Findok · Richtlinien
AH-2484
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a Verordnung (EU) 2017/2063 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2063 (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Als eine "venezolanische Person, Organisation oder Einrichtung" ist nach den Beschlüssen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik des venezulanischen Staates und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Venezuela, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Venezuela, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Venezuelas, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO (EU) 2017/2063 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel: Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt" (Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(2) Gemäß Art. 14 der VO (EU) 2017/2063 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c der VO (EU) 2017/2063 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu internen Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder es sich um Minenräumgeräte oder Minenräummaterial handelt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3..
Rückwirkend werden keine Ausfuhren genehmigt.
2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 5 VO (EU) 2017/2063 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Buchstabe a VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Anhang I VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 14 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 5 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.775.564
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 15.11.2017 bis 17.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF