RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2484

4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2484

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 4A. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 4C. Durchfuhr von Geld Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.775.564
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0102-III/11/2017
Stammnummer
73733
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 3)
Gültig
15.11.2017 bis 17.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF