Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1487
Veräußerung einer schwedischen Liegenschaft
geltende FassungEAS-AuskunftT 37/1-IV/4/99vom 11.07.1999
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Handelsgesellschaft m.b.H. im Jahr 1998 eine schwedische Liegenschaft um SEK 3,7
Mio verkauft, die sie 1994 um SEK 3,2 Mio erworben hat, dann steht das
Besteuerungsrecht an dem erzielten Veräußerungsgewinn
gemäß Artikel 3 Abs. 2 des DBA-Ö/Schweden Schweden zu. Art und
Umfang der schwedischen Steuerpflicht richtet sich nach schwedischem
innerstaatlichen Steuerrecht.
Da nach Artikel 20 des Abkommens im Verhältnis zu
Schweden das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen
Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegt der Vorgang auch in
Österreich der Körperschaftsbesteuerung. Eine allfällige
schwedische Steuer ist auf jene Körperschaftsteuer, die auf den
Veräußerungsgewinn entfällt, anrechenbar.
Reicht jene Körperschaftsteuer, die auf den
Veräußerungsgewinn entfällt, nicht aus, um eine Vollanrechnung
der schwedischen Steuer zu ermöglichen, erscheint es unter den gegebenen
Umständen vertretbar, den aus dem Veräußerungsvorgang
resultierenden Kursgewinn von rd. ATS 480.000,- in den Betrag der durch
Anrechnung begünstigten schwedischen Einkünfte einzubeziehen.
11. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
- Art. 20 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 37/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7436
- Gültig
- 11.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF