Findok · Richtlinien
AH-2484
4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
4A. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
4C. Durchfuhr von Geld
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Buchstabe a VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 6 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 8 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.775.564
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 15.11.2017 bis 17.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF