Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1468
Durch Gehaltsumwandlung finanzierte Firmenpensionen
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/13-IV/4/99vom 07.06.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 9 Abs. 4 des
DBA-Ö/D wird das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern für
frühere Dienstleistungen dem Wohnsitzstaat des Pensionisten zugewiesen.
Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes erfolgt unabhängig davon, wie die
Ruhegehälter finanziert werden. Es ist daher im Falle einer Firmenpension
unerheblich, ob die Mittel hiefür im Wege einer Pensionsrückstellung,
unter Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, unter Einhebung von
Arbeitnehmerbeiträgen oder im Wege von Bezugskürzungen während
der Aktivzeit oder auf andere Weise beschafft worden sind.
Wird daher von deutschen Firmen eine Pensionszusage durch
Gehaltsumwandlungen finanziert, denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die
Wirkung von Arbeitnehmerbeiträgen beizumessen ist, so sieht das
Doppelbesteuerungsabkommen in solchen Fällen keine Ausnahmeregelung vor,
die es dem Quellenstaat der Pensionszahlungen gestatten würde, die
Pensionszahlungen als nachträgliche Arbeitseinkünfte der Besteuerung
zu unterziehen.
Da auf deutscher Seite dies offenbar anders gesehen wird,
ist beabsichtigt diese Frage auf die Tagesordnung des nächsten
Zusammentreffens mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung zu setzen.
07. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/13-IV/4/99
- Stammnummer
- 7414
- Gültig
- 07.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF