haushalt des
Kindesvaters lebt und dieser die Familienbeihilfe für sie bezieht. Die Bw.
- die Kindesmutter - war hingegen in den berufungsgegenständlichen Jahren
zur Unterhaltsleistung für die Tochter verpflichtet und kam laut
Bestätigung des Kindesvaters ihrer Verpflichtung in dem im gerichtlichen
Vergleich vom 18. Jänner 1995 festgelegten Ausmaß auch
tatsächlich nach.
Fest steht weiters, dass auf
Grund desselben gerichtlichen Vergleiches das zweite aus der gemeinsamen Ehe
stammende Kind, R-J T., im Haushalt der Bw. lebt und sie für den Sohn
Familienbeihilfe bezieht. Ebenso erhielt sie für dieses Kind in den
berufungsgegenständlichen Jahren Unterhaltsleistungen vom
Kindesvater.
Das Finanzamt vermeinte nun auf
Grund dieser Konstellation den Unterhaltsabsetzbetrag mangels tatsächlicher
Belastung nicht anerkennen zu können, da durch die gegenseitigen
Unterhaltszahlungen eine "wirtschaftliche Kompensation" eintreten
würde.
Der Bw. ist nun darin
beizupflichten, dass dieser Standpunkt des Finanzamtes äußerst
diskussionswürdig erscheint, zumal diese in der Begründung zum
Ausdruck gebrachte Ansicht der herrschenden Verwaltungspraxis (siehe
Lohnsteuer-Richtlinien 1999 und 2002, RZ 803) sich offenbar auf zwei
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1982, 81/14/0159
und 82/14/0038, stützt, wonach in derartigen Fällen die Anerkennung
einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen wäre. Da der
Unterhaltsabsetzbetrag dem Grunde nach die in der Unterhaltsleistung gelegene
außergewöhnliche Belastung abgelten solle, sei er dann nicht zu
gewähren, wenn eine solche außergewöhnliche Belastung infolge
wirtschaftlicher "Kompensation" tatsächlich nicht vorläge (siehe ARD
4750/21/96 und ARD 4855/28/97).
Wesentlich erscheint in diesem
Zusammenhang jedoch die Feststellung, dass die zitierten Erkenntnisse zu §
34 EStG 1972 ergangen sind. Diese gesetzliche Bestimmung enthielt als
Tatbestandsmerkmal die Außergewöhnlichkeit der Belastung,
während der Tatbestand des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
EStG 1988 einzig die Leistung des gesetzlichen Unterhaltes für ein nicht
haushaltszugehöriges Kind, für das der Steuerpflichtige keine
Familienbeihilfe bezieht, umfasst.
Dass diese Tatbestandsmerkmale
des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 im gegenständlichen Fall
erfüllt sind, ist auf Grund obiger Ausführungen als erwiesen anzusehen
und ist den Ausführungen der Bw. hierin zuzustimmen.
Eine weitere Interpretation
der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 im Hinblick auf die
mangelnde Außergewöhnlichkeit wegen "wirtschaftlicher Kompensation"
der Unterhaltszahlungen erscheint fragwürdig, zumal die teleologische
Interpretation dort ihre Grenzen finden muss, wo die Interpretation eines
gesetzlichen Tatbestandes nach ihrem Wortlaut einen eindeutigen Sinn ergibt (in
diesem Sinne auch Dittrich-Tades, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch, 35. Aufl., Wien 1999, E 10b zu § 6, wonach auch
eine weite Auslegung nicht über den äußersten Wortsinn der
anzuwendenden Bestimmung, der auch als Grenze für die sonstigen
Interpretationsmethoden zu gelten hat, hinausgehen darf).
Aber auch wenn man nun auf
Grund obiger Erwägungen dem Standpunkt der Bw., dass die Begründung
des Finanzamtes nicht stichhältig wäre, grundsätzlich
beipflichten konnte, war hieraus für ihr Berufungsbegehren, das ja auf die
Anerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages
bei
Berechnung der
Einkommensteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre
gerichtet ist, dennoch nichts gewonnen; dies aus folgenden Gründen:
In § 33 Abs. 1 EStG 1988
sind die Prozentsätze festgelegt, die bei der Berechnung der
Einkommensteuer auf die einzelnen Einkommensteile anzuwenden sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind von
dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach Abs. 3 bis 6
(Abs. 3: allgemeiner Steuerabsetzbetrag; Abs. 4: Alleinverdiener-
Alleinerzieher-, Kinder-, Unterhaltsabsetzbetrag; Abs. 5: Verkehrs-,
Arbeitnehmer-, Grenzgängerabsetzbetrag; Abs. 6:
Pensionistenabsetzbetrag) abzuziehen. Dies gilt nicht für
Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a.
Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 sind insoweit
nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen.
Die Berücksichtigung der
Absetzbeträge erfolgt in der gesetzlich angeführten Reihenfolge (siehe
Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 16 zu § 33).
Gemäß
§ 33 Abs.
8 EStG 1988 sind dann, wenn die errechnete Einkommensteuer negativ ist, der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 €
(5.000,-- S) sowie bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 €
(1.500,-- S) jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach
Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege
der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei
der Berechnung außer Ansatz.
Alle übrigen
Absetzbeträge sind nur bis zur Höhe der sich nach Abs. 1 und 2
berechneten Steuer zu berücksichtigen (Hofstätter/Reichel, Kommentar
zur Einkommensteuer, Tz 15.1. zu § 33).
Im gegenständlichen Fall
wurde auf Grund dieser Bestimmung des § 33 Abs. 8 EStG 1988 im Rahmen der
angefochtenen Erstbescheide jeweils der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe
von 1.500,-- S als Gutschrift ausgewiesen; dass ein Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen wären, ergab sich weder
aus der Aktenlage noch wurde von der Bw. im Berufungsverfahren gegen die
Nichtanerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages wegen bestehender
Lebensgemeinschaft ein Einwand erhoben.
Im Gegensatz zum
Arbeitnehmerabsetzbetrag konnte der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 jedoch selbst bei dessen
grundsätzlicher Anerkennung nicht
im Wege einer negativen Steuer gutgeschrieben werden. Er kann nämlich die
nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete Steuer nur mindern (siehe hiezu auch
Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz 65 zu
§ 33).
Dies hat auch der
Verwaltungsgerichtshof eindeutig in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 1999,
99/14/0124, 0125, zum Ausdruck gebracht, wenn er dort in seiner Begründung
Folgendes ausführte:
"Die Berücksichtigung von
Unterhaltslasten gegenüber Kindern erfolgt im Rahmen der vom
Beschwerdeführer angeführten gesetzlichen Bestimmungen durch die
Gewährung des Kinderabsetzbetrages und des
Unterhaltsabsetzbetrages.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG 1988 wird der Kinderabsetzbetrag im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe gewährt. Er ist nicht im Wege der
Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 2 EStG
1988).
Der Umkehrschluss aus § 33 Abs. 8 EStG 1988 ergibt, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b leg. cit. nicht - wie in
bestimmten Grenzen der Alleinverdiener-, der Alleinerzieher- und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag - im Wege einer negativen Steuer gutzuschreiben ist
(vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 15.1. zu § 33 EStG 1988). Der
Unterhaltsabsetzbetrag kann nur die nach § 33 Abs. 1 leg. cit. errechnete
Steuer mindern....."
Auf den gegenständlichen
Fall übertragen bedeutet dies konkret, dass der Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 nur die nach § 33
Abs. 1 leg. cit. errechnete Steuer in Höhe von im Jahr 2000 7.014,-- S
und im Jahr 2001 7.602,-- S mindern hätte können.
Diese Steuer war aber bereits
durch den nach Abs. 3 des § 33 leg. cit. zustehenden allgemeinen
Steuerabsetzbetrag, der allein schon mit 12.200 S den errechneten
Steuerbetrag überstiegen hatte, zur Gänze gekürzt worden, sodass
bereits aus diesem Grunde keine positive Steuerlast bzw. keine zusätzliche
Kürzungsmöglichkeit mehr bestand.
Durch die Anwendung dieses
allgemeinen Steuerabsetzbetrages war die Höhe der Steuer auf 0,-- S
reduziert worden; die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages konnte
- wie dargelegt, mangels Möglichkeit des Ausweises dieses Absetzbetrages
als Negativsteuer ! - die Höhe der nach der gesetzlichen Bestimmung des
§ 33 EStG 1988 berechneten Einkommensteuer darüber
hinaus nicht mehr beeinflussen.
Eine Abänderung der
angefochtenen Bescheide aus dem Titel der Anerkennung des von der Bw. geltend
gemachten Unterhaltsabsetzbetrages war sohin aus diesem Grunde nicht
möglich.
Das auf die zusätzliche
Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages bei der Ermittlung der
Einkommensteuer für die berufungsgegenständlichen Jahre gerichtete
Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Rz Linz, 30. September 2003:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2090-L/02
- Stammnummer
- 7563
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF