Findok · Richtlinien
ZK-0380
5. Überwachung
überholte Fassung (bis 23.01.2022)RichtlinieBMF-010313/0528-III/10/2018gilt ab 24.07.2018
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.07.2018 bis 23.01.2022.
Wortlaut laut Findok
5. Überwachung
5.1. Verpflichtung zur Überwachung
Die Geltungsdauer von AEO-Bewilligungen ist zeitlich nicht begrenzt. Die Zollbehörden haben zu überwachen, dass zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllen (Art. 23 Abs. 5 UZK). Wesentlicher Grundsatz des AEO-Prinzips ist die gemeinschaftsweite Anerkennung des Status, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser bewilligt wurde.
Auf Grundlage der Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen werden zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auch in Drittländern als zuverlässige und verlässliche Handelspartner anerkannt. Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden gefordert, das Bewilligungsverfahren und die Überwachung der Kriterien nach Erteilung der Bewilligung verlässlich und nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.
5.2. Überwachungszollstelle
Im Anwendungsgebiet ist die bewilligungserteilende Zollbehörde auch Überwachungszollstelle. Sie überwacht die Einhaltung der Kriterien auf der Grundlage eines individuell erstellten und risikoorientierten Kontrollplans (Monitoringplan im Sinne des Teils 5 Abschnitt 5.I.1. der AEO-Leitlinien) und setzt die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen.
5.3. Überwachungsmaßnahmen
Die Überwachung der Einhaltung der AEO-Kriterien setzt sich aus nachstehenden Maßnahmen zusammen:
Erstellen eines Kontrollplanes,
Durchführen von Kontrollen,
Zusammenführen von Frühwarnsignalen bei der Überwachungszollstelle,
Bewerten von Kontrollergebnissen und Frühwarnsignalen,
Einleiten von Folgemaßnahmen (sofern erforderlich).
Aus der Bewertung durch die Überwachungszollstelle ergibt sich, ob und welche Folgemaßnahmen zu setzen sind, insbesondere
Anpassen des Kontrollplans,
Aufforderung zu Stellungnahmen oder Verbesserungsmaßnahmen,
Durchführung von Folge-Audits,
Neubewerten der AEO-Kriterien,
Aussetzung des Status bzw. Widerruf der Bewilligung unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
Aussetzung bzw. Widerruf von zollrechtlichen Bewilligungen oder Vereinfachungen, die sich auf die Kriterien des AEO stützen oder das Vorliegen einer aufrechten AEO-Bewilligung erfordern (u.U. Verständigung des bewilligungserteilenden Zollamtes; im Falle der Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten im Wege des Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren).
Ablaufschema AEO-Überwachung
[Grafik]
5.3.1. Strengere Überwachung bei Neugründungen
Eine strengere Überwachung im Sinne des Art. 23 Abs. 5 UZK ist grundsätzlich nur bei Firmenneugründungen vorzusehen. Bei Umgründungen ist das Erfordernis einer strengeren Überwachung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
5.3.2. Kontrollplan
Für jeden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist unmittelbar nach Ausstellung der AEO-Bewilligung ein Kontrollplan zu erstellen. Ziel des Kontrollplans ist es, auf systematische Weise zu überwachen, ob der Inhaber der AEO-Bewilligung die Kriterien auch weiterhin erfüllt. Der Kontrollplan unterliegt keinen Formvorschriften. Folgende Grundsätze sind jedoch zu beachten:
Beim Konzept des AEO steht - anders als bei Schwerpunktkontrollen oder verfahrensspezifischen Kontrollen im Rahmen der zollamtlichen Überwachung - die systematische, und unternehmensbezogene Überwachung sämtlicher zollrelevanten Tätigkeitsbereiche im Mittelpunkt.
Art und Umfang der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere auf die im Bewilligungsverfahren oder später festgestellten Risiken abzustellen.
Der Kontrollplan ist laufend anzupassen, wenn dies aufgrund von Kontrollergebnissen, Frühwarnsignalen oder sonstigen Informationen erforderlich ist.
In Summe sollte der Kontroll- und Überwachungsaufwand für den Inhaber einer AEO-Bewilligung geringer ausfallen als für Unternehmen, die den Status nicht haben.
Für Routinekontrollen im Rahmen der nachträglichen Überprüfung von Zollabfertigungen ist schwerpunktmäßig auf Abfragen aus "e-zoll reporting" zurückzugreifen. Zu den Routinekontrollen zählen aber auch allgemeine Recherchen über den Inhaber der AEO-Bewilligung wie zB Medienberichte aus Zeitungen, Internet, usw.
Vereinbarungen, die als Bedingung für die Bewilligung des AEO-Status getroffen wurden, sind im Kontrollplan zu berücksichtigen.
Die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen hat in Control im Menüpunkt "zollamtliche Überwachung" zu erfolgen. Ein korrespondierender Hinweis (zB Geschäftszahl Control) ist im Kontrollplan zu erfassen.
5.3.3. Folge-Audits
Zur Überwachung der Sicherheitsstandards (bei AEOS oder kombinierten AEOC/AEOS-Bewilligungen) sind Folge-Audits in den Räumlichkeiten einzuplanen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Antragsverfahrens überprüften oder angenommen Standards auch weiterhin erfüllt werden. Als "Vor Ort Prüfung" im Sinne des Teils 5 Abschnitt 5.I.1. der AEO-Leitlinien gelten stichprobenhafte Überprüfungen der Sicherheitsstandards in einer repräsentativen Anzahl von Räumlichkeiten, die - unternehmensbezogen - zumindest alle drei Jahre erfolgen.
Anders als bei Pre-Audits im Antragsverfahren ist für die Durchführung eines Folge-Audits im Anwendungsgebiet ein Nachschauauftrag gemäß § 24 ZollR-DG erforderlich. Die Ergebnisse des Folge-Audits sind mit Niederschrift zu dokumentieren.
5.3.3.1. Folge-Audits in anderen Mitgliedstaaten
Sollen Folge-Audits in Räumlichkeiten auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchgeführt werden, ist das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zu befassen. Der gewünschte Prüfumfang ist mittels Codeliste lt. Anhang 1 zu beschreiben.
5.3.4. Dokumentation von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Sämtliche im Rahmen des AEO-Kontrollplans durchgeführten Kontrollen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen sind in der IT-Anwendung CONTROL zu dokumentieren.
5.3.4.1. Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung
Kontrollen im Rahmen der Zollabfertigung (Prüfung von Anmeldungen, Dokumenten, Warenkontrollen) gelten als Bestandteil der AEO-Überwachung, auch wenn diese nicht über den Kontrollplan gesteuert werden. Grundsätzlich ist bei den in summarischen Anmeldungen oder in Zollanmeldungen angeführten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der Auswahl von Stichprobenkontrollen ("Grünfällen") ein niedrigeres Risiko anzunehmen, als bei Wirtschaftsbeteiligten ohne AEO-Status. Auf verpflichtende Kontrollen (zB im Rahmen von Verboten und Beschränkungen, Embargos, Dual-Use Waren, usw.) hat der AEO-Status allerdings keinen Einfluss.
5.3.5. Frühwarnsignale
Frühwarnsignale sind Informationen über Risiken, Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen im Umfeld des Inhabers der AEO-Bewilligung, die mit der Einhaltung der AEO-Kriterien in Verbindung stehen können. Frühwarnsignale können sich aber auch aus wirtschaftlichen, personellen, räumlichen oder organisatorischen Veränderungen im Geschäftsbereich des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben. Die Überwachungszollstellen können diese identifizieren aus
eigenen Recherchen,
dem Informationsaustausch der Zollbehörden,
der Mitteilungsverpflichtung gemäß Art. 23 Abs. 2 UZK,
sonstigen im Einzelfall erhaltenen sachdienlichen Informationen.
5.3.5.1. Informationsaustausch unter den Zollbehörden
Der Informationsaustausch unter den Zollbehörden umfasst
den amtsinternen Informationsaustausch,
den Ämter übergreifenden Informationsaustausch,
den Mitgliedstaaten übergreifenden Informationsaustausch (Art. 35 Abs. 1 und 2 UZK-IA).
5.3.6. Mitteilungspflicht des Inhabers der AEO-Bewilligung
Der Inhaber der AEO-Bewilligung ist verpflichtet, den Zollbehörden alle Umstände mitzuteilen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt auswirken können (Art. 23 Abs. 2 UZK).
Personelle Veränderungen im Unternehmen müssen der Überwachungszollstelle nur insoweit mitgeteilt werden, wenn es sich um nachstehende Personen (Schlüsselpersonal) handelt:
Mitglieder der Geschäftsleitung,
Zollverantwortliche,
Sicherheitsverantwortliche,
AEO-Ansprechpartner.
Eine Liste mit Beispielen von Informationen, die der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden zu übermitteln hat, ist als Anhang 4 in den AEO-Leitlinien enthalten.
5.3.6.1. Jährlicher Auskunftsbogen
Um die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der vollständigen Wahrnehmung ihrer Mitteilungsverpflichtungen gemäß Art. 23 Abs. 2 UZK zu unterstützen, haben die Überwachungszollstellen jährlich Auskünfte mittels AEO-Auskunftsbogen (Za 251a BMF-Formulardatenbank) einzuholen. Die Aufforderung zur Übermittlung des Auskunftsbogens hat mittels Standardschreiben Za 251a-1 (interne Formulardatenbank) zu erfolgen. Die rücklangenden Auskünfte, insbesondere die seit der Bewilligung des AEO-Status eingetretenen Änderungen, sind auszuwerten und im Kontrollplan und in der jährlichen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Aufforderung zur Übermittlung des Auskunftsbogens ist periodisch, jedoch nicht zwangsläufig am Ende des Kalenderjahres auszusenden.
5.3.6.2. Rollen in der Lieferkette
Der jährliche Auskunftsbogen soll auch zur Überprüfung dienen, ob sich die Rollen des AEO in der Lieferkette geändert hat (neue Rollen, Wegfall von Rollen, usw.). Änderungen der Rollen können ergänzende oder geänderte Prüfungsmaßnahmen im Rahmen der Überwachung erforderlich machen. Änderungen der Rollen sind dem CC Kundenadministration zur Erfassung in EOS mitzuteilen.
5.3.7. Bewertung von Kontrollergebnissen und Frühwarnsignalen
Die Überwachungszollstelle hat Kontrollergebnisse, Frühwarnsignale und Auskünfte aus den Auskunftsbögen einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen und sich laufend ein Gesamtbild vom Inhaber der AEO-Bewilligung in Bezug auf die Einhaltung der Kriterien zu verschaffen. Werden Folgemaßnahmen erforderlich, ist dies im Kontrollplan zu dokumentieren.
5.3.7.1. Jährliche Gesamtbewertung
Die Überwachungszollstelle hat jährlich eine Gesamtbewertung zu verfassen, ob der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Kriterien weiterhin erfüllt. Die Gesamtbewertung ist verbindlich und basiert auf den gesammelten Informationen über den Inhaber der AEO-Bewilligung (neue Risiken, Kontrollergebnisse, Verfehlungen, Folge- und Verbesserungsmaßnahmen). Sie unterliegt keinen Formvorschriften. Alle Feststellungen und gegebenenfalls getroffenen Folgemaßnahmen sollten auf das Wesentliche zusammengefasst werden.
Die jährliche Gesamtbewertung ist periodisch, jedoch nicht zwangsläufig am Ende des Kalenderjahres, durchzuführen.
5.3.8. Neubewertung der AEO-Kriterien
Von den allgemeinen, nicht anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen ist die anlassbezogene Neubewertung von AEO-Kriterien zu unterscheiden. Eine vollständige oder teilweise Neubewertung der AEO-Kriterien gemäß Art. 15 UZK-DA ist in folgenden Fällen einzuleiten:
Wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften; die Beurteilung, inwieweit Änderungen des UZK, der UZK-DA oder UZK-IA als für die Vorschriften über den AEO als wesentlich zu werten sind, hat im Einvernehmen mit dem BMF zu erfolgen;
wenn die Überwachung des AEO-Status die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat,
wenn Informationen vom Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbst oder von anderen Behörden (inklusive der Informationen von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten) eine Neubewertung erforderlich machen.
Ist eine Neubewertung erforderlich, ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mittels Vorhalt aufzufordern, zu den Feststellungen der Überwachungszollstelle innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Sind von der Neubewertung die Sicherheitsstandards betroffen, sind jedenfalls ein oder mehrere Folge-Audits in den Räumlichkeiten anzusetzen. Analog zum Antragsverfahren ist eine abschließende Gesamtbewertung durchzuführen. Kommt die Überwachungszollstelle zum Ergebnis, dass ein Kriterium oder mehrere Kriterien nicht mehr erfüllt sind, ist je nach Lage des Falles und unter Wahrung des Parteiengehörs die Aussetzung des AEO-Status oder der Widerruf der AEO-Bewilligung einzuleiten.
5.3.8.1. Erfassung der Neubewertung in EOS
Die Einleitung einer Neubewertung sowie die Gründe sind dem CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zur Erfassung in EOS mitzuteilen.
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Normen und Schlagworte
- § 24 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.07.2018 bis 23.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF