Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1480
Betriebstättenleitende Geschäftsführer
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/10-IV/4/99vom 21.06.1999
Wortlaut laut Findok
Die in EAS 1328 vertretene
Auffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen
GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen
Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher
nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser
Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von deutscher Seite nicht geteilt. Selbst
in diesem Fall will Deutschland den Tätigkeitsort fiktiv als am Sitz der
deutschen Gesellschaft gelegen ansehen. In Abschn. C Ziffer 1 des am 14. Mai
1999 in Berlin unterzeichneten Protokolls wurde daher einerseits festgehalten,
dass dieser österreichisch/deutsche Auffassungsunterschied im
Verständigungsweg nicht bereinigt werden kann und andererseits angemerkt,
dass Österreich - wenn es im österreichischen Interesse gelegen ist -
zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen Maßnahmen gemäß
§
48 BAO treffen wird.
21. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/10-IV/4/99
- Stammnummer
- 7428
- Gültig
- 21.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF