Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4278-W/02
Schätzung bei Nichtaufbewahrung von Aufzeichnungen - Haftung betreffend Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4278-W/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Zatlasch, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Dem angefochtenen (Haftungs-)
Bescheid betr. Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs.
2 EStG vom 2.8.2001 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorf liegt ein die Jahre 1997 - 1999 umfassendes
Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren kam es zu
Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn für die Jahre 1997 und 1998
sowie zu einer Globalschätzung betreffend Umsatz und Gewinn für das
Jahr 1999, da lt. Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers die
Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt bzw. vernichtet wurden, und auch weiters
keine Vorlage der Buchhaltungsunterlagen erfolgte. Zum entscheidungswesentlichen
Sachverhalt wird auf die Entscheidung vom heutigen Tag unter der GZ.:
RV/4277-W/02 verwiesen. Als steuerliche Konsequenz daraus ergab sich eine
(verdeckte) Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurden lediglich Argumente gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 1999 vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ergänzend zu RV/4277-W/02
wird ausgeführt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile,
Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung der KESt unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte
Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe
Doralt, EStG 4, Tz 33
ff und VwGH vom 12.9.2001, 96/13/0043, sowie VwGH vom 3.8.2000,
96/15/0159.
Schuldner der KESt ist nach
§ 95 Abs. 2 EStG der Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt.
Bei einer Kapitalgesellschaft
im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als
den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, SlgNr. 5668/F). Verdeckte
Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (vgl. z.B.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1993, 89/14/0123,
90/14/0018 sowie vom 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Geltendmachung der KESt
gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines
Haftungsbescheides.
Da der gegenständliche
Bescheid als Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich
einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind, anzusehen ist, sich die
Ausführungen der Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Wertung der
verdeckten Ausschüttung und auch nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme
wenden und auch sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4278-W/02
- Stammnummer
- 7531
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF