Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3577-W/02
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3577-W/02vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heller Consult Tax and Business Solutions GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und die Stadtgemeinde
Klosterneuburg betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 12. Oktober 1979 gegründet. Mit
Generalversammlungsbeschluss vom 11. September 1996 wurde die Bw. als
übernehmende Gesellschaft mit der A GmbH als übertragender
Gesellschaft verschmolzen.
Aufgrund der für
Steuerberater geltenden Quote sollten die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 längstens bis
22. Jänner 2000 abgegeben werden. Da bis zu diesem Datum keine
Abgabe erfolgte, wurden die Erklärungen am 21. Februar 2000 mit
Fristsetzung bis 3. April 2000 abgerufen. Mit Bescheid vom
20. April 2000 ersuchte das Finanzamt die Bw., die
Erklärungsabgabe bis 16. Mai 2000 nachzuholen. Falls sie diesem
Ersuchen nicht Folge leiste, wurde ihr gemäß
§ 111
Abs. 2 BAO die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von
S 5.000,00 angedroht. Nachdem auch diesem Ersuchen nicht Rechnung getragen
wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die
angedrohte Zwangsstrafe wegen unterlassener Einreichung der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung und Bilanz für 1998 mit
S 5.000,00 fest. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die bisher
unterlassene Handlung bis zum 28. August 2000 nachzuholen. Für
den Fall, dass die Bw. auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, wurde die
Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,00
angedroht.
Gegen diesen Bescheid,
zugestellt am 19. Juli 2000, erhob die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000. Sie begründete diese
damit, dass es durch unvorhergesehene Umsatzsteuersonderprüfungen und
Betriebsprüfungen sowie EDV-technischer Probleme (Umstellung auf ein neues
System) es leider nicht möglich gewesen wäre, die
Abgabenerklärung rechtzeitig einzureichen. In der Beilage wurden nunmehr
die Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 übersendet und
gleichzeitig der Antrag gestellt, die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe
von S 5.000,00 aufzuheben und gleichzeitig die Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Juli 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und begründete sie mit der in der Erinnerung vom
20. April 2000 vorgenommenen Androhung der Zwangsstrafe. Denn Zweck
der Zwangsstrafe wäre es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer
Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Festsetzung der Zwangsstrafe
liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung wäre
das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und die Höhe der
allfälligen Steuernachforderung (USt 1998 - S 57.347,00)
berücksichtigt worden.
Dagegen erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung (richtigerweise Vorlageantrag) und begründete
diese zunächst damit, dass sie sehr bemüht wäre, die Steuer- und
Abgabeverpflichtung zeitgerecht zu erfüllen und Verzögerungen
möglichst zu vermeiden. Leider wäre es bei der Erstellung des
Jahresabschluss 1998 zu gravierenden EDV-technischen Problemen gekommen.
Die Buchhaltung wäre auf ein anderes EDV-System umgestellt worden und knapp
vor Fertigstellung des Jahresabschlusses wäre es zu einem EDV-Absturz
gekommen. Die gesamte Buchhaltung hätte nochmals erfasst und der
Jahresabschluss neu erstellt werden müssen. Die Buchhalterin hätte es
leider verabsäumt, rechtzeitig Kontakt mit der Finanzbehörde
aufzunehmen und gemeinsam eine für beide Seiten vertretbare Vorgangsweise
zu besprechen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall, ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 zu Recht
erfolgt ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß
§ 111 Abs. 2 leg.cit.
muß der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter
Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung
der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die
Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug
ist.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist
ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der
Abgabenerklärungen erfolgen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es,
die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verhalten.
Bei Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
aufgrund der Quotenvereinbarung mit dem Steuerberater erstmalig die
Erklärungen für das Jahr 1998 am 22. Jänner 2000
vorgelegt werden sollten. Durch die Setzung einer Nachfrist im Bescheid vom
20. April 2000 bis zum 16. Mai 2000 gewann die Bw. beinahe
vier Monate, die sie noch in der Berufung vom 25. Juli 2000 mit zum einen Teil
berufsmäßiger Überlastung, zum anderen Teil mit EDV-technischen
Problemen bei Umstellung auf ein neues System erklärte, in der Berufung vom
8. August 2001 jedoch die Ursache für die Nichtvorlage der
Abgabenerklärungen alleine in der Umstellung des EDV-Systems sowie in einem
EDV-Absturz sah. Gleichzeitig wurde jedoch das Unterlassen einer Buchhalterin
zur Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt, um einen anderen Abgabetermin zu
vereinbaren, eingeräumt.
Aus dem Einwand, durch
unvorhergesehene USt-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen wäre
eine rechtzeitige Abgabe der Erklärungen nicht möglich gewesen, ist
für die Bw. insoferne nichts zu gewinnen, als durch die Quotenliste dem
Steuerberater ohnedies die Möglichkeit geboten wird, nach Maßgabe
seiner Möglichkeiten die Abgabe der Steuererklärungen zu planen. Eine
Versäumung der eingeräumten Fristen hat daher ihre alleinige Ursache
in der mangelnden Kanzleiorganisation und muss diese durch die Bw. selbst
vertreten werden.
Zwar ist es richtig, dass eine
Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die zu erzwingende Leistung
unmöglich oder unzumutbar ist, dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu.
Vielmehr geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Buchhalterin
nicht nur die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt verabsäumte, sondern auch
mit der Fertigstellung der Erklärungen nicht zeitgerecht fertig wurde.
Dafür spricht, dass alleine die bescheidmäßige Aufforderung zur
Erklärungsabgabe vom 20. April 2000 die steuerliche Vertretung
hätte veranlassen müssen, bei tatsächlichem Vorliegen der
behaupteten Umstände Kontakt mit der Finanzbehörde aufzunehmen, um
eine Fristverlängerung zu beantragen. Aktenkundig ist jedoch weder ein
solches Bemühen auf telefonischem noch auf schriftlichem Wege. Dass die
Einreichung der geforderten Abgabenerklärungen erst nach tatsächlicher
Verhängung der Strafe möglich war, d.h. die Folgen des behaupteten
Computerabsturzes beseitigt werden konnten, ist unglaubwürdig, da aus
betrieblicher Sicht auf die Datensicherheit größter Wert zu legen ist
und es nicht vorstellbar ist, einen Wechsel auf ein neues EDV-System ohne
Sicherung der Daten im alten System vorzunehmen. Ein "Computerabsturz" vermag
daher lediglich die unmittelbar davor geleistete Arbeit zu vernichten, eine um
Monate verspätete Erklärungsabgabe kann dadurch jedenfalls nicht
gerechtfertigt werden.
Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die entsprechende
Bestimmung der in § 111 Abs. 2 BAO angedrohten Festsetzung
der Zwangsstrafe lagen somit vor. Aufgrund der Nachforderung der Umsatzsteuer in
Höhe von S 57.347,00 im Bescheid vom 28. Juli 2000 blieb das
Finanzamt bei der Verhängung der Zwangsstrafe auch der Höhe nach im
zugebilligten Ermessen der Abgabenbehörde.
Hinsichtlich des in der
Berufung vom 25. April 2000 gestellten Antrages auf "Ansetzung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO" wird festgestellt,
dass die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Jahres 2000 für die
Entscheidung über eine Berufung betreffend die Verhängung einer
Zwangstrafe eine mündliche Verhandlung nicht vorsah (siehe §§ 260
Abs. 2 iVm 284 Abs. 1 BAO in der damals geltenden Fassung). Da die Bw. aber auch
die durch den § 323 Abs. 12 BAO idgF eingeräumte Möglichkeit
verabsäumte, einen solchen Antrag bis 31. Jänner 2003 einzubringen,
war dem Antrag nicht Folge zu geben.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3577-W/02
- Stammnummer
- 7483
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF