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Findok · Richtlinien

InvFR 2018 Rz 242–243

3.1.1.5.8. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei inländischem Depot

geltende FassungRichtlinieBMF-010200/0019-IV/1/2018gilt ab 19.07.2018

Inhaltsverzeichnis der InvFR 2018

Wortlaut laut Findok

3.1.1.5.8. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei inländischem Depot 3.1.1.5.8.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds Rz 242: Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Das inländische Kreditinstitut als inländische depotführende Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 hat den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Die Anschaffungskosten sind dabei von der depotführenden Stelle um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern. Rz 243: Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die inländische depotführende Stelle sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheines gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 abschließend besteuert; deren Aufnahme in die Einkommensteuerklärung braucht nicht zu erfolgen. Beispiel thesaurierender Meldefonds Anschaffung von 500 Anteilen des thesaurierenden inländischen Meldefonds "AT-XY-Invest-Direkt (T)" am 15.4.2012 über ein inländisches Kreditinstitut; Anschaffungskosten: Euro 131,50 je Fondsanteil zzgl. 3,5 Euro Ausgabeaufschlag. Fondsgeschäftsjahresende: 30.6. Sämtliche Fondsanteile werden am 21.8.2014 um Euro 139,50 je Fondsanteil veräußert. OeKB-Veröffentlichte Daten des Fonds (Daten bezogen auf einen Fondsanteil in Euro): | Ausschüttungsgleiche Erträge | Datum | Agl. ordentl. Ertrag | KESt-Betrag agl. E. | Im PV steuerpfl. Substanzgewinne | 1.10.2012 | 8,0261 | 2,0100 | 0,0000 | 1.10.2013 | 7,7987 | 1,9500 | 0,0000 | | Korrekturbetrag AK (agl. Erträge) für Privatanleger relevant | | 1.10.2012 | 7,7960 | | | 1.10.2013 | 7,6238 | | | Ausschüttungen | KESt-Betrag der Ausschüttung | 1.10.2012 | 2,0100 | 2,0100 | | 1.10.2013 | 1,9500 | 1,9500 | | | Korrekturbetrag AK (Ausschüttung) für Privatanleger relevant | | 1.10.2012 | 2,0100 | | | 1.10.2013 | 1,9500 | | Ausschüttungsgleiche Erträge Die ausschüttungsgleichen Erträge fließen mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 aus dem Investmentfonds dem Fondsanteilinhaber zu und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988. Mit der Abfuhr der ausgezahlten Kapitalertragsteuer (am 1.10.2012 2,01 Euro und am 1.10.2013 1,95 Euro) durch das inländische Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt sind die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 endbesteuert. Ermittlung Veräußerungsgewinn/-verlust Die Adaptierung der Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile erfolgt durch das depotführende Kreditinstitut unter Verwendung der über die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) veröffentlichten Besteuerungsdaten des Investmentfonds. Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (die von der depotführenden Bank für den Anteilinhaber an ihr zuständiges Finanzamt abgeführt wird) stellt eine steuerfreie Ausschüttung aus dem Investmentfonds dar, insoweit sind die Anschaffungskosten des Fondsanteils zu mindern. Es ist daher in den obigen veröffentlichten steuerlichen Daten der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) neben den ausschüttungsgleichen Erträgen und dem "Korrekturbetrag AK (ausschüttungsgleicher Ertrag)" auch die Auszahlung der Kapitalertragsteuer als Ausschüttung sowie ein entsprechender "Korrekturbetrag AK (Ausschüttung)" ausgewiesen. | | 1 Fondsanteil | gesamt | AK für 500 Fondsanteile (ohne Nebenkosten) | 131,50 | 65.750,00 | Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2012 | 7,7960 | 3.898,00 | Minderung AK um Korrekturbetrag steuerfreie Ausschüttung 2012 (ausgezahlte KESt) | -2,0100 | -1.005,00 | Erhöhung AK um Korrekturbetrag agl. Ertrag. 2013 | 7,6238 | 3.811,90 | Minderung AK um Korrekturbetrag steuerfreie Ausschüttung 2013 (ausgezahlte KESt) | -1,9500 | -975,00 | Adaptierte Anschaffungskosten | 142,96 | 71.479,90 | Veräußerungspreis | 139,50 | 69.750,00 | Realisierter Veräußerungsverlust im Jahr 2014 | 3,46 | 1.729,90 Der realisierte Veräußerungsverlust von 1.729.90 Euro ist vom depotführenden Kreditinstitut in den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 miteinzubeziehen.

Normen und Schlagworte

abschließend besteuert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0019-IV/1/2018
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2018
Stammnummer
74706
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
19.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF