Findok · Richtlinien
AH-2484
4. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.900.850gilt ab 18.12.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
NachGemäß Art. 3 Buchstabe a, Art. 6 Abs. 1 der Formulierung dessowie Art. 3 Buchstabe a8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.Abschnitts 2A.
4A5. Durchfuhr bei Ausrüstungen für das Überwachen und Abhören von Telefon und InternetStrafbestimmungen
Nach der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
4B5.1. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher RessourcenAußenwirtschaftsgesetz 2011
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2.
4C. Durchfuhr von Geld
Nach der Formulierung des Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2017/2063 fällt auchZuwiderhandlungen gegen die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der EinhaltungVerordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79 der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in83 denen eineund 84 AußWG 2011 österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiertzur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, nach den Vorgabenim Besonderen AH-1130 Abschnitt 3 des Abschnitts 2.).
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Buchstabe a VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 6 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 8 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 VO 2017/2063, ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.900.850
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 18.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF