Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1100-W/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1100-W/03vom 02.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Zöllner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk betreffend Anspruchszinsen 2000 vom 13. Februar 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer Änderung
des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß
§ 295 Abs.1 BAO setzte
das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Februar 2002 Anspruchszinsen für das
Jahr 2000 in Höhe von € 61,41 fest.
Mit Berufung vom 8. März 2002 bekämpfte der
Bw. den Einkommensteuerbescheid 2000, den Vorauszahlungsbescheid für 2000
und den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen für
2000.
In der Begründung führt der Bw. aus, dass sein
Steuerbescheid gemäß der Feststellung des Finanzamtes Eisenstadt zur
St.Nr. xy vom 8. Februar 2002 geändert worden sei. Dies resultiere aus
der Differenz der gewerblichen Einkünfte wie von ihm angegeben
ATS 58.227,00 als Beteiligter der H-OEG unter der St.Nr. xy zu den
festgestellten ATS 240.176,00. Die Differenz betrage somit laut Nachrechnung
anhand des Steuerbescheides vom 13. Februar 2002 ATS
181.949,00.
Die Differenz sei ihm von Seiten der H-OEG nicht zur
Unterfertigung vorgelegt worden, noch sei dieser Gewinn an seine Person
ausgezahlt worden. Er habe bis zum heutigen Tag von Seiten der H-OEG keine
Einsicht in den Abschluss 2000 erhalten. Seit 25. Mai 2000 habe er seinen
Anwalt beauftragt, seinen Austritt aus der H-OEG per 31. Mai 2000 zu
vertreten. Er habe seit 1. Juni 2000 keine Tätigkeit mehr in der H-OEG
verrichtet. Das eingeleitete Verfahren betreffend Austritt und Gewinnverteilung
sei bis dato nicht abgeschlossen.
Als Berufungsgründe bringe er insbesondere
vor:
"1) Berufung gegen die sachliche Richtigkeit der
Steuererklärungen der
H-OEG unter der St.Nr. xy.
2) Keine freie Verfügung
über den Gewinn aus Beteiligungen bei Gewerbeeinkünften bei der H-OEG
über den Differenzbetrag von ATS 181.949 und damit keine Möglichkeit
die aushaftende Steuerschuld sowie die Vorauszahlung auf Grund des
Steuerbescheides vom 13. Februar 2002 leisten zu
können."
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2002 mit der Begründung ab,
dass gemäß
§ 252 Abs.1 BAO einem Bescheid, dem Entscheidungen zu
Grunde liegen, die in einem Feststellungsverfahren getroffen worden sind, nicht
mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im
Festsstellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 beantragte der
ausgewiesene Vertreter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205
Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur
insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Die Berufung enthält ausschließlich
Ausführungen zur Frage der sachlichen Richtigkeit der
Steuererklärungen bzw. des Feststellungsbescheides betreffend die H-OEG und
in der Folge des Einkommensteuerbescheides des Bw. Mit diesem Vorbringen wird
aber keine Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides
aufgezeigt.
Der Bestreitung der
Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist
zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Zinsenbescheide sind zwar mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des
(Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des §
205 BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides
(etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des
Einkommensteuerbescheides für 2000 im Zuge der Entscheidung über die
dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung von an den Spruch der
Berufungs(vor)entscheidung gebundenen (Gutschrifts)-Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
2. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1100-W/03
- Stammnummer
- 7509
- Gültig
- 02.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF