Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1445
Italienischer Schiffsanlegeplatz als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftP 307/1-IV/4/99vom 10.05.1999
Wortlaut laut Findok
Erwirbt ein in Österreich
ansässiger Unternehmer ein zur Vermietung bestimmtes italienisches Schiff,
für das ihm in einem italienischen Hafen ein Liegeplatz zur Verfügung
steht, dann ist für die Frage, ob nach österreichischem Recht dieser
Schiffsanlegeplatz als Betriebstätte zu werten ist, vorweg zu klären,
ob sich die Vermietungen des Schiffes für den österreichischen
Unternehmer als betriebliche oder als nichtbetriebliche Einkünfte
darstellen. Denn gemäß
§ 29 BAO führen feste örtliche
Einrichtungen (zu denen der Anlegeplatz, nicht aber das für
Vergnügungsfahrten dienende Schiff zählen kann) nur dann zur
Begründung einer Betriebstätte, wenn sie der Erzielung betrieblicher
Einkünfte dienen.
Allerdings dürfte diese Frage im Verhältnis zu
Italien nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, da aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien das Steueranrechnungsverfahren und nicht
das Steuerfreistellungsverfahren zur Vermeidung einer internationalen
Doppelbesteuerung angewendet wird, sodaß auch bei Bestand einer
italienischen Betriebstätte die aus der Vermietung erzielten Einkünfte
der österreichischen Besteuerung unterliegen.
10. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 307/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7387
- Gültig
- 10.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF