Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0192-W/03
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-W/03vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Die Wirtschaftstreuhänder Scheck, Schiff und Partner Steuerberatungs GmbH,
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 1999 - 2001 des Finanzamtes
für den 6. 7. und 15. Bezirk in Wien vom 20.12.2003 betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt einen Handel mit Büromöbeln in Wien.
Hinsichtlich der Jahre
1999-2001 fand bei der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO i.V. mit § 86 EStG betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag statt.
Wie der Lohnsteuerprüfer
in seinem abschließendem Bericht vom 19.12.2002 festhielt, sind die in den
Jahren 1999-2001 dem zu 99,6% an der Gesellschaft beteiligtem
Geschäftsführer A gutgeschriebenen
Geschäftsführerbezüge inkl. PKW-Sachbezug in Höhe von
994.000,00 S, 854.000,00 S und 894.000,00 S weder dem
Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag 123.390,00 S) noch dem Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag 14.268,00 S) unterzogen
worden.
Im Zuge der Prüfung sei
eine Zurechnung und Nachversteuerung vorgenommen worden.
Gegen den mit 20.12.2002
datierten Haftungs- und Abgabenbescheid, der den Feststellungen der
Lohnsteuerprüfung Rechnung trug, erhob der steuerliche Vertreter der Bw. am
16.1.2003 das Rechtsmittel der Berufung.
Die Berufung richte sich gegen
die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrages hinsichtlich der Geschäftsführerbezüge
(inklusive Sachbezug für das KfZ) an den zu 99,6% an der Bw. beteiligten
Geschäftsführer.
Im Detail führte der
steuerliche Vertreter aus, dass gem. § 1 Kommunalsteuergesetz 1993
Arbeitslöhne, die an einen Dienstnehmer gewährt worden seien, der
Kommunalsteuer unterlägen. Im § 2 des KommStG werde der
Dienstnehmerbegriff mit Verweis auf die §§ 47 Abs 2 und 22
Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 definiert.
Der Lohnsteuerprüfer
beurteile die Geschäftsführerbezüge als Arbeitslöhne im
Sinne des § 2 des KommStG in Verbindung mit § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 (an Kapitalgesellschaften wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende
Beschäftigung).
Kennzeichnend für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG und
Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung bei GmbH, GmbH & Co K(E)G, GmbH & Stille,
Wien 1992, Seite 9) sei, dass
der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber laufend seine Arbeitskraft schulde und dass
dafür der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer einen
erfolgsunabhängigen Lohn zu bezahlen,
der
Arbeitnehmer in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
organisatorisch eingegliedert sei,
der
Arbeitnehmer kein Unternehmerrisiko trage
der
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden sei,
der
Arbeitnehmer keine Möglichkeit habe, sich vertreten zu
lassen.
Im
vorliegenden Falle sei vor allem das Vorliegen eines Unternehmerrisikos zu
betonen. Eine Person trage ein Unternehmerrisiko, wenn sie Einnahmen- und
Ausgabenseite ihrer Tätigkeit maßgeblich beeinflussen könne und
daher den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit weitgehend gestalten
könne. Sie könne weiters Aufträge annehmen oder ablehnen.
Unternehmerwagnis sei daher dann anzunehmen, wenn der Erfolg der Tätigkeit
von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer
und der persönlichen Geschicklichkeit abhänge und die mit der
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt
würden (VwGH 85/13/0110 vom 17.5.1989 und 89/13/0131 vom
19.12.1990).
Der zu 99,6% an der Bw.
beteiligte Geschäftsführer, betreibe außerdem einen Imbissstand
sowie eine Boutique. Das hieße, er hätte darüber hinaus
Einkünfte aus anderen Tätigkeiten. Dies sei und wäre ihm u.a. nur
deshalb möglich gewesen, da er keiner festen Dienstzeit unterliege
(unterlegen wäre). Im Gegensatz dazu entfalle ihm ja auch der
Entgeltsanspruch, wenn er keine Leistungen erbringe. Ebenso habe er (hätte
er) keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Fortzahlung bei Krankheit (gehabt). Die
Auszahlungen wären zwar vorwiegend monatlich, jedoch in mehreren
Teilbeträgen, je nach Liquiditätslage des Unternehmens erfolgt. Die
Übernahme einzelner Kosten durch den Auftraggeber sei nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters der Bw. unschädlich.
Der Geschäftsführer
wäre (und sei) auch gegenüber seinem Auftraggeber - der Bw. -
nicht weisungsgebunden gewesen, er wäre (und sei) selbständig
vertretungsbefugt im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gewesen,
von denen er auch schon Gebrauch gemacht hätte. Weiters müsse
berücksichtigt werden, dass er jederzeit seine Geschäftsführung
zurücklegen hätte können und daher nicht verpflichtet gewesen
wäre, einen Auftrag zur Geschäftsführung der Bw. anzunehmen. Dies
sei eine weitere Möglichkeit, sowohl seine Einnahmen als auch seine
Ausgaben durch seinen persönlichen Einsatz selbst zu beeinflussen und zu
gestalten.
Die vom
Geschäftsführer der Bw. ausgeübte Tätigkeit könne viel
mehr als eine verwaltende Tätigkeit von fremden Vermögen bezeichnet
werden. Er hätte durch seine Entscheidungen dazu betragen können (und
könne dies auch jetzt), das Vermögen der Gesellschaft wesentlich zu
beeinflussen. Er hätte (und kann dies auch jetzt) den
Geschäftsführerauftrag (im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen)
nach seinem Willen ausführen können und hätte das in der
Gesellschaft eingesetzte Vermögen so zu verwalten versucht, dass die durch
seine Entscheidungen erfolgten Auswirkungen zu einem Vermehren des
Vermögens geführt hätten (und jetzt auch
führen).
Conclusio: Der
Hauptanwendungsfall des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich sei zwar der
wesentlich beteiligte Gesellschafter, doch erfasse die Bestimmung lediglich nur
Auftragsverhältnisse, für die sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses gegeben seien. Sei hingegen ein
Gesellschafter-Geschäftsführer im Werkvertrag (für den
vorliegenden Prüfungszeitraum mündlich, nunmehr schriftlich) für
die Gesellschaft tätig und lägen die Merkmale eines
Dienstverhältnisses nicht vor, dann werde diese Tätigkeit nicht von
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG erfasst (VwGH 18.9.1996,
GZ 96/15/0121); dieser Geschäftsführer erbringe eine
vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 22 Z 2 erster
Teilstrich EStG, unabhängig von einer eventuellen Beteiligungshöhe
(siehe Doralt EStG-Kommentar 3. Auflage, § 22 Tz 123,
§ 25 Tz 35).
Dieser Meinung sei auch
Dr. Gerald Heidinger , welcher im
SWK-Heft 4, 1.2.1997 schreibe: "Meines Erachtens kann es... Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur geben, wenn die Merkmale
eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs 2 EStG gegeben sind. Dies
schließt auch die Weisungsbindung ein. Sollte diese nicht gegeben sein,
liegen eben Einkünfte aus Teilstrich 1 vor, auf die sich aber nach
übereinstimmender Judikatur und Verwaltungsübung weder die
Kommunalsteuer- noch die Dienstgeberbeitragspflicht des
Geschäftsführers erstreckt".
Daraus folge aus Sicht des
steuerlichen Vertreters für die Bw: Da der
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH weder ein Dienstnehmer gem.
§ 41 Abs 2 gewesen sei, noch eine sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung im Sinne des
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich vorläge, könne
§ 2 Kommunalsteuergesetz nicht zur Anwendung kommen. Somit wären
die Geschäftsführerbezüge des Geschäftsführers der Bw.
in den Jahren 1999-2001 nicht der Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht und wäre daher nicht von der Bw.
abzuführen gewesen.
Es werde daher der Antrag auf
vollinhaltliche Stattgabe der Berufung erhoben.
Mit Schreiben vom 31.3.2003,
eingegangen im zuständigen Finanzamt am 2.4.2003, reichte der steuerliche
Vertreter der Bw. folgende ergänzende Berufungsbegründung
nach:
Gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses spräche, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zum einen, wie schon im Schreiben vom
13.1.2003 ausgeführt, das Unternehmerrisiko trage, zum anderen nicht in den
geschäftlichen Organismus der Bw. Wie bereits dargelegt, betreibe der
Geschäftsführer neben dieser Tätigkeit einen Imbissstand und eine
Boutique. Für all diese Tätigkeiten stünde ihm ein Büro in X
zur Verfügung, dessen Betriebsausgaben in seiner
Einkommensteuererklärung Berücksichtigung fänden. Die
Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw. umfasse weiters
regelmäßige Geschäftsbesuche von Kunden und Lieferanten,
außerdem der Besuch verschiedener Möbelmessen, deren Reiseziele
sowohl im In- als auch im Ausland lägen (siehe dazu beiliegende Liste)
Während dieser Abwesenheitszeit lässt sich der
Geschäftsführer der Bw. von seiner langjährigen Mitarbeiterin,
welche auch zeichnungsberechtigt gegenüber der Hausbank sei,
vertreten.
Zusammenfassend ergäbe
sich laut steuerlicher Vertretung folgender Sachverhalt: Der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. sei und wäre weder ein
Dienstnehmer noch lägen oder wäre eine sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung vorgelegen. Er trage das
Unternehmerrisiko und sei nicht weisungsgebunden, weshalb nach Erachten des
steuerlichen Vertreters die Geschäftsführerbezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht der Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht unterlägen und daher nicht von der Bw.
abzuführen seien.
Es werde der Antrag auf
vollinhaltliche Stattgabe der Berufung gestellt.
Ergänzend wurde dem
Finanzamt eine Aufstellung vorgelegt, in der aufgelistet wurde, welche Kunden
und Lieferanten der Geschäftsführer der Bw. wie oft im Jahr aufsuche,
so die Generalvertreter der Bw. in Innsbruck, Linz, Graz, Villach, Budapest und
Bratislava, Kunden in allen Bundesländern sowie in Moskau und Sibirien,
Lieferanten in Italien, Deutschland, Tschechei und in der Slowakei.
Am 22.9.2003 versendete der
Unabhängige Finanzsenat an das zuständige Finanzamt ein Schreiben, in
dem ersucht wurde zu überprüfen, ob hinsichtlich des
streitgegenständlichen Geschäftsführerbezuges im Zuge der
Lohnsteuerprüfung Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
doppelt vorgeschrieben worden wäre (in den dem Unabhängigen
Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegten Bilanzen für den Zeitraum 1999-2001
schienen jeweils "Rückstellungen Abgaben
Geschäftsführerbezug" sowie Aufwandspositionen
"Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Geschäftsführerbezug" auf).
Das Finanzamt teilte daraufhin
dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 6.10.2003 mit, dass die im
Prüfungszeitraum erfolgten Buchungen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag ausschließlich die Bezüge der Dienstnehmer
beträfen. Für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag an den zu 99,6% beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer wären zwar entsprechende
Positionen in der Bilanz bzw. Gewinn und Verlustrechnung eingestellt, jedoch sei
keine Abfuhr dieser Abgaben erfolgt.
Weder im Zuge der
Lohnsteuerprüfung noch in der Berufung sei eingewendet worden, dass die
Geschäftsführerbezüge nicht ausbezahlt worden seien.
Außerdem existiere eine Pensionszusage vom 25.9.1991 (siehe Bilanzen) an
den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, dies sei
ein weiteres Indiz für die Dienstgeberbeitrags- und
Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht der
Geschäftsführervergütungen.
Das Finanzamt halte seinen
Antrag auf Abweisung der Berufung demnach weiterhin aufrecht.
Am 5.11.2003 versendete der
Unabhängige Finanzsenat einen Fragenvorhalt an die Bw.
In diesem wurde ersucht bekannt
zugeben, ob im streitverfangenen Zeitraum 1999-2001 ein
Geschäftsführervertrag bestanden hätte (eventuell schriftlich)
bzw. nach welchen Kriterien die Höhe des Geschäftsführerbezuges
bemessen worden sei.
Des weiteren wären die
Verrechnungskonten des Geschäftsführers, die Aufwandskonten betreffend
Geschäftsführerbezug für den Zeitraum 1999-2001 vorzulegen, sowie
an Hand der entsprechenden Buchhaltungsunterlagen darzustellen, wie und wann der
im Aufwand der Bw. verbuchte Geschäftsführerbezug an den
Gesellschafter-Geschäftsführer entrichtet worden sei.
Darüber hinaus wurde um
Bekanntgabe ersucht, wer die GSVG-Beiträge, die auf die
Geschäftsführerbezüge entfielen, tatsächlich entrichtet
habe, bzw. ob und welche Aufwendungen der
Gesellschafter-Geschäftsführer selbst zu tragen gehabt
hätte.
Aus den vorliegenden Bilanzen
der Bw. für den streitverfangenen Zeitraum 1999-2001 gehe unter Punkt 3
"Verträge von Bedeutung" hervor, dass die Bw. am 25.9.1991 an
den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage abgegeben habe,
die per 31.12.2001 mit 9,835.487,00 S in den Büchern der Bw.
passiviert sei.
Wie der steuerliche Vertreter
in seiner Berufung ausführe, lägen hinsichtlich der
gegenständlichen Geschäftsführertätigkeit die Merkmale eines
Dienstverhältnisses nicht vor.
Es werde ersucht zu
begründen, warum der Bildung einer Pensionszusage in dieser Höhe die
Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegenstehe.
Nach einem
Fristverlängerungsansuchen beantwortete der steuerliche Vertreter der Bw.
den Vorhalt wie folgt:
Für die Jahre 1999-2001
existiere kein schriftlicher, sondern lediglich ein mündlich
abgeschlossener Gesellschaftsvertrag.
Das Verrechnungskonto des
Gesellschafter-Geschäftsführers, sowie das Aufwandskonto
Geschäftsführerbezug für die Jahre 1999-2001 sei der
Vorhaltsbeantwortung beigelegt. Den beigelegten Konten könne die
Darstellung, wie und wann der Aufwand zur Auszahlung erfolgt sei, entnommen
werden. Wie auf dem Konto Geschäftsführerbezug ersichtlich sei,
erfolgten die Auszahlungen überwiegend durch
Banküberweisungen.
Die Liquidität zur
Entrichtung der GSVG-Beiträge wäre von der Bw. zur Verfügung
gestellt worden, siehe dazu die Verbuchung auf dem Konto
"Verrechnung". Trotzdem hätte der
Gesellschafter-Geschäftsführer die Beiträge selbst zu tragen
gehabt, sie wären in seiner persönlichen Steuererklärung -
neben dem Betriebsausgabenpauschale - als Werbungskosten geltend gemacht
worden.
Der Bildung einer
Pensionszusage - gleich in welcher Höhe (bzw. gerade in dieser
Höhe!) - stehe in diesem Fall der Annahme eines Dienstverhältnisses
entgegen, da die Firmenpension an den Geschäftsführer auf Grund eines
Werkvertrages zu den Einkünften aus § 22 Z 2
1. Teilstrich gehöre (siehe dazu auch Doralt, EStG Kommentar 4.
erweiterte Auflage, § 25 Tz 39).
Als Beilage zur
Vorhaltsbeantwortung übersendete der steuerliche Vertreter der Bw. die
Aufwandskonten "Geschäftsführerbezug", aus denen die
Höhe und der Zeitpunkt des Zuflusses des Geschäftsführerbezuges
in den einzelnen Jahren des streitverfangenen Zeitraumes ersichtlich ist.
Demnach flossen dem Gesellschafter- Geschäftsführer zu (Entrichtung
über Bank bzw. Kassa):
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1999
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2000
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2001
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23.02.1999
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40.000,00
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07.01.2000
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30.000,00
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05.01.2001
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40.000,00
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02.03.1999
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30.000,00
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10.01.2000
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40.000,00
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10.01.2001
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30.000,00
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05.03.1999
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30.000,00
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04.02.2000
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30.000,00
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10.01.2001
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30.000,00
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11.03.1999
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40.000,00
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09.02.2000
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40.000,00
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08.02.2001
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30.000,00
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29.03.1999
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40.000,00
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25.02.2000
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30.000,00
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08.02.2001
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40.000,00
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01.04.1999
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30.000,00
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08.03.2000
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40.000,00
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02.03.2001
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20.000,00
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22.04.1999
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30.000,00
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12.04.2000
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40.000,00
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06.03.2001
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40.000,00
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27.04.1999
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40.000,00
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12.04.2000
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30.000,00
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09.03.2001
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10.000,00
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21.05.1999
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140.000,00
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25.05.2000
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40.000,00
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29.03.2001
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40.000,00
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28.05.1999
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30.000,00
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26.05.2000
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30.000,00
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30.03.2001
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30.000,00
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28.05.1999
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40.000,00
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30.06.2000
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30.000,00
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27.04.2001
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30.000,00
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29.06.1999
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80.000,00
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06.07.2000
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40.000,00
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02.05.2001
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40.000,00
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06.07.1999
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60.000,00
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04.08.2000
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40.000,00
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31.05.2001
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40.000,00
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15.07.1999
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30.000,00
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10.08.2000
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30.000,00
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20.06.2001
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30.000,00
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16.07.1999
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40.000,00
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01.09.2000
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40.000,00
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02.07.2001
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40.000,00
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20.09.1999
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30.000,00
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11.09.2000
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30.000,00
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26.07.2001
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30.000,00
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22.09.1999
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40.000,00
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27.09.2000
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30.000,00
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31.07.2001
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40.000,00
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29.10.1999
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30.000,00
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04.10.2000
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40.000,00
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03.09.2001
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40.000,00
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16.11.1999
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40.000,00
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20.10.2000
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30.000,00
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03.09.2001
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30.000,00
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03.12.1999
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30.000,00
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03.11.2000
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40.000,00
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01.10.2001
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40.000,00
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27.12.1999
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80.000,00
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06.12.2000
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40.000,00
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05.10.2001
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30.000,00
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31.12.1999
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30.000,00
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31.12.2000
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30.000,00
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16.11.2001
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40.000,00
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31.12.1999
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-70.000,00
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Summe
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770.000,00
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23.11.2001
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30.000,00
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Summe
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910.000,00
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21.12.2001
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30.000,00
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31.12.2001
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-30.000,00
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31.12.2001
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40.000,00
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Summe
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810.000,00
Im Zuge der
Lohnsteuerprüfung wurden den in den Tabellen dargestellten
Geschäftsführerbezügen der PKW-Sachbezug hinzugerechnet. Es
ergeben sich somit folgende Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages hinsichtlich
der Bezüge des Gesellschafter- Geschäftsführers: 1999:
994.000,00 S, 2000: 854.000,00 S, 2001:
894.000,00 S.
Wie aus den im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Verrechnungskonten des
Gesellschafter-Geschäftsführers ersichtlich ist, wurden die
GSVG-Beiträge in Höhe von 1999: 142.509,99 S, 2000:
147.368,79 S als Forderung gegen den Gesellschafter-
Geschäftsführer verbucht. Für das Jahr 2001 ist auf dem genannten
Konto eine solche Buchung nicht ersichtlich.
Wie der Unabhängige
Finanzsenat beim Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafter-Geschäftsführers
erheben konnte, erklärt dieser die erhaltenen
Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und macht als Werbungskosten das Betriebsausgabenpauschale sowie die
GSVG-Beiträge geltend. Daneben erklärt er Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Damenmodengeschäftes sowie eines
Würstelstandes. Der Gewinn wurde gem. § 4 Abs 1 EStG ermittelt,
wobei sowohl der Erfolg des Damenmodengeschäftes als auch des
Würstelstandes in einer einzigen Bilanz ermittelt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs 1 FLAG
haben alle Dienstgeber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs 2 FLAG
idF BGBl. Nr. 1993/818 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 (BGBl. 1993/818 ab 1994).
Gem § 41 Abs 3 FLAG
ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten
Dienstnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne
beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht.
Arbeitslöhne sind Bezüge gem. § 25 Abs 1 lit. a und b des
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 (BGBl. 1993/818 ab 1994).
Sohin zählen Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden (§ 22 Z 2 EStG 1988), zur
Beitragsgrundlage für die Bemessung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gem. § 41 Abs 3 FLAG.
Eine Person ist wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital mehr als 25% beträgt
(§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die gesetzliche Grundlage
für die Einhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Jahre ab 1999 § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
(WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem Tatbestandsmerkmal
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 139). Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen (so zB. VwGH
28.11.2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00 zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf Kriterien auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den gesellschaftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie auf das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser
Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie
beispielsweise laufenden Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung)
abzustellen.
Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen hat
(vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G
109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat
im zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückführenden
- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind.
Der Gesellschafter-
Geschäftsführer ist Dienstnehmer, wenn er zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in das Unternehmen eingegliedert ist (vgl. bspw.
VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076; VwGH 17.12.2001, 2001/14/0194), laufende - wenn
auch nicht notwendig monatliche (vgl. bspw. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0150) -
Entlohnung bezieht und kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko
trägt. Für letzteres ist maßgeblich, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen sowie
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben trifft
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 139, unter Hinweis auf VwGH
21.9.1999, 99/14/0255; VwGH 26.7.2000, 2000/14/0061; VwGH 17.10.2001,
98/13/0185).
Die gegenständliche
Tätigkeit als Geschäftsführer sowie die 25% übersteigende
Beteiligung an der Bw. ist unstrittig.
Aus den der
Berufungsbehörde vorliegenden Unterlagen für den streitverfangenen
Zeitraum ist ersichtlich, dass der zu 99,6% am Stammkapital der Bw. beteiligte
Geschäftsführer in diesen Jahren unabhängig vom wirtschaftlichen
Erfolg des Unternehmens einen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten
hat. Der steuerliche Vertreter erklärt in seiner an den Unabhängigen
Finanzsenat abgegebenen Vorhaltsbeantwortung, dass für den
streitgegenständlichen hinsichtlich der
Geschäftsführerbezüge lediglich mündliche Vereinbarungen
bestanden hätten, gibt allerdings keinerlei Inhalt dieser
"mündlichen Vereinbarungen", entgegen der Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates, die Kriterien, nach denen die Höhe des
Geschäftsführerbezuges bemessen worden seien, darzulegen, diesem nicht
bekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für den
streitverfangenen Zeitraum zwischen dem Geschäftsführer und der Bw.
keinerlei nähere vertragliche Vereinbarungen existieren.
Zu den von der Bw.
vorgebrachten Argumenten im einzelnen:
Die Bw. behauptet zunächst
das Vorliegen eines Werkvertrages, weswegen die vom Finanzamt herangezogenen
Bestimmungen nicht anzuwenden seien. Der Bw. ist beizupflichten, dass
Tätigkeiten im Rahmen von Werkverträgen nicht unter § 22
Z 2 EStG 1988 fallen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 138).
Dazu ist auszuführen, dass
bei der Bestellung eines Geschäftsführers von einem Werkvertrag nur
ausgegangen werden kann, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung
abzuwickelnden Projektes, vereinbart ist, nicht aber, wenn Gegenstand des
Vertrages die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von
Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig,
GmbH-Recht I2, Rz 2/83). Bei
einer auf dauernde Leistungserbringung abzielender
Geschäftsführertätigkeit liegt daher ein Werkvertrag nicht vor
(vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 138).
Die Bw. behauptet ferner das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, unterlässt es aber, bezogen auf den
konkreten Fall darzustellen, worin dieses begründet sein soll.
Im Hinblick auf die
jährlich weitgehend gleichbleibende Entlohnung in Höhe von zwischen
S 854.000 S bis S 994.000 kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Nachweise bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 141 am Ende) nicht von einem Risiko,
wie es für Unternehmer eigentümlich ist, sprechen kann.
Auch das Vorliegen einer
Pensionszusage stellt ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos dar (Vgl. VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066; VwGH 17.10.2001,
2001/13/0197). Weshalb gerade eine zugesagte Firmenpension ("noch dazu in
dieser Höhe!") gegen einen Dienstvertrag sprechen soll, führt
der steuerliche Vertreter der Bw. nicht näher aus. Aus dem Hinweis auf
Doralt,
EStG6, § 25 Tz 39,
ist für die Bw. nichts gewonnen, da
Doralt Firmenpensionen an
Geschäftsführer dann den Einkünften nach § 22 Z 2
1. Teilstrich EStG 1988 zuordnet, wenn diese "auf Grund eines
Werkvertrages" zustehen. Ein Werkvertrag liegt hier jedoch nicht
vor.
Dass dem
Geschäftsführer GSVG-Beiträge von der Bw. verrechnet werden,
begründet ebenfalls kein Unternehmerrisiko, zumal diese - wie bei
Arbeitnehmern - grundsätzlich einkommensabhängig sein.
Begründen mangelnde wesentliche Einkommensschwankungen kein
Unternehmerrisiko, dann auch nicht die einkommensabhängigen
Sozialversicherungsbeiträge (vgl. VwGH 29.5.2001,
2001/14/0077).
Vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit stehen der Annahme einer Eingliederung in das Unternehmen
nachstehende von der Bw. ins Treffen geführte Indizien, die ansonsten bei
der Prüfung dieser Frage heranzuziehen sind, nicht entgegen:
Der
Umstand, dass der Geschäftführer seine Arbeitszeit frei einteilen kann
(Nachweise bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 140, erster Punkt).
Der
Umstand, dass der Geschäftsführer auch anderen beruflichen
Tätigkeiten nachgehen kann (Nachweise bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 140, dritter Punkt).
Der
Umstand, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Urlaubsgeld und
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (Nachweise bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 22, Anm 140, sechster Punkt).
Der
Umstand, dass die Auszahlungen des Geschäftsführerbezuges sich auch an
der Liquiditätslage der Bw. orientiert haben (vgl. VwGH 23.1.2002,
2001/13/0107; VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060), zumal der Geschäftsführer
- siehe oben - regelmäßig namhafte Beträge erhalten
hat.
Der
Umstand, dass der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist (dies
ergibt sich bereits unmittelbar aus dem
Gesetzestext).
Dass
der Geschäftsführer während Dienstreisen durch eine Mitarbeiterin
der Bw. vertreten wird, ist keineswegs typisches Merkmal selbständiger
Leistungserbringung, sondern auch bei Arbeitnehmern durchaus üblich.
Letztlich ist auch der Umstand,
dass der Geschäftsführer durch Rücklegung der
Geschäftsführung seine Einnahmen - in der Weise, dass sie nicht
mehr anfallen - beeinflussen könnte, kein Zeichen eines
Unternehmerrisikos (vgl. VwGH 23.9.2001, 2001/14/0117), zumal auch jeder
Arbeitnehmer durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses in dieser Weise
seine Einnahmen beeinflussen könnte.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter- GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitragfortlaufende EntlohnungWerkvertragUnternehmerrisikoEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-W/03
- Stammnummer
- 7558
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF