Findok · Richtlinien
AH-2484
2B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.
Wortlaut laut Findok
2B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2017/2063 dürfen den im Anhang IV und Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 14 der VO (EU) 2017/2063 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2B.2.1. Andere als die im Anhang IV und V der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang IV oder Anhang V der VO (EU) 2017/2063 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2B.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 9 und 10 der VO (EU) 2017/2063 gilt das Verbot nach Abschnitt 2B. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Venezuela muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 9 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 10 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.775.564
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 15.11.2017 bis 17.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF