Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0240-G/02
Wertverlust aus griechischen Staatsanleihen, Kosten im Zusammenhang mit Ausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-G/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten (Bankspesen) im Zusammenhang mit Ausschüttungen (Dividenden) sind nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern betreffen die steuerlich nicht relevante Sphäre einer Kapitalgesellschaft und sind daher keine Betriebsausgaben (§ 8 Abs 2 KStG 1988, § 4 Abs 4 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Körperschaftsteuer 1997,
1998, 1999
entschieden: Die
Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 1999 werden als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit
5.454.493,22 €
(=75,055.463 S). Bisher war vorgeschrieben:
5.548.225,91 €
(=76.345.253 S) Die
Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Streitpunkte im gegenständlichen Verfahren
sind:
1. die Beurteilung von
Kursverlusten aus griechischen Staatsanleihen,
2. die
Abzugsfähigkeit von Kosten für die Abwicklung von
Dividendenauszahlungen
zu 1. Kursverluste aus
griechischen Staatsanleihen
Durch die Bw. erfolgte am 14. Februar 1997, (Value
19. Februar 1997) der Ankauf von griechischen (Drachmen)Staatsanleihen zum
Wert von 80%. Der Bw. war die Option zum Verkauf dieser Anleihen zum Wert von
79% mit 30. Oktober 1997 eingeräumt. Gleichzeitig mit der Anschaffung
wurde ein Devisentermingeschäft (Forward) abgeschlossen, wonach der
Rückkaufswert der Griechischen Drachmen zum 30. Oktober 1997 mit
0,0424239159 vereinbart war.
Im Zuge einer für die Jahre 1997 bis 1999
durchgeführten Betriebsprüfung führte der Prüfer aus, im
Jahr 1997 seien Zinserträge von 26.522.982,- S gemäß DBA
Griechenland als steuerfrei ausgewiesen worden. Die im Zusammenhang mit diesen
Erträgen stehenden Bankspesen und realisierten Kursverluste von insgesamt
20,643.893,-S seien gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988
steuerlich nicht abzugsfähig und dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.
Das Finanzamt folgte bei Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 1997
dieser Ansicht des Prüfers.
In der Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, Zinsen
im Sinne des Art.11 Abs. 2 und 5 DBA Griechenland seien im Sinne eines
Bruttobetrages zu verstehen. Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen
Zinsen stehen, bestimme sich nach innerstaatlichem Recht, weshalb Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Kapitalstamm nicht unter § 12 Abs. 2 KStG 1988
fallen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, wenn eine Anleihe eine Laufzeit von November 1995 bis November
2002 aufweise, jedoch auf Grund einer eingeräumten Option bereits nach
sechs Monaten wieder veräußert werden könne, stehen die damit
"erzielten" Währungs- und Kursverluste in einkalkuliertem
Zusammenhang mit den überdurchschnittlich hohen Erträgen von 11%. Nach
Abzug solcher im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehender
Aufwendungen verbleibende "wirtschaftliche Zinsen" seien
gemäß DBA Griechenland aus der inländischen
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
zu 2. Kosten für die
Abwicklung von Dividendenauszahlungen (Bankprovisionen):
Die von der Österreichischen Kontrollbank verrechneten
Hauptzahlstellenprovisionen für die Abwicklung der Dividendenauszahlungen
wurden wegen ihres Zusammenhanges mit Einkommensverwendung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 KStG als nicht abzugsfähig behandelt.
Außerbilanzmäßig wurden daher dem
Gewinn folgende Beträge hinzugerechnet:
|
1997
|
1998
|
1999
|
559.300,-S
|
241.120,-S
|
20.000,-S
Die Bw. vertrat in der Berufung unter Hinweis auf Jabornegg
in Schiemer-Jabornegg-Strasser,
AktG3 (1993)
§ 53 Rz.9 die Ansicht, mit dem Verteilungsbeschluss der
Hauptversammlung reife aus dem mitgliedschaftlichen Bezugsrecht auf
Gewinnanteile der konkrete Dividenden(zahlungs)anspruch ab, wodurch eine nunmehr
auch der Höhe nach konkretisierte, von der Mitgliedschaft losgelöste
und selbständig übertragbare Forderung gegen die Gesellschaft
entstehe.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der konkretisierten und
von der Mitgliedschaft der Aktionäre losgelösten Verbindlichkeit der
Gesellschaft seien ausschließlich von der Gesellschaft zu tragen, der an
die Aktionäre auszuzahlende Betrag dürfe nicht durch Bankspesen
vermindert werden.
Im Betriebsprüfungsbericht werde auf die Bestimmungen
über verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 2 KStG 1988)
verwiesen. Im vorliegenden Fall sei den Gesellschaftern aber der aus der
Einkommensverteilung zustehende Vermögensvorteil zugekommen. Ein weiterer
Vermögensvorteil liege nicht vor, da die mit der Auszahlung der Dividenden
verbundenen Aufwendungen auf Grund handelsrechtlicher Bestimmungen von der
Gesellschaft zu tragen seien. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der
Finanzierung der Gesellschaft zu sehen und entsprächen bei einer
Fremdfinanzierung den Bankspesen im Zusammenhang mit Zinszahlungen. Bei den
Bankprovisionen für die Abwicklung der Dividendenzahlungen handle es sich
weder um verdeckte Gewinnausschüttungen noch um Aufwendungen für die
Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, sondern um Betriebsausgaben
für die Gesellschaft.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt hinsichtlich der Bankprovisionen aus, diese seien für die
Abwicklung der Dividendenzahlungen bezahlt worden, weshalb sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit der als Einkommensverwendung zu wertenden offenen
Gewinnausschüttung stehen und das steuerliche Einkommen der Gesellschaft
nicht schmälern dürften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
zu 1. Kursverluste aus
griechischen Staatsanleihen:
Zur Frage, ob Aufwendungen aus dem Kauf und der
Veräußerung von griechischen Staatsanleihen im Zusammenhang mit den
gemäß DBA Griechenland steuerfreien Zinsen oder mit dem in den
Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm stehen, hat
der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.1.2003, 2000/14/0063
ausgeführt, Kurswertänderungen könnten (ausnahmsweise) dann dem
Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die
Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der
Kapitalinvestition feststehe.
Im gegenständlichen Fall liegen
Sachverhaltsfeststellungen, wonach die in der Folge eingetretene Kursentwicklung
der Anleihe von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden
können, nicht vor. Der Bw. war zwar die Option zum Verkauf der Anleihe zu
einem unter dem Ankaufskurs gelegenen Wertpapierkurs eingeräumt. Eine
Verpflichtung, die Anleihe zu diesem Kurs zu verkaufen, bestand allerdings
nicht. Im Falle eines Anstieges des Wertes der Anleihe hätte die Bw. den
Verkauf zum höheren Preis durchführen können. Die aufgrund der
Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste sind daher dem in den
Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm
zuzurechnen.
Im Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/15/0033, hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 25. November 2002,
99/14/0099 ausgeführt, dass im Hinblick auf den in jenem Beschwerdefall
gegebenen unmittelbaren Zusammenhang der von vornherein vertraglich fixierten
Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung
einerseits und dem Halten der Anleihe andererseits die negative Differenz
zwischen An- und Verkaufskurs dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen
zugeordnet werden kann.
Da auch im vorliegenden Fall gleichzeitig mit dem
Wertpapiergeschäft ein Devisentermingeschäft zum Stichtag
30. Oktober 1997 abgeschlossen wurde, ist die negative Differenz zwischen
dem Drachmen- An- und Verkaufskurs dem Erzielen der Zinserträge
zuzuordnen.
Bei Berechnung des Konvertierungsverlustes ist dabei davon
auszugehen, dass die Anleihen im Februar 1997 zum Kurswert von 4,502879817
angeschafft wurden. Im Oktober wurde beim Verkauf der Anleihe der Kurswert von
4,24239159 zugrunde gelegt. Diese Währungs- Kurswertdifferenz darf
allerdings lediglich in dem Ausmaß, als sie ausschließlich auf den
Währungskurs entfällt, den Zinserträgen zugerechnet werden. Die
Berechnung des Währungskursverlustes wird daher wie folgt
durchgeführt:
|
Kauf der Anleihe
zum 19.2.1997
GRD
8.100.000.000
|
Wert 80%
|
GRD
6.480.000.000
(Konvertierungskurs
4,502879817)
|
ATS
291,786.612
|
Ausübung
Option 30.10.1997
GRD
8.100.000.000
|
Wert 79%
|
GRD
6.399.000.000
(Konvertierungskurs
4,24239159)
|
ATS
271,470.637
|
|
|
Wertverlust Anleihe
inklusive
Währungsverlust
|
ATS
20.315.975
|
davon
ausschließlich auf
Währungsverlust
entfallend:
|
GRD
6.399.000.000
GRD
6.399.000.000
|
(Kurs
4,5092879817)
(Kurs
4,24239159)
|
ATS
288,139.279
ATS
271,470.637
ATS
16,668.642
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
26. November 2002, 2002/15/0033 auch ausgeführt, Aufwendungen für
das Kurssicherungsinstrument seien im Zusammenhang mit den Zinsen und einem
allfälligen Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe selbst
stehend zu betrachten, wenn durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der
Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf einer Anleihe begrenzt (oder
ausgeschlossen) werde. Im Hinblick darauf, dass in dem diesem Erkenntnis
zugrunde liegenden Fall Zinsen in Höhe von rund einer Million S angefallen
sind und der Verkauf der Anleihe nicht zu einem Gewinn geführt hat, hat der
Verwaltungsgerichtshof es nicht als rechtswidrig erkannt, dass die belangte
Behörde die Aufwendungen für die Kurssicherung ausschließlich
den steuerfreien Zinserträgen zugeordnet hat.
Im vorliegenden Fall sind für die Kurssicherung
Optionsentgelte in Höhe von 181.825,61 S angefallen. Da aus der
Anleihe gemäß DBA Griechenland steuerfreie Zinsen in Höhe von
über 26 Millionen S angefallen sind und der Verkauf nicht zu einem Gewinn
geführt hat, ist auch im vorliegenden Fall die Optionsprämie
ausschließlich den steuerfreien Zinsen zuzuordnen.
Folgende Beträge sind daher im Zusammenhang mit der
Drachmenanleihe nicht
abzugsfähig:
Konvertierungsverlust der
Anleihe:16,668.641,- S
Optionsprämie
181.825,- S
Summe
16,850.466,- S
Die Differenz von 3,793.427 S zu dem im angefochtenen
Bescheid als nichtabzugsfähig behandelten Betrag von 20,643.893,- S
ist daher abzugsfähig.
zu 2. Kosten
für die Abwicklung von Dividendenauszahlungen (Bankprovisionen):
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es
für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in
anderer Weise verteilt wird.
Das bedeutet, Maßnahmen der Einkommensverwendung
dürfen das Einkommen der Körperschaften nicht mindern
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988,
Tz. 22 zu § 8).
§ 8 KStG 1988 dient der allgemeinen Abgrenzung
zwischen der steuerrelevanten Sphäre einer Körperschaft von der
steuerlich nicht relevanten Sphäre (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
Die Körperschaftsteuer, KStG 1998, Tz. 2 zu § 8).
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Somit sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Einkommensverwendung und
damit der steuerlich nicht relevanten Sphäre der Gesellschaft stehen,
steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Ausführungen der
Bw., der an die Aktionäre auszuzahlende Betrag dürfe nicht durch
Bankspesen vermindert werden, machen die
handelsrechtlich abzugsfähigen
Kosten nicht zu steuerlich
abzugsfähigen, da Kosten, die mit der Gewinnausschüttung
zusammenhängen, nicht durch den Betrieb veranlasst sind, sondern im
Zusammenhang mit der Einkommensverwendung stehen, die durch die Bestimmung des
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ausdrücklich von der Ermittlung des
Einkommens ausgenommen ist. Wenn durch den Verteilungsbeschluss der
Hauptversammlung aus dem mitgliedschaftlichen Bezugsrecht auf Gewinnanteile der
konkrete Dividendenzahlungsanspruch abreift, so ändert das nichts daran,
dass es sich bei dieser Forderung an die Gesellschaft um verteilten Gewinn
handelt. Dass diese Forderung nunmehr von der Mitgliedschaft losgelöst und
selbständig übertragbar ist, macht sie nicht zu einer der steuerlich
relevanten Sphäre der Gesellschaft zuzurechnenden Schuld der Gesellschaft.
Die damit zusammenhängenden Kosten sind daher steuerlich nicht
abzugsfähig. Entgegen der Berufungsbehauptung wurden diese Kosten (und ihre
Finanzierung durch die Bw.) nicht als verdeckte Ausschüttung
behandelt.
Berechnung für das Jahr 1997 in
Schilling:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
220,751.449,-
|
Verrechenbare Verluste der Vorjahre
|
0,-
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
220,751.449,-
|
Einkommen
|
220,751.449,-
|
Körperschaftsteuer
gemäß
§ 22 KStG 1988: 34% von 220,751.400
|
75,055.476,-
|
Anrechenbare Steuer
|
-
13,-
|
Abgabenschuld
|
75,055.463,-
(5,454.493,22 €)
Graz,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Wertverluste aus griechischen StaatsanleihenDevisentermingeschäftOptionBankspesen im Zusammenhang mit Dividenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-G/02
- Stammnummer
- 7501
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF