Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0481-I/02
Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler auf drei Jahre; Nachholverbot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-I/02vom 19.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag, die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen, kann nur mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Einem Antrag, der erst im Rechtsmittelverfahren gestellt worden ist, kann von der Abgabenbehörde nicht mehr Rechnung getragen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist akademische
Restauratorin und erklärte aus dieser Tätigkeit für das Jahr 2001
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von 302.599 S. Mit
Schreiben vom 17. April 2002 erhob sie gegen den am 8. April 2002
erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2001
Berufung und beantragte ihre Einkünfte des Jahres 2001 auf drei Jahre
verteilt zu versteuern. In der Begründung führte sie dazu aus,
gegenüber zwei Kunden habe sie entgegenkommender Weise auf ihre Bitte hin
zugestimmt, dass sie ihr das Entgelt für Restaurierungsarbeiten, die sie im
Jahr 2002 ausgeführt habe, schon vor dem Jahreswechsel 2001/2002 laut
Kostenvoranschlag bezahlen, da dies für die Kunden budgetär bzw. aus
Gründen der Subventionsgewährung Vorteile brachte. Am 27. und 28.
Dezember 2001 seien diese Beträge auf ihrem Bankkonto eingegangen. Dadurch
habe sich ihr Jahreseinkommen für 2001 im Vergleich zu den Vorjahren
unverhältnismäßig erhöht. Laut
Künstler-Sozialversicherungsfonds habe sie Anspruch auf einen
Beitragszuschuss auf ihre Pflichtversicherung als Künstlerin bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die jährliche
Einkommensgrenze hierfür liege bei 270.000 S. Durch die vorzeitige
Bezahlung der beiden Restaurierungsaufträge sei ihr Einkommen im Jahr 2001
um 22.599 S über die Einkommensgrenze für die Gewährung des
Zuschusses gerückt. Sie ersuche daher, die Versteuerung ihres Einkommen
für 2001 auf drei Jahre aufzuteilen, damit die der getätigten Arbeit
nicht entsprechende Einkommenshöhe ihren jährlichen
Durchschnittseinkommen angeglichen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Mai 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr
bestehe ab dem Jahr 2000 die Möglichkeit, über Antrag die im
betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus selbständiger
künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf das
Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen. Der Antrag,
der mit der Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen
sei, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen seien, sei
unwiderruflich. Der unwiderrufliche Antrag sei in der
Einkommensteuererklärung oder in einer Beilage, die der Erklärung
anzuschließen sei, zu stellen. Nach dem Ergehen des ersten
Einkommensteuerbescheides für ein Kalenderjahr könne ein bis dahin
nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden (weder im
Rechtsmittelverfahren noch in einem wieder aufgenommenen Verfahren). Da mit der
Abgabenerklärung kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei,
könne auf Grund eindeutiger gesetzlicher Regelung, ihrem Berufungsbegehren
nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2002
beantragte die Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, ihre
Berufung sei vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen worden, der Antrag
auf Aufteilung der Einkünfte auf drei Jahre hätte zusammen mit der
Einkommensteuererklärung abgegeben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt
habe sie nicht gewusst, dass ihr Jahreseinkommen die Einkommensgrenze für
den Beitragszuschuss des Künstler- und Sozialversicherungsfonds
übersteigen würde. Die Information, dass es möglich sei das
Jahreseinkommen auf drei Jahre aufzuteilen, habe sie erst vom Künstler- und
Sozialversicherungsfonds erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG 1988 sind auf Antrag bei der erstmaligen Veranlagung
für ein Kalenderjahr positive Einkünfte aus selbständiger
künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 5 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend
mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die
Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu
verteilen. Der Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung für das
Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen
sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind
die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.
Wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, kann der Antrag,
die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf
das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen,
nur mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärung oder in einer Beilage, die der
Erklärung anzuschließen ist, gestellt werden. Diese gesetzliche
Anordnung lässt der Abgabenbehörde keinen Raum für eine
Ermessensentscheidung. Nach Ergehen des ersten Einkommensteuerbescheides
für das Kalenderjahr für das eine Aufteilung angestrebt wird, kann ein
bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden. Demzufolge kann
daher einem Antrag auf Aufteilung der Einkünfte, der erst im
Rechtsmittelverfahren gegen den im Erstverfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid, in einem wieder aufgenommenen Verfahren, oder in einem
Verfahren gemäß
§ 295 BAO gestellt worden ist, von der
Abgabenbehörde nicht mehr Rechnung getragen werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, § 37,
Rz 146; Hilber, Die neue Künstlerbesteuerung in der Einkommensteuer, ecolex
2001, 138; Ryda/Langheinrich, Verteilung der Einkünfte selbständiger
Künstler und Schriftsteller gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG
1988, FJ 2002, 68; EStR 2002, Rz 7383).
Im gegenständlichen Fall ist der Antrag auf Verteilung
der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 erst im Berufungsverfahren
und damit verspätet gestellt worden.
Auch wenn auf Grund der
gegebenen Umstände die Versteuerung der empfangenen Vorauszahlungen im Jahr
2001 von der Bw. als Härte empfunden wird, sah sich der Unabhängige
Finanzsenat mangels eingeräumten Ermessens außerstande, dem
verspätet eingebrachten Antrag auf Verteilung der Einkünfte Rechnung
tragen zu können.
Der streitgegenständliche
Antrag auf Verteilung der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit
auf drei Jahre, wurde daher vom Finanzamt zu Recht abgewiesen.
Nur der Vollständigkeit
halber wird darauf hingewiesen, für die Verteilung der Einkünfte auf
drei Jahre, ist - neben einer rechtzeitigen Antragstellung - eine weitere
Voraussetzung, dass es sich bei den zu verteilenden Einkünften, um
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im
Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1994 handelt. Die Bw. hat ihre aus der
Restaurationstätigkeit erzielten Umsätze aber nicht nach den
ermäßigten Steuersatz von 10% gemäß
§ 10 Abs. 2 Z. 5
UStG 1994 (Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlers), sondern zum
Normalsteuersatz von 20% nach § 10 Abs. 1 UStG 1994 versteuert.
Da der Antrag
der Bw. aber verspätet eingebracht worden ist und eine Verteilung der
Einkünfte auf drei Jahre bereits aus diesem Grund nicht möglich ist,
kann es dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit der Bw. als Restauratorin,
als künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 5
UStG anzusehen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
19. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-I/02
- Stammnummer
- 7469
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF