Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0532-W/02
Verlustvortrag, fiktiver Verlustausgleich, Höhe des Verlustvortrags
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0532-W/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterbleibt im Verlustjahr eine Veranlagung, so ist in dem Jahr, in dem der Verlustvortrag in Betracht käme, zu erheben, welche Höhe der Verlust erreicht hat. Sodann ist ein fiktiver Verlustausgleich für das Verlustjahr und für Folgejahre, falls keine Veranlagung durchgeführt wurde, durchzuführen und zu erheben, welcher verbleibende Rest des vortragsfähigen Verlustes noch zu berücksichtigen ist (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18 Tz 104 und die dort angeführte Judikatur).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
BGU GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für das Jahr 1995 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 1995 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid hinsichtlich Einkommensteuer 1995 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb im Berufungsjahr eine
Liegenschaftsverwertung. Strittig ist, ob im Jahr 1995 im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung Verlustvorträge aus den Jahren 1992 und 1993 als
Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Hinsichtlich Umsatzsteuer
wurden die Grundstückumsätze aufgrund einer UVA-Prüfung 7/96
geschätzt und als steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG
(Umsatzsteuergesetz) 1994 gewertet.
Das Finanzamt schätzte wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die
Umsätze für das Jahr 1995 jeweils mit ATS 2,860.000,00 .
Es wurde vom Bw. dagegen Berufung erhoben und beantragt,
die Bescheide 1995 aufzuheben und gemäß der nunmehr beigelegten
Erklärungen zu erstellen. Es wurden lediglich
Einkommensteuererklärungen eingereicht und keine
Umsatzsteuererklärung. Im Zuge der Berufung hinsichtlich 1995 wurden
nunmehr auch erstmals Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992
bis 1994 vorgelegt, wobei 1992 und 1993 Verluste ausgewiesen
wurden.
Der
Bw. begründete die Berufung hinsichtlich
1995damit, dass
ausden Jahren 1992-1994 Anlaufverluste
in Höhe von ATS 959.513,00 resultieren würden , die gemäß
§ 18 Abs 7 EStG (Einkommensteuergesetz) 1988 zu berücksichtigen seien.
Der Bw. zog den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
hinsichtlich
Einkommensteuer 1995:
§ 18 Abs . 7 EStG 1988 schafft neues Recht: Bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind die Anlaufverluste, die in den ersten 3 Jahren
ab Betriebseröffnung entstehen, nach § 18 Abs. 6 zu
berücksichtigen (Hofstätter-Reichl, Einkommensteuerkommentar, Tz 1 zu
§ 18 Abs 6 und 7).
Ob die für die Vortragsfähigkeit geforderte
Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Buchführung im Verlustjahr
gegeben war, ist ohne Bindung für andere Jahre stets in dem Jahr zu
entscheiden, in welchem der Verlustvortrag als Sonderausgabe berücksichtigt
werden soll (VwGH-Erk. 5.5.1992, 92/14/0018). Diese Frage kann daher uU einer
wiederholten Prüfung unterzogen werden (VwGH-Erk. 29.9.1977,931/77;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 18 Tz 106). In
Fällen, in denen im Folgejahr keine Veranlagung bzw. kein Verlustausgleich
oder Verlustabzug durchgeführt wurde, ist zu erheben, in welchem
Ausmaß ein vortragsfähiger Verlust als Sonderausgabe
Berücksichtigung hätte finden können; nur ein verbleibender Rest
ist noch abzugsfähig (Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 104 zu § 18). Es
hat somit ein fiktiver Verlustausgleich für das Jahr 1994 zu
erfolgen.
Über die Verlustvortragsfähigkeit ist nicht in
der Veranlagung des Verlustjahres zu entscheiden, sondern bei der Entscheidung
über die Einkommensteuerfestsetzung für das Vortragsjahr. Erst bei
dieser sind daher die Mängel der Buchführung des Verlustjahres im
gegebenen Zusammenhang festzustellen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Vortragsfähigkeit zu beurteilen. Die Einkommensteuerfestsetzung für
das Verlustjahr präjudiziert die Entscheidung über die
Vortragsfähigkeit des Verlustes im Vortragsjahr auch dann nicht, wenn sie
erklärungsgemäß auf Grund der vom Steuerpflichtigen vorgelegten
Ergebnisermittlung erfolgte und nach wie vor dem Rechtsbestand angehört
(vgl. das Erkenntnis vom 19. April 1988, 88/14/0001, ÖStZB 1989, 39; zit.
in VwGH-Erk. 92/14/0018, 5.5.1992).
Der Bw. hat im Jahr 1992 seinen Betrieb eröffnet.
Angemerkt wird, dass laut Aktenlage im Jahr 1995 eine im Jahr 1992 angeschaffte
Wohnung um ATS 2,860.000,00 verkauft wurde. Daraus geht hervor, dass der Bw.
bereits im Jahr 1992 seine Geschäftstätigkeit begonnen hat. Er hat in
den Jahren 1992 und 1993 Verluste lukriert und keinen Antrag auf
Verlustveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt. Unterbleibt ein
solcher Antrag, so ist in dem Jahr, in dem der Verlustvortrag in Betracht
käme, zu erheben, welche Höhe der Verlust erreicht hat und welche
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten dem Verlust im Verlustjahr
gegenüberstanden. Sodann hat ein fiktiver Verlustausgleich für das
Verlustjahr zu erfolgen (VwGH-Erk. 2.10.1968, 691/68). Ebenso ist auch in
Fällen, in denen in einem Folgejahr keine Veranlagung durchgeführt
wurde bzw. kein Verlustabzug erfolgte, da wie im gegenständlichen Fall
für die Verlustjahre 1992 und 1993 die Verluste erst im Zuge des
Berufungsverfahrens hinsichtlich des Jahres 1995 erstmals als Sonderausgaben
beantragt wurden (da diese wie im berufungsgegenständlichen Fall erst nach
der Veranlagung für das Jahr 1994, nämlich erst im Jahr 1999, erstmals
vom Bw. geltend gemacht wurden), zu erheben, in welchem Ausmaß ein
vortragsfähiger Verlust als Sonderausgabe Berücksichtigung hätte
finden können; nur ein verbleibender Rest ist noch abzugsfähig
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 104 zu §
18).
Die Möglichkeit, den Verlust nach Belieben auf die dem
Verlustjahr folgenden Veranlagungszeiträume zu verteilen, findet im Gesetz
keine Stütze (VwGH-Erk. 1497/63, 20.12.1963; 691/68, 2.10.1968; zit. in
Nolz/Loukota, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Steuer
Praxis 1992/1993, Tz 412).
In den Jahren 1992 und 1993 entstanden Anlaufverluste von
ATS 677.416 und ATS 605.345,38, in Summe also ATS 1,282.761,38. Laut
Aktenlage bezog der Bw. in den Jahren 1992 bzw. 1993 keine anderen außer
die gewerblichen Einkünfte (Verluste), weshalb in diesen Jahren kein
fiktiver Verlustausgleich durchzuführen ist (Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz
104 zu § 18).
Im Jahr 1994 ergibt der ursprünglich Bescheid
Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ATS 0,00 (im Schätzungswege wegen
Nichtabgabe der Erklärung festgesetzt) sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ATS 15.222,00
(Einkommensteuerbescheid 1994 vom 6.7.1998). Erst im Jahr 1999 gab der Bw. die
Jahre 1992 bis 1994 betreffend Steuererklärungen sowie danach noch
berichtigte Erklärungen hinsichtlich der genannten Jahre ab. 1994
hätte ein vortragsfähiger Verlust in Höhe von ATS 323.248
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut berichtigter Erklärung vom
8.2.1999) zuzüglich ATS 15.222,00 (Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit laut Bescheid vom 24.7.1998), somit in
Summe ATS 338.470,00 als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 6 EStG 1988
Berücksichtigung finden können. Angemerkt wird, dass der Bw.
hinsichtlich der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs gem. § 18 Abs. 6 EStG
das Jahr 1994 betreffend die oa. Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit nicht berücksichtigt hat.
Die Veranlagung für 1994 erfolgte am 6. 7. 1998, und
die (berichtigten) Steuererklärungen (auch für 1994) wurden erst im
Februar 1999 abgegeben. Nur ein verbleibender Rest der Anlaufverluste aus 1992
und 1993 ist im Berufungsjahr als Sonderausgabe abzugsfähig, da für
1994 ein fiktiver Verlustabzug durchzuführen ist (vgl. Quantschnigg u.a.,
a.a.O., Tz 104 zu § 18).
Unterbleibt ein Verlustabzug, obwohl eine
Verrechnungsmöglichkeit bestand, dann darf in den Folgejahren nur der
Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug; VwGH-Erk. 931/77,
20.9.1977; 691/68, 2.10.1968; zit. in Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
4. Aufl., § 18, Tz 313). Entsprechendes gilt, wenn im Verlustjahr bzw.
Folgejahr eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach § 41 Abs. 2
EStG 1988 gestellt wurde (fiktiver Verlustabzug).
Es besteht kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem
Jahr der Verlustvortrag berücksichtigt wird (VfGH-Erk. B 272/74, 17.3.1977;
VwGH-Erk. 931/77, 20.9.1977). Der Verlustabzug ist daher zwingend sobald als
möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen
(Quantschnigg u.a., a.a.O., Tz 104 zu § 18). Der Vollständigkeit
halber wird hinsichtlich des Verlustvortrags aus dem Jahr 1992 angemerkt, dass
es sich bei den Verjährungsbestimmungen gem. § 207 BAO nach hL nicht
um Normen des materiellen Rechts handelt, sodass der Eintritt der
Verjährung nicht das Erlöschen des Anspruches und auch keinen
Tilgungstatbestand bedeuten kann, sondern hinsichtlich der
Bemessungsverjährung (§ 207 BAO) lediglich das Verbot, die Abgabe
bescheidmäßig festzusetzen (Stoll, BAO-Kommentar (1994), § 207,
Seite 2159).
Der Verlustabzug gem. § 18 EStG 1988 ist auf Verluste
beschränkt, die aus betrieblichen Einkunftsarten entstanden sind. Der
(spätere) Verlustabzug kann sich hingegen bei jeglichen Einkünften
auswirken. So kann ein Verlustabzug auch bei Ermittlung eines Einkommens
vorgenommen werden, in dem keine betrieblichen Einkünfte enthalten sind.
Soweit Verluste aus den ersten drei Einkunftsarten nicht im Jahr des Verlustes
mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind sie
als Sonderausgaben zu berücksichtigen (Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 101
und 102 zu § 18 EStG 1988).
Angemerkt wird, dass die angeführten grundlegenden
Aussagen hinsichtlich früherer Einkommensteuergesetze zu den
streitgegenständlichen Punkten gleichermaßen Bedeutung im EStG 1988
haben.
Für das Jahr 1995 bleibt daher ein Verlustvortrag in
Höhe von ATS 944.291,38 (ATS 1,282.761,38 minus ATS 338.470,00
(Einkünfte im Jahr 1994 inkl. Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit, wie bereits o.a.)). Der Berufung ist daher hinsichtlich
Einkommensteuer 1995 teilweise stattzugeben.
hinsichtlich Umsatzsteuer
1995 hat der Bw. trotz eines diesbezüglichen
Mängelbehebungs-auftrags keine substantiierten Berufungseinwände
vorgebracht, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist. Es wurde
hinsichtlich Umsatzsteuer auch keine Steuererklärung
vorgelegt.
Angemerkt wird, dass sowohl die geschätzten
Umsätze hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 (vom Finanzamt geschätzte
Umsätze auf Grundlage der UVA-Prüfung 7/1996) als auch die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich berichtigter
Einkommensteuererklärung 1995 (abgegeben im Zuge des Berufungsverfahrens)
mit den im Zuge der UVA-Prüfung hinsichtlich 7/96 ermittelten
diesbezüglichen Beträgen - soweit diese im Zuge der Prüfung
erhoben wurden - übereinstimmen. Die in der berichtigten
Erklärung hinsichtlich Einkommensteuer 1995 beantragten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind laut Ansicht des UFS daher plausibel und werden anerkannt.
Der Berufung ist diesbezüglich stattzugeben.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0532-W/02
- Stammnummer
- 7504
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF