Findok · Richtlinien
AH-2484
2A. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr von Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und Internet
2A.1. Ausfuhrverbot bei fehlender Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 ist es verboten, die im Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2063 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software (siehe Anlage 2) mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an venezolanische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot unterliegen.
2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Werden Güter und Technologien zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt:
Wenn solche Güter und Technologien nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter und Technologien so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
2A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 können für Güter und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/2063 Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Anhang II VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.775.564
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 15.11.2017 bis 17.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF