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Findok · Richtlinien

AH-2484

4. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2023-0.900.850gilt ab 18.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2484

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen NachGemäß Art. 3 Buchstabe a, Art. 6 Abs. 1 der Formulierung dessowie Art. 3 Buchstabe a8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.Abschnitts 2A. 4A5. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und InternetStrafbestimmungen Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 4B5.1. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher RessourcenAußenwirtschaftsgesetz 2011 Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. 4C. Durchfuhr von Geld Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auchZuwiderhandlungen gegen die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der EinhaltungVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79 der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in83 denen eineund 84 AußWG 2011 österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiertzur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, nach den Vorgabenim Besonderen AH-1130 Abschnitt 3 des Abschnitts 2.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.900.850
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0102-III/11/2017
Stammnummer
73733
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 3)
Gültig
18.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF