Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1490
Produktion inländischer Werbefilme mit deutschen und britischen Schauspielern
geltende FassungEAS-AuskunftB 598/1-IV/4/99vom 19.07.1999
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen
Werbefilmproduzenten Verträge mit einer deutschen und einer britischen
Agentur abgeschlossen, derzufolge diese Agenturen freiberuflich tätige
Schauspieler aus dem jeweiligen Land für Werbefilmaufnahmen zur
Verfügung stellen, dann ist vorweg die Frage zu klären, ob diese
Agenturen bloß als "Vermittler" auftreten, oder ob diese Agenturen die
Schauspieler eigenständig verpflichten, so dass vertragliche
Leistungsverpflichtungen nicht zwischen den Schauspielern und dem
inländischen Filmproduktionsunternehmen, sondern zwischen den Schauspielern
und den ausländischen "Agenturen" zustandekommen (die diesfalls nicht als
"Agentur" im technischen Sinn tätig werden).
Welche dieser beiden Gestaltungsformen tatsächlich
vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage und kann nicht im ministeriellen
EAS-Verfahren entschieden werden; hier ist nur soviel dazu anzumerken, dass die
einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung über die
"Vermittlereigenschaft" deckungsgleich sein muss.
Treten die ausländischen Agenturen bloß als
Vermittler auf, kommen sonach
Leistungsbeziehungen unmittelbar zwischen den deutschen und britischen
Filmschauspielern einerseits und dem österreichischen
Filmproduktionsunternehmen andererseits zustande, und erfolgt weiters die
Mitwirkung an der inländischen Produktion auf freiberuflicher Basis (und
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses), dann unterliegen die an die
Schauspieler gezahlten Entgelte dem 20%igen Steuerabzug gem. § 99 EStG.
Weder das DBA-Ö/Deutschland (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz) noch auch das
DBA-Ö/Großbritannien (Art. 17 Abs. 1) stehen der Besteuerung in
Österreich entgegen.
Kommt den ausländischen Agenturen
keine Vermittlereigenschaft zu,
schließen daher die ausländischen Künstler ihre Verträge
mit der ausländischen Agentur ab, dann müssen gemäß Artikel
4 DBA-Ö/Deutschland die an die deutsche Agentur gezahlten Vergütungen
in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden. Allerdings haftet
die deutsche Agentur
gemäß
§ 99 EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der
österreichischen Einkommensteuer bezüglich der
von ihr an die deutschen
Filmschauspieler gezahlten Vergütungen (Hinweis auf EAS 610 und
EAS 874).
Die an die britische Agentur fließenden Beträge
unterliegen auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2
DBA-Ö/Großbritannien der inländischen Besteuerung, die von dem
österreichischen
Produktionsunternehmen im Abzugsweg einzubehalten ist; unter diesen
Gegebenheiten tritt - anders als im Fall Deutschlands - keine zusätzliche
Haftung der britischen Agentur ein.
19. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 598/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7439
- Gültig
- 19.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF