Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0300-F/03
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, ist nur insoweit gegeben, als zwischenstaatliche Regelungen einen Anspruch vorsehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-F/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Familienbeihilfe ab Mai 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 wies das Finanzamt den
Antrag vom 13. Mai 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder A. und M. D. für die Zeit ab 1. Mai 1998 ab und führte hiezu
aus, dass gemäß
§ 5 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, i.d.F. BGBl.Nr. 201/1996, für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche Regelungen gibt. Das
Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina, das
diesbezüglich Regelungen beinhaltet, sei mit 30. September 1996
gekündigt worden (BGBl. Nr. 347/1996). Hiedurch sei die Rechtsgrundlage
für die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig in Bosnien aufhalten, ab 1. Oktober 1996 weggefallen.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2003 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw. bzw.
sein Dienstgeber gemäß
§ 41 FLAG 1967 von der sogenannten
Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw. zusammensetzt, in
gleicher Weise 4,5 von Hundert in den Familienlastenausgleichsfonds einbezahle,
wie bei einem Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten. Der Bw.
unterliege mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Österreich auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Während der Bw. allein aufgrund der Tatsache, dass
sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese
Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch
aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag
(gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 a EStG 1988), sohin keinerlei
Familienleistung, erhalte, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den
Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche Behandlung von dem
Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich deren Kinder
im Inland oder im Ausland aufhalten, verhältnismäßig und
sachlich gerechtfertigt sei, bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines
Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in
Straßburg (Beschwerde Nr. 37460/02, Cirkovic./. Österreich).
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertrete, dass
der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im
Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, werde beantragt -
wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die
diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte abzuwarten -, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw.
die beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder
im Ausland gewährt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und erneut auf § 5 Abs. 3 und
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 verwiesen.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 wurde der Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe,
für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besagt, dass kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 tritt §
5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996 an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft. Soweit
bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für
Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter
anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende zwischenstaatliche
Regelungen gibt.
Somit besteht im vorliegenden Berufungsfall Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zur notwendigen
Konsolidierung des Bundeshaushaltes im Jahr 1996 waren auch Maßnahmen auf
dem Gebiete des Sozialrechtes erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden einige
Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich
gekündigt, die die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsah, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser
Kündigung betroffen waren ua. die mit 30. September 1996 gekündigten
Abkommen über Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien
(darunter auch die Republik Bosnien-Herzegowina). Es besteht daher seit Oktober
1996 kein Abkommen mehr, welches vorsehen könnte, dass die in
Österreich lebende anspruchsberechtigte Person, wie z. B. der Bw, einen
Anspruch auf Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche
Familienbeihilfe begehrt wird, sich ständig im Ausland aufhalten. Dem
Einwand, dass der Bw. aufgrund der Tatsache, dass sich seine Kinder nicht im
Inland, sondern im Ausland aufhalten, für diese Kinder aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe, noch aus den
Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag, sohin
keinerlei Familienleistung erhalte, im Gegenzug ein vergleichbarer Dienstnehmer,
dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl Familienbeihilfe als auch den
Kinderabsetzbetrag erhalte, ist entgegenzuhalten, dass hier unterschiedliche
Sachverhalte vom Gesetzgeber auch unterschiedlich behandelt werden.
Zusätzlich wird noch angemerkt, dass (auch) österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs. 4
FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, beispielsweise in
Bosnien-Herzegowina, aufhalten.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich
auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die
entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG 1967
eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Mit dieser Entscheidung
über die Familienbeihilfe geht auch das Begehren des Bw. auf die
Kinderabsetzbeträge ins Leere, da gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit. a EStG 1988 diese an den rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe
anknüpfen, an diese gekoppelt sind und bei Abweisung des
Familienbeihilfenantrages sohin auch die Kinderabsetzbeträge nicht
zustehen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-F/03
- Stammnummer
- 7466
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF