Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4540-W/02
Einbeziehung der auf das Bestandentgelt entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage, auch wenn die Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Bestandnehmer nur bedingt ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4540-W/02vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Bestandvertrag grundsätzlich die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer durch die Mieterin vereinbart, den Vertragspartnern jedoch die Möglichkeit eingeräumt, nach Vertragsabschluss die Miete nicht umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, so ist die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auflösend bedingt.
Gemäß § 26 GebG sind aber bedingte Leistungen als unbedingt zu behandeln, woraus sich ergibt, dass in diesem Fall die Bewertung so zu erfolgen hat, als ob die Mieterin zur Zahlung des Mietentgeltes inklusive Umsatzsteuer unbedingt verhalten worden wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 12.
September 2002 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
1)
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 BAO abgeändert wie folgt:
Bemessungsgrundlage
136.834,68 €
Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 2 GebG 1 % = 1.368,35
€
2)
Der Bescheid wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen der Bw. als
Vermieterin und der Marktgemeinde Z. als Mieterin wurde am 10. Juli 2002 ein
Leasingvertrag betreffend die Leasingobjekte Ia und Ib bestehend aus einer
Baufläche im Ausmaß von ca. 1.996
m2 und dem darauf
befindlichen Bauwerk auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Als Leasingentgelt wurde unter
Zugrundelegung der vorläufigen Investitionskosten eine vorläufige
Miete in Höhe von 3.033,40 € zuzüglich allfälliger
Umsatzsteuer sowie eine einmalige Zahlung in der Höhe von 3.820,60 €
zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
In Punkt VII 4. heißt es
dazu: "Besteht eine Wahlmöglichkeit
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 wird der Vermieter die Miete als
umsatzsteuerpflichtig behandeln. Sollte im Einvernehmen mit dem Mieter die Miete
als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, sodass eine unechte
Steuerbefreiung vorliegt, so hat der Mieter dem Vermieter den Nachteil, der aus
der Berichtigung des Vorsteuerabzuges (§ 12 Absatz 10 UStG 1994)
resultiert, sowie sonstige hiemit verbundene Kosten und Nachteile (inkl.
Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Umstellung) zu
ersetzen.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb für diesen Leasingvertrag
mit dem bekämpften Bescheid vorläufig eine Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG vor, wobei die Bemessungsgrundlage vom
vorläufigen monatlichen Entgelt zusätzlich Betriebskosten und
Umsatzsteuer zuzüglich der Einmalzahlung inklusive Umsatzsteuer berechnet
wurde.
Im Berufungsverfahren bringt
die Bw. vor, dass sie nicht auf Umsatzsteuerpflicht optiert habe. Die
vorläufige Miete sei daher gemäß Punkt VII des
Immobilienleasingvertrages angepasst worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 GebG ist die Rechtsgebühr für Bestandverträge nach dem
Wert in der Höhe von 1 v. H. zu bemessen. Unter Wert ist im Sinne des
§ 1090 ABGB der Preis zu verstehen, um den dem Bestandnehmer der Gebrauch
der Bestandsache übertragen wird. Zu diesem Preis gehört alles, was
der Bestandnehmer dem Bestandgeber dafür zu leisten hat, dass er den
Gebrauch der Bestandsache erhält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
u.a. in seinen Erkenntnissen vom 22. Dezember 1976, 2163/74 und vom 26.
Jänner 1989, 88/16/0097 dargetan hat, ist daher die auf das entsprechende
Bestandentgelt entfallende Umsatzsteuer in die für die Ermittlung der
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG maßgebliche
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Überwälzung der
Umsatzsteuer auf den Bestandnehmer beurkundet ist. Dies bedeutet, dass sich der
Bestandnehmer in der Vertragsurkunde verpflichtet hat, dem Bestandgeber die auf
den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer zu vergüten.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend.
Ist eine Leistung nicht mit
einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß
ausgedrückt, oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder
Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist auf Grund des § 22 GebG die
Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten.
Gemäß Punkt VII 5.
des gegenständlichen Leasingvertrages wurden die wiederkehrenden Leistungen
vorläufig mit € 3.033,40 zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer
vorläufig festgesetzt. Allfällig deshalb, da, obwohl
grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer durch die
Mieterin vertraglich festgesetzt wurde, den Vertragspartnern jedoch die
Möglichkeit eingeräumt wurde, nach Vertragsabschluss die Miete nicht
umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, sodass dadurch eine unechte Steuerbefreiung
vorliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer ist somit
auflösend bedingt vereinbart worden. Es ist daher ein auf alle Fälle
zu entrichtendes Leasingentgelt und ein nur bedingt vereinbartes Leasingentgelt
beurkundet worden.
Gemäß
§ 26 GebG
sind aber bedingte Leistungen als unbedingt zu behandeln woraus sich für
den Berufungsfall ergibt, dass die Bewertung so zu erfolgen hat, als ob die
Mieterin zur Zahlung des Mietentgeltes inklusive Umsatzsteuer unbedingt
verhalten worden wäre, da eine nachträgliche Änderung des
Mietentgeltes unmaßgeblich ist. Dazu hat auch der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1982, B 410/79 ausgesprochen, dass nach
§ 26 GebG auf eine auflösende Bedingung nicht Bedacht zu nehmen
ist.
Sowohl der
berufungsgegenständliche Gebührenbescheid als auch die
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2002 ergingen gemäß
§
200 Abs. 1 BAO vorläufig, da die endgültige Höhe des
Mietentgeltes noch nicht bekannt war.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 3.
November 2003 gab die Bw. bekannt, dass die vertraglich festgesetzten
Mietanpassungen auf den in Punkt VII, Absatz 8 des gegenständlichen
Immobilienleasingvertrages angegebenen Modus beruhen, sodass sich jeweils zum
01.02. und 01.08. eines jeden Jahres (Anpassungsstichtag) eine neue Miete je
nach Stand des Basiszinssatzes (Euribor für 6 Monate) ergibt. Diese
Änderungen würden sich nicht auf irgendwelche Ausbaustufen beziehen,
sondern sich aus der Änderung des Zinsniveaus ergeben. Laut beigelegter
Kopie eines Schreibens an die Mieterin, käme, beginnend mit 01.02.2003,
eine Miete von monatlich € 2.760,61 zur Vorschreibung.
Mit einem weiteren Schreiben
vom 16. Dezember 2003 wurde seitens der Bw. weiters bekannt gegeben, dass sich
die Miete ab 01.08.2003 neuerlich geändert habe und nunmehr monatlich
€ 2.446,37 betrage.
Folgende Beträge wurden
bis dato monatlich berechnet:
|
ab 08.2002 bis
01.2003
|
€
|
3.142,13
|
ab 02.2003 bis 07.2003
|
€
|
2.760,61
|
ab 08.2003
|
€
|
2.446,37
|
|
|
Der sich aus den bisherigen
Mietbeträgen ergebende Mittelwert beträgt somit
€ 2.783,04.
Unter Zugrundelegung dieses
Mittelwertes kann die Berufungsentscheidung für endgültig erklärt
werden, da auch aus Sicht der Bw. der Durchschnittswert aus den drei zur
Verfügung stehenden Werten bereits eine gewisse Aussagekraft
hat.
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Mietvertragsgebühr ergibt sich nunmehr wie
folgt:
|
monatlicher
Mittelwert
|
€
|
2.783,04
|
|
zuzügl. 10 % BK
(geschätzt)
|
€
|
278,30 -------------
|
|
|
€
|
3.061,34
|
|
zuzügl. 20 %
USt
|
€
|
612,27 -------------
|
|
l
|
€
|
3.673,61
|
x 36
Monate (unbestimmte Zeit)
|
ergibt
|
€
|
132.249,96 ---------------
|
|
zuzügl. Einmalzahlung +
USt
|
€
|
4.584,72
|
|
Bemessungsgrundlage
|
€
|
136.834,68
|
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4540-W/02
- Stammnummer
- 7487
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF