Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1077-W/02
Vermietung und Verpachtung, Nutzungsdauer, AfA, Gutachten, Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1077-W/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hellwig Torggler, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer Villa eine höhere als
die AfA von 1,5 % gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 anzuerkennen
ist.
Das im gemeinsamen Besitz von B
und C befindliche Haus wurde ab Jänner 1997 vermietet. Ursprünglich
machten die Bw. eine AfA von 1,5 % vom fiktiven Wert in Höhe von ATS
10,945.000,00 geltend (ergäbe eine AfA von ATS 164.175,00).
Das
Finanzamt hat im Zuge der
Veranlagung die AfA mit 1,5% von ATS
4,945.000,00 (ATS 74.175,00) festgesetzt und begründete dies
folgendermaßen:
Die Berechnung der AfA sei nur
vom Gebäudewert zulässig. Es sei daher der Grundwert von ATS
6,000.000,00 laut Schätzungsgutachten von der Bemessungsgrundlage abgezogen
worden.
Dagegen
erhoben die Bw. Berufung und begründeten sie wie folgt:
Gemäß dem
auszugsweise bereits vorgelegten Gutachten des beeid. gerichtl.
Sachverständigen A vom 6.6.1993 habe die Restnutzungsdauer des
Gebäudes per Juni 1993 33 Jahre betragen, weshalb diese im Jahr 1997
29 Jahre betragen habe.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 8 lit. e könne bei Nachweis einer entsprechend
kürzeren Nutzungsdauer als 66,7 Jahre der AfA-Satz auch mit mehr als
1,5% angesetzt werden. Im vorliegenden Fall betrage die nachgewiesene restliche
Nutzungsdauer 29 Jahre, sodass ein Abschreibungssatz von 3,45% anzusetzen
sei. Die AfA betrage daher 3,45% von ATS 4,945.000,00, somit
ATS 170.602,00.
Als Beweis dafür wiesen
die Bw. insbesondre auf die Seiten 1 - 9 (hier vor allem Seite 6) des
Abschnitts "Gebäude-Schätzung" des genannten Gutachtens hin.
Das
Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
begründete sie wie folgt:
Begehrt werde die AfA für
das seit Jänner 1997 vermietete Gebäude mit 3,45% von
ATS 4,945.00,00, somit S 170.602,00 anzusetzen. Begründet werde
die von § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
abweichende kürzere Nutzungsdauer mit dem vorgelegten Gutachten aus dem
Jahr 1993.
Gem § 16 Abs 1
Z 8 lit e EStG betrage die Nutzungsdauer bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne
Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% der Bemessungsgrundlage. Der Nachweis für
eine kürzere Nutzungsdauer treffe den Steuerpflichtigen. Der Nachweis sei
regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu
erbringen.
Solle also tatsächlich von
der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer abgegangen werden, sei ein genaues
Eingehen auf den Gesamtzustand des jeweiligen Gebäudes, insbesondere dessen
tragender Teile, unumgänglich (siehe Lenneis, ÖStZ Nr 22/1998,
S 577f). Unzulässig sei es etwa, bloß schematisch von einer
geschätzten Nutzungsdauer auszugehen und davon die bisherige Nutzungsdauer
abzuziehen, ohne dabei auf die individuellen Gegebenheiten der Liegenschaft
einzugehen (siehe ebendort).
Im vorliegenden Fall sei ein
Gutachten vorgelegt worden, aus welchem eine konkrete Befundaufnahme
hinsichtlich des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes nicht
hervorgehe. Vielmehr sei nach Erörterung der grundsätzlichen
Ermittlungsmethoden von Verkehrswerten, ohne eingehende Beschreibung des
tatsächlichen Zustandes der tragenden Teile, ein Gebäude- bzw
Grundwert ermittelt worden, sowie auf Grund von Zeitwert-Positionen der techn.
Einrichtungen, Böden etc ausgehend von einer mittleren Lebensdauer des
Gebäudes, abzüglich des mittleren Alters, dessen mittlere Restnutzung
mit 33 Jahren ermittelt worden.
In Anbetracht dessen, dass eine
Befundaufnahme aus dem Gutachten nicht hervorgehe und dieses daher zum Nachweis
einer eventuellen kürzeren Restnutzungsdauer nicht geeignet sei, müsse
laut Finanzamt erwähnt werden, dass es sich bei dem Gebäude um ein ca
1925/26 errichtetes Villenobjekt handle, bei welchem, sollte tatsächlich
eine wesentlich kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen sein, der
Erhaltungszustand des Gebäudes schlecht bis sehr schlecht sein müsste
(siehe Kohler, Steuerleitfaden zu Vermietung, 5. Aufl, S 257).
Dafür gebe es aber weder im Gutachten, noch aufgrund der Nutzung (für
gehobenen Ansprüche, was aus den durch die Vermietung erzielten hohen
Einnahmen ersichtlich sei ) irgendwelche Anhaltspunkte, und es scheine dies
daher auch keineswegs wahrscheinlich. Vielmehr werde auf Seite 2 des
Schätzungsgutachtens festgehalten, dass hinsichtlich der Bausubstanz keine
Aussage über die Qualität derselben getroffen werde.
Die
Bw. stellten einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründeten diesen mit Hinweis auf
die Berufungsausführungen (ergänzend) wie folgt:
Das Finanzamt meine, dem
vorgelegten Gutachten liegen eine konkrete Befundaufnahme hinsichtlich des
tatsächlichen Zustands des Gebäudes nicht zugrunde, und es sei daher
zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer des Gebäudes nicht
geeignet. Diese Feststellung der Behörde sei unrichtig, weil
gemäß den Ausführungen auf Seite 11 des vorgelegten
Gutachtens sehr wohl eine Befundaufnahme vorgenommen worden sei. Auch enthalte
Seite 2 des Gutachtens keineswegs den Hinweis, dass auf die Bausubstanz
nicht eingegangen werde. Ferner habe der Sachverständige in seinen
Ausführungen über die Zeitwertfeststellung des Gebäudes auch die
Lebensdauer der konstruktiven und haltbaren Bauteile überprüft. Dessen
ungeachtete hätten die Bw. den Sachverständigen ersucht, sein
Gutachten zu ergänzen und dabei insbesondere auch näher auf den
Einfluss des Baus des "T" auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes
einzugehen.
Die Meinung des Finanzamtes,
wonach sich aus dem Befund ein schlechter bis sehr schlechter Erhaltungszustand
des Gebäudes ergeben müsste, weil es sich um ein ca 1925/26
errichtetes Villenobjekt handle, werde durch die Rechtsprechung nicht
gestützt. Insbesondere werde in der Judikatur kein Unterschied zwischen
Villen u. anderen Objekten gemacht, sondern es werde lediglich zwischen
Altbauten und Neubauten unterschieden.
Ferner mache das Finanzamt
unter Hinweis auf einen Artikel
(Lenneis, Fiktive Anschaffungskosten, Anteil Grund und Boden, Restnutzungsdauer
von Gebäuden - unbekannte Größen?, ÖStZ 1998,
527ff) geltend, dass es unzulässig sei, bloß schematisch von einer
geschätzten Nutzungsdauer auszugehen und davon die bisherige Nutzungsdauer
abzuziehen, ohne dabei auf die individuellen Gegebenheiten der Liegenschaft
einzugehen. Was der Autor in seinem Artikel kritisiere seien Gutachten mit der
sinngemäßen Aussage "die Nutzungsdauer von Gebäuden beträgt
100 Jahre; da die Liegenschaft vor 80 Jahren erbaut wurde,
beträgt die Restnutzungsdauer 20 Jahre". Solche Gutachten seien seiner
Ansicht nach für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ungeeignet.
Eine solche schematische Argumentation liege im gegenständlichen Fall aber
nicht vor. Der Sachverständige gehe in seinem Gutachten vielmehr von der
Lebensdauer der einzelnen Bauelemente aus und errechnet auf dieser Grundlage die
Restnutzungsdauer.
In der vorgelegten
Gutachtenergänzung wurde vom Sachverständigen Folgendes
ausgeführt:.
Dem Gutachten aus 1993 liege
eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 29 Jahren zugrunde. Bei
Berücksichtigung des Baualters, der Bauweise und des Umstandes der
Tunnelerrichtung direkt unter dem gegenständlichen Objekt könne von
einer rein technischen Restnutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die
Höhe des AfA-Satzes) kann regelmäßig nur geschätzt werden
(VwGH-Erk. 14. 5. 1965, 2338/64, ÖStZB 1965, 135, 10. 10. 1978, 483,
631/78, ÖStZB 1979, 158, 12. 5. 1981, 14/3204/80, ÖStZB 1982, 167).
Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem StPfl, der in aller
Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde
verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte
Wirtschaftsgut nach den Verhältnissen seines Betriebes dort nutzen lassen
wird (VwGH-Erk. 433, 631/78, 14/3204/80). Die Abgabenbehörde ist allerdings
befugt, die Schätzung durch den StPfl zu überprüfen und von ihr
abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (s insb § 115 Abs. 1,
§ 161 BAO). Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde bei jeder
einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu (VwGH-Erk. 88/14/0162,
12.9.1988, zit. in ÖStZB 1990, 84).
Unter
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer
seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische
Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein
Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet man die Verminderung
oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes
für den Steuerpflichtigen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, § 7 EStG 1972 Tz. 9).
Bei
der Einschätzung der Nutzungsdauer sind künftige Verhältnisse
insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits
verlässlich voraussehen lassen (VwGH-Erk. 88/14/0162, a.a.O.). Angemerkt
wird, dass angeführte Aussagen hinsichtlich früherer
Einkommensteuergesetze auch Gültigkeit im EStG 1988 haben, zumal sich die
grundlegenden Aussagen hinsichtlich des Berufungsgegenstandes nicht
geändert haben. ZB wird im VwGH-Erk. 92/14/0141, 17.11.1992, das zum EStG
1988 ergangen ist, auf das zum EStG 1972 ergangene Erkenntnis 92/14/0141,
17.11.1992, in der Begründung Bezug genommen bzw. wird ein Teil der
Begründung wortgleich übernommen. Die Erhaltungspflicht der Vermieter
ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Gebäudes
grundsätzlich ohne Einfluss. Allfälliger Instandhaltungsaufwand ist
sofort als Werbungskosten abziehbar, ohne die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zu beeinflussen, und allfälliger Herstellungsaufwand ist
verteilt auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzusetzen, ebenfalls ohne
im allgemeinen diese Restnutzungsdauer zu beeinflussen. Unterlassene
Instandhaltungsarbeiten aber können die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer erst verkürzen, sobald eine solche Wechselwirkung feststeht
(VwgH-Erk. 88/14/0162, 12.9.1988).
Gem § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG beträgt die AfA bei Gebäuden, die
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne
Nachweis der Nutzungsdauer 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Beweislast
für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der
Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines
Sachverständigen zu erbringen. Nicht maßgeblich ist die Nutzungsart
durch den Mieter; auch dann, wenn dieser die Liegenschaft zu gewerblichen
Zwecken nützt, beträgt bei Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung die AfA ohne Nachweis bloß 1,5 Prozent. Die
Differenzierung zu den höheren Sätzen des § 8 EStG ist darin
begründet, dass im Bereich der Einkunftsarten 1 - 3 eine Erfassung der
stillen Reserven erfolgen kann, dem Staat daher sozusagen nichts verloren geht .
Eine
kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer kann nur dann zum Ansatz gelangen,
wenn diese den Vermieter und nicht den Mieter betrifft. Im VwGH-Erk. vom 27. 1.
1994, 92/15/0127, wird ausgeführt: "Während für die
Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in erster Linie die
Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen
Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hierbei
ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Ua.
kämen statische Probleme in Betracht, um eine kürzere Nutzungsdauer
als die gesetzlich vorgegebene annehmen zu können. Für die
Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes
können Erfahrungswerte herangezogen werden, wobei sich auch eine
100-jährige Gesamtnutzungsdauer durchaus im Rahmen dieser Erfahrungswerte
halten kann".
Hinsichtlich
Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer wird Folgendes ausgeführt:
Unzulässig
ist es etwa, bloß schematisch von einer geschätzten
Gesamtnutzungsdauer (von beispielsweise 80 bis 100 Jahren) auszugehen und davon
die bisherige Nutzungsdauer abzuziehen, ohne dabei auf die individuellen
Gegebenheiten der Liegenschaft einzugehen. Gutachten mit der
sinngemäßen Aussage "Die Nutzungsdauer von Gebäuden beträgt
100 Jahre; da die Liegenschaft vor 80 Jahren erbaut wurde, beträgt die
Restnutzungsdauer 20 Jahre" sind daher für den Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer ungeeignet.
Angemerkt
wird, dass im gegenständlichen Gutachten bei der Ermittlung der
Restnutzungsdauer kein bloß schematisches Schätzen der
Gesamtnutzungsdauer unter Abzug der bisherigen Nutzungsdauer
vorliegt.
Soll
also tatsächlich von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer abgegangen
werden, ist ein genaues Eingehen des Gutachtens auf den Gesamtzustand des
jeweiligen Gebäudes, insbesondere dessen tragender Teile,
unumgänglich. So können etwa Setzungsrisse oder starke
Mauerdurchfeuchtung die Nutzungsdauer verkürzende Faktoren darstellen,
wobei noch zu berücksichtigen ist, ob die Schäden mit wirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen behebbar sind (Lenneis, Fiktive Anschaffungskosten,
Anteil Grund und Boden, Restnutzungsdauer von Gebäuden - unekannte
Größen?, in ÖStZ 1998, 572).
Im vorgelegten Sachverständigengutachten ist
nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wie sich die vom
Sachverständigen errechnete Restnutzungsdauer ergibt (VwGH-Erk.
2000/13/0088, 29.1.2003). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten auf
die Restnutzungsdauer für die Einzelteile des Gesamtgebäudes, unter
Berücksichtigung dessen tragender Teile und aller übrigen
Gebäudebestandteile, eingegangen.
Darüber hinaus sind die Vorbringen hinsichtlich der
individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen (VwGH-Erk. 99/13/0238,
4.6.2003). Laut Ansicht des UFS ist das vom Sachverständigen vorgebrachte
Argument des Baues des T direkt unter der Villa und der daraus resultierenden
rein technischen Restnutzungsdauer von 50 Jahren ein bei der Beurteilung der
(wirtschaftlichen) Restnutzungsdauer jedenfalls zu berücksichtigendes
Vorbringen.
Die Ausführungen in dem vorgelegten Gutachten inkl.
Ergänzung zum Gutachten sind laut Ansicht des UFS schlüssig (VwGH-Erk.
88/14/0162, a.a.O.), zumal auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten
Ursachen einzugehen und auf diese Bedacht zu nehmen ist.
Angemerkt wird, dass eventuelle Erschütterungen im
Zusammenhang mit dem Tunnelbau direkt unter dem Gebäude bzw. auch nach
Inbetriebnahme des T im Gegensatz zu gewöhnlichen Erschütterungen im
Zusammenhang mit Straßenverkehr udgl. als außergewöhnliche
einzustufen sind.
Für die Schätzung der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer eines Gebäudes können Erfahrungswerte herangezogen
werden; derartige Erfahrungswerte sind auch bei der Beurteilung von
Beeinträchtigungen vom Sachverständigen zu berücksichtigen, wie
dies bei einem Tunnelbau direkt unter einem Gebäude erforderlich
ist.
Laut Ansicht des UFS sind Beeinträchtigungen durch
einen Tunnel (sowohl während des Baues als auch in Zeiten des
Tunnelbetriebs) im Gegensatz zu Beeinträchtigungen durch den
gewöhnlichen Straßenverkehr außergewöhnlich (VwGH-Erk.
92/15/0127, 27.1.1994) und bei der Ermittlung der Nutzungsdauer vom
Sachverständigen zwingend zu berücksichtigen.
Angemerkt wird, dass es auch im Zusammenhang mit dem
U-Bahn-Betrieb in Wien in besonders exponierten Gegenden zu diesbezüglichen
Erschütterungen kommt.
Dem vorgelegten Sachverständigengutachten ist
Beweiskraft beizumessen; es ist vom AfA-Satz gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e
EStG 1988 abzuweichen.
Es kann im gegenständlichen Fall die sich ergebende
kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer zum Ansatz gelangen, zumal diese
kürzere Nutzungsmöglichkeit die Vermieter trifft.
Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt,
dass von den fiktiven Gesamtanschaffungskosten in Höhe von
ATS 10,945.000,00 für den Grundanteil ATS 6.000.000 ausgeschieden
worden sind (Grundstücksgröße 664 m²). Dies ist nicht
strittig.
Als grobe Richtschnur erscheint die im Gutachten errechnete
Restnutzungsdauer bei einer derartigen Aufteilung der fiktiven
Anschaffungskosten (55 % für Grund und Boden, 45 % für das
Gebäude) durchaus schlüssig. Bei einer durchgeführten
Plausibilitätskontrolle erweist sich die im Gutachten ermittelte
Nutzungsdauer ebenfalls als angemessen. Bei einer derartigen Aufteilung zwischen
Grund- und Boden und Gebäudewert für Zwecke der AfA gibt die Literatur
als Richtschnur (exemplarisch angeführt) beispielsweise folgende
Restnutzungsdauer vor: zB bei 52 % Anteil für Grund und Boden eine
Restnutzungsdauer von 40 Jahren , bei etwa 64 % Anteil für Grund und Boden
eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren usw. (Lenneis, a.a.O.).
Der
Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass im Gutachten Seite 2 nicht
festgehalten wurde (wie dies die Bw. bereits in ihrem Vorlageantrag richtig
ausgeführt haben), dass hinsichtlich der Bausubstanz keine Aussage
über die Qualität derselben getroffen wird; es wird nämlich
lediglich erwähnt, dass in der Spalte "Sub" angegebene Prozentsätze
die Bausubstanz hinsichtlich ihrer Fertigstellung und Menge darstellen. Laut
Sachverständigengutachten werden mit genannten Angaben (lediglich in dieser
Spalte) keine Aussagen über die Qualität derselben gemacht, zumal der
Wiederbeschaffungswert darauf keine Rücksicht zu nehmen habe. Wie die Bw.
im Vorlageantrag richtig anführen, hat im Gutachten eine Befundaufnahme
stattgefunden. Es wurden vom Sachverständigen Schäden wie
Setzungsrisse, Sockelrisse udgl. aufgelistet.8
Wien,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1077-W/02
- Stammnummer
- 7514
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF