Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0023-L/03
Rechnungswesen nicht Aufgabenbereich des Geschäftsführers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-L/03vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 2 in der Finanzstrafsache gegen
der Bf., vertreten durch Dkfm. Erik Martin, wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2003
gegen den Bescheid vom 20. Jänner 2003 des Finanzamtes Freistadt
betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Freistadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 42/2002/00048-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt
vorsätzlich als Geschäftsführer der HK GmbH&CoKG a)
durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen, nämlich durch die
Nichtversteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben bei gleichzeitiger
Geltendmachung der Erwerbsteuer als normale inländische Vorsteuer, die zu
Unrecht erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern und von Betriebsausgaben für
privat veranlasste Ausgaben und die unrichtige Berechnung der
Kraftfahrzeugsteuern (Niederschrift vom 23. Februar 2002, Tz 1, 2, und 6),
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1998
bis 2000 in Höhe von 28.433 S und an Kraftfahrzeugsteuer für die
Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von 31.964 S bewirkt und b) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 7-11/2000 und 5,8 und
9/2001 im Gesamtbetrag von 129.073 S (Niederschrift vom 23. Februar
2002, Tz 3) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit Finanzvergehen nach den §§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. Februar 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz zur Verwirklichung der ihm zur Last
gelegten Finanzvergehen gehabt. Er sei handelsrechtlicher
Geschäftsführer der HK GmbH, welche allein vertretungsbefugte
Komplementärin der HK GmbH&CoKG sei. Wie für einen Betrieb dieser
Größe üblich, seien die verschiedenen betrieblichen
Aufgabenbereiche aufgeteilt gewesen. Im Rechnungswesen seien ab Anfang 2000 drei
Mitarbeiterinnen tätig gewesen. Fallweise sei zwecks Klärung von
Zweifelsfragen auch eine Angestellte des Steuerberaters beigezogen worden. Der
Bf selbst habe sich nie in der Buchhaltung betätigt, sein Aufgabenbereich
sei die Kundenakquisition, die technische Prüfung sowie die Betreuung der
technischen Abwicklung der Kundenaufträge. Er habe sich darauf verlassen,
dass das Rechnungswesen ordentlich geführt werde. Er habe insbesondere
nicht durch persönliche Weisungen oder Anordnungen Einfluss auf die
Buchhaltung genommen. Soweit er Abgabenerklärungen unterfertigt habe, sei
dies ohne Prüfung der Richtigkeit des Inhalts geschehen. Auf Grund des
Geschäftsumfanges hätten Schwankungen im USt-Bereich und damit
Irrtümer in der ustlichen Behandlung von Eingangsrechnungen auch nicht
auffallen können.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den
Beschwerdeführer genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzstrafvergehens in
Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. (z.B. VwGH 14. Dezember 1995,
95/15/0176)
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens
gründet sich auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung des Jahres 2002
bei der HK GmbH&CoKG, die zu folgenden Feststellungen (die Textziffern
beziehen sich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
23. Mai 2002) geführt hat, welche als strafrelevant erachtet
wurden:
Tz 1) Im Wirtschaftsjahr 2000 wurden
innergemeinschaftliche Erwerbe nicht ordnungsgemäß als solche
behandelt und erklärt, was zu einer Umsatzsteuerverkürzung von
5.128 S geführt hat.
Tz 2) Gewisse private Aufwendungen waren als
Betriebsausgaben verbucht (Thermokomposter, Minirollläden, Rom-Reise), in
einem Fall wurde eine höhere als die in der Rechnung ausgewiesene USt als
Vorsteuer abgezogen, in einem weiteren Fall wurde der Vorsteuerabzug geltend
gemacht, obwohl auf dem Beleg keine Umsatzsteuer ausgewiesen war, und auch von
PKW-Kosten wurde zum Teil Vorsteuer berücksichtigt. Außerdem wiesen
die Reisekostenaufzeichnungen des Bf Mängel auf und wurden auch Reisen im
Nahbereich von 25 km durchgeführt, sodass durch die BP eine pauschale
Kürzung der geltend gemachten Diäten erfolgte. Diese Feststellungen
hatten Umsatzsteuernachforderungen für 1998 bis 2000 in Höhe von
insgesamt 23.305 S zur Folge.
Tz 6) In den Kraftfahrzeugsteuererklärungen fanden
Änderungen in der Steuerpflicht, die durch den Erwerb eines
zusätzlichen LKW und die Anmeldung eines Traktors eingetreten sind, keinen
Niederschlag, was zu einer Nachverrechnung von KFZ-Steuer in den
Jahren 1997 bis 2000 in Höhe von insgesamt 31.964 S geführt
hat.
Die in Rede stehenden Umsatzsteuer- und
KFZ-Steuererklärungen haben somit unrichtige Angaben enthalten, wodurch es
zu Abgabenverkürzungen gekommen ist, was den Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
zumindest in objektiver Hinsicht ergibt.
Tz 3) Im Rahmen der USt-Nachschau für die
Wirtschaftsjahre 2001 und 2002 wurde - wie bereits in Tz 1 - festgestellt, dass
innergemeinschaftliche Erwerbe zu Unrecht als normaler Inlandseinkauf mit 20 %
Vorsteuerabzug behandelt wurden, sodass für die im Spruch genannten Monate
die Umsatzsteuervorauszahlungen im Gesamtausmaß von 129.073 S zu
niedrig bekannt gegeben und geleistet wurden, wodurch der Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG zumindest in objektiver Hinsicht begründet ist.
Soweit der Sachverhalt durch das Ergebnis der
Betriebsprüfung geklärt ist, wird er vom Bf auch nicht bestritten.
Hingegen führt der Bf in dem gegenständlichen Rechtsmittel aus,
hinsichtlich der strafrelevanten Sachverhalte kein Entscheidungsträger
gewesen zu sein und demgemäß auch keinen Tatvorsatz gehabt zu
haben.
Zunächst ist festzustellen, dass als unmittelbare
Täter einer Abgabenhinterziehung alle Personen in Betracht kommen, die
aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auch lediglich faktisch die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen wahrnehmen. Der Bf
ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der HK GmbH, welche als
Komplementär der HK GmbH&CoKG diese selbständig vertritt.
Demgemäß hat der Bf dem Finanzamt gegenüber auch wesentliche
abgabenrechtliche Agenden wahrgenommen, indem er die Abgabenerklärungen der
Kommanditgesellschaft unterschrieben hat, dem Betriebsprüfer gegenüber
als Ansprechpartner aufgetreten ist, als Zustellbevollmächtigter namhaft
gemacht wurde und die UVA´s unterschrieben hat. Nicht zuletzt ist der Bf
auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der abgabepflichtigen Firma.
Es besteht somit eindeutig der Verdacht, der Bf habe den Betrieb umfassend
geleitet und sei daher auch grundsätzlich
als diesbezügliche Entscheidungsträger für die relevanten
steuerlichen Fragen verantwortlich gewesen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter
die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht
einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet,
dies jedoch für möglich hält und einen solchen Erfolg hinzunehmen
gewillt ist.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG reicht
bedingter Vorsatz betreffend die abgabenrechtliche Pflichtverletzung, hingegen
muss die Verkürzung der Umsatzsteuer wissentlich erfolgen.
Wenn auch das Vorbringen des Bf einiges für sich hat,
so ist es nach dem derzeitigen Verfahrensstand dennoch nicht geeignet, mit
Sicherheit den erhobenen Verdacht zur Gänze zu entkräften.
Insbesondere kann der Bf als offenkundiger Wahrnehmender
der steuerlichen Interessen der gegenständlichen Gesellschaft die
Verantwortung für die Abgrenzung von Privat- und Betriebssphäre nicht
auf dritte Personen übertragen; auch die Führung des Fahrtenbuches hat
der Bf höchstpersönlich zu verantworten. In Bezug auf
Sachverhaltsfragen, wie etwa die An- und Ummeldung von Fahrzeugen des
betrieblichen Fuhrparks, hat der Bf seine Angestellten ebenfalls in geeigneter
Weise zu informieren und zu instruieren.
In diesem Sinne besteht sehr wohl der Verdacht auf ein
Verschulden des Bf, der offenkundig als der maßgeblich Verantwortliche
für die Geschäftsführung, insbesondere auch hinsichtlich
abgabenrechtlicher Agenden gewesen ist und bei dem als langjährigem
Unternehmer und Leiter eines Betriebes dieser Größe auch die Kenntnis
der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften vorauszusetzen
ist.
Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82
Abs. 1 FinStrG liegen schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher ist, dass ein im Abs. 3
lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Mit den vom Bf dem behördlichen Verdacht
entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen wird sich die Finanzstrafbehörde
I. Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens bzw. bei Erlassung ihrer das Finanzstrafverfahren
abschließenden Erledigung auseinander zu setzen haben.
Es wird Sache der Finanzstrafbehörde I. Instanz sein,
im weiteren Untersuchungsverfahren die Verantwortlichkeit des Bf weiter zu
prüfen, alle Umstände zu würdigen und sodann in ihrer
Entscheidung eine Schlussfolgerung zu ziehen.
Anlässlich der Klärung der Frage, ob
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es jedoch
nicht schon darum, die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die endgültige Klärung
der Frage, ob es tatsächlich der Bf war, der die abgabenrechtlichen
Angelegenheiten der N-GmbH in Bezug auf jene Vorfälle wahrgenommen hat,
hinsichtlich derer der Verdacht des objektiven Tatbestandes offensichtlich ist,
wird daher im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren
herbeizuführen sein. In diesem Verfahren, in dem durch Aufnahme geeigneter
Beweise das strafbare und insbesondere vorsätzliche Handeln des Bf erst
nachzuweisen sein wird, wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend
in einer Beschuldigtenvernehmung zu rechtfertigen und zur restlichen
Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-L/03
- Stammnummer
- 7542
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF