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Findok · Richtlinien

AH-2484

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung

geltende FassungRichtlinie2023-0.900.850gilt ab 18.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2484

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 - in weiterer Folge in dieser Richtlinie mit(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2017/2063 "Verordnung" bezeichnet -des Rates vom 13. November 2017 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Venezuela. (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2063 gilt diese Verordnung: -im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums, -an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, -für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, -für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff: 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können Zu beachten ist, -dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; -dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; 3."Gelder": sind finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind -Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, -Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, -öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, -Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, -Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, -Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und -Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 4."Einfrieren von Geldern": die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. 5."Venezolanische Person": Darunter ist eine venezolanische Person, Organisation oder Einrichtung nach den Beschlüssen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik des venezulanischen Staates und jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person in oder mit Wohnsitz in Venezuela, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Venezuela, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Venezuelas, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle einer oder mehrerer der genannten Personen oder Einrichtungen steht zu verstehen. 1.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 1.4. Waffenembargo Gegenüber Venezuela gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 2A. Ausfuhr 2A.1. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 2A.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Buchstabe a Verordnung (EU) 2017/2063 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2063 (siehe Anlage 1), mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO (EU) 2017/2063 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. (3) Gemäß Art. 14 der VO (EU) 2017/2063 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.1.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und c der VO (EU) 2017/2063 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu internen Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2A.1.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder es sich um Minenräumgeräte oder Minenräummaterial handelt. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. (3) Die nachträgliche Genehmigung einer Ausfuhr ist nicht möglich. 2A.1.3. Ausnahmen 2A.1.3.1. Ausfuhr von Schutzkleidung (1) Gemäß Art. 5 VO (EU) 2017/2063 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2A.1.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.1.3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.1.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer dies falls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2A.2. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet 2A.2.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software (siehe Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an venezolanische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.2.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 können für Güter und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/2063 Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2A.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, so gelten diese Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches. (3) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen. 2A.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. (2) Die Erklärung erfolgt in ACCS unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). (3) Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen. 2A.3. Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen 2A.3.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang IV oder Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren 2A.3.1.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2017/2063 dürfen den im Anhang IV und Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang Anhang IV und Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter. (4) Gemäß Art. 14 der VO (EU) 2017/2063 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.3.1.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 9 und 10 der VO (EU) 2017/2063 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.3.1.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Venezuela muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.3.1.3. Ausnahmen 2A.3.1.3.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die an andere als im Anhang IV oder Anhang V der VO (EU) 2017/2063 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 2A.3.1.1. 2A.3.1.3.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe 2A.3.1.3.2.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen (1) Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 findet das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.3.1.1. keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Venezuela durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Venezuela beteiligt sind, zu gewährleisten. 2A.3.1.3.2.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2063 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2A.3.1.3.2.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 3A. Einfuhr bei Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen 3A.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2017/2063 dürfen den im Anhang IV und Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter. 3A.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 9 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/2063 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. 3A.3. Ausnahmen 3A.3.1. Einfuhr an andere als die in den Anhängen IV und V der Verordnung(EU) 2017/2063 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen Wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder, die anderen als in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3A.1.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.900.850
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0102-III/11/2017
Stammnummer
73733
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
18.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF