Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4050-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - wegen voraussichtlich dauernder Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4050-W/02vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.vertreten durch
die Sachwalterin A. Sch., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk in Wien vom 18. Juni 2002 betreffend die Abweisung
des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Dezember 1996.
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Dem Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wird ab Jänner 2001
stattgegeben. Für den Zeitraum vom Dezember 1996 bis
Dezember 2000 bleibt der Bescheid nach Einschränkung des
Berufungsbegehrens unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 wies das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) vom
30. November 2001 auf rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid
damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis vom
12. März 2002 der Grad der Behinderung zwar 50 v.H. betrage,
jedoch nicht bescheinigt sei, dass das Kind voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies
die Sachwalterin darauf hin, dass der bereits volljährige Bw. noch nie im
Stande war, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen; er sei zu langsam,
zu unflexibel und zu wenig belastbar um am Arbeitsmarkt vermittelt werden zu
können, von einer Selbsterhaltungsfähigkeit vor dem
21. Lebensjahr könne jedenfalls nicht ausgegangen werden. Weiters
wurde ausdrücklich die Einholung eines ergänzenden Gutachtens
beantragt. Mit gleichem Schreiben schränkte die Sachwalterin des Bw. das
Berufungsbegehren dahingehend ein, dass die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe erst ab 1. Jänner 2001 beantragt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
haben Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer
Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung
ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art
und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland aufgrund des schlüssig begründeten Gutachtens des
Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. H. vom
15. Jänner 2003 fest, dass der Untersuchte wegen einer bereits
seit dem 2. Lebensjahr bestehenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung
bei intellektueller Unterbegabung voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da auf Grund des erwähnten Gutachtens die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Jänner 2001 vorliegen war
wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Gutachten des BSA
vom 15.1.03
Wien,
07. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4050-W/02
- Stammnummer
- 7554
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF