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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1468

Durch Gehaltsumwandlung finanzierte Firmenpensionen

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/13-IV/4/99vom 07.06.1999

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 9 Abs. 4 des DBA-Ö/D wird das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern für frühere Dienstleistungen dem Wohnsitzstaat des Pensionisten zugewiesen. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes erfolgt unabhängig davon, wie die Ruhegehälter finanziert werden. Es ist daher im Falle einer Firmenpension unerheblich, ob die Mittel hiefür im Wege einer Pensionsrückstellung, unter Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, unter Einhebung von Arbeitnehmerbeiträgen oder im Wege von Bezugskürzungen während der Aktivzeit oder auf andere Weise beschafft worden sind. Wird daher von deutschen Firmen eine Pensionszusage durch Gehaltsumwandlungen finanziert, denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Wirkung von Arbeitnehmerbeiträgen beizumessen ist, so sieht das Doppelbesteuerungsabkommen in solchen Fällen keine Ausnahmeregelung vor, die es dem Quellenstaat der Pensionszahlungen gestatten würde, die Pensionszahlungen als nachträgliche Arbeitseinkünfte der Besteuerung zu unterziehen. Da auf deutscher Seite dies offenbar anders gesehen wird, ist beabsichtigt diese Frage auf die Tagesordnung des nächsten Zusammentreffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung zu setzen. 07. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Pensionsrückstellungbetriebliche Pensionskasse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/13-IV/4/99
Stammnummer
7414
Gültig
07.06.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF