Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1243-W/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1243-W/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Otto Draxl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk in Wien betreffend Anspruchszinsen 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 205 BAO Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in
Höhe von € 731,67 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
2. Juli 2003 wird ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die
Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend das Jahr 2001 darauf gründe,
dass der Gewinn des Jahres 2001 nur durch die Konstruktion einer verdeckten
Gewinnausschüttung entstanden sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 den Ergebnissen des
abzuführenden Rechtsmittelverfahrens - gleichzeitig wurde der
Körperschaftssteuerbescheid 2001 sowie der Umsatzsteuerbescheid 2001
bekämpft - anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205
Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur
insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1
gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar,
jedoch ist der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides zu entgegnen, dass Zinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Im Hinblick auf die
Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des §
205 BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je
Differenzbetrag eine Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides
(etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz
nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung des
Körperschaftsteuerbescheides für 2001 im Zuge der Entscheidung
über die dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung von an
den Spruch der Berufungs(vor)entscheidung gebundenen
(Gutschrifts)-Zinsenbescheiden Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a.
O.).
Der in der Berufung vom 2. Juli
2003 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO) wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. mit
Schreiben vom 9. Dezember 2003 zurückgenommen, soweit er sich auf die
Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen bezog.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Wien, 17. Dezember 2003:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1243-W/03
- Stammnummer
- 7322
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF