Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1863-W/03
Zeitpunkt des Eintritts der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1863-W/03vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christiane Bobek gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für die 1944 geborene Bw.
ist eine Sachwalterin bestellt, die mit Eingabe vom 8. August 2002 für die
Bw. erhöhte Familienbeihilfe beantragte. Aus der ärztlichen
Bescheinigung der zum damaligen Zeitpunkt für die Begutachtung
zuständigen Bundespolizeidirektion Wien ist ersichtlich, dass die Bw. ab
1996 außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt erließ am
20. August 2002 einen Abweisungsbescheid betreffend die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Bw. und begründete diesen wie
folgt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
haben volljährige Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut
dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis wird Ihnen jenes Ausmaß der
Behinderung, wonach sie voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab dem Jahre 1996, somit ihrem 52.
Lebensjahr, bescheinigt. Auch waren Sie nach den vorliegenden Unterlagen bis zum
Jahr 1990 als Pflegehelferin berufstätig. Mangels Vorliegen der obgenannten
gesetzlichen Voraussetzungen kann bei Ihnen ein Anspruch auf Familienbeihilfe
(zusätzlich der erhöhten FB) nicht festgestellt
werden."
Die bestellte Sachwalterin
erhob mit Schreiben vom 19. September 2002 namens der Bw. gegen obigen Bescheid
Berufung und begründete diese wie folgt:
"...Die psychische Erkrankung der Einschreiterin
war aber schon vor dem 52. Lebensjahr gegeben, und auch schon vor Vollendung des
27. Lebensjahres. Nur kam diese psychische Erkrankung erst jetzt hervor. Auch
wenn die Einschreiterin bis zum Jahr 1990 als Pflegehelferin tätig war, war
dennoch die psychische Erkrankung bereits gegeben, kam aber erst jetzt zu Tage.
Insbesondere wird noch eine eingehende Untersuchung der Einschreiterin durch
einen psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt werden, welcher
auch zum Zeitpunkt des Auftretens der geistigen Behinderung noch Befund und
Gutachten erstatten wird. Ein derartiges Gutachten, bzw. ärztliches Attest
wird noch nachgereicht werden..."
Aus diesem am 9. Oktober 2002
nachgereichten Gutachten ist unter anderem zu ersehen, dass laut Vorbringen des
Gatten der Bw. in der Scheidungsklage sie sich seit 1996 in einem
Krankheitszustand befunden habe, der dazu führte, dass sie seit Jänner
1997 bis dato in stationärer Behandlung des Psychiatrischen Krankenhauses
Baumgartner Höhe sei.
Im Gutachten wurde die
Errichtung der Sachwalterschaft vom medizinischen Standpunkt aus
befürwortet.
Aus einem weiteren
Befundbericht vom 7.9.2000 ist ersichtlich, dass die Bw. bis 1990 als
Pflegehelferin in einem Krankenhaus gearbeitet habe.
Die aufgrund der Berufung beim
Bundessozialamt am 23. April 2003 durchgeführte Untersuchung führte zu
folgendem Ärztlichem Sachverständigengutachten:
red. AZ, guter EZ, 151cm, 74kg, 125/80,
lückenhafter Zahnstatus, Adipositas,
Kyphose der LWS, OE und UE frei beweglich, blande
Narbe nach TU-exstirpation
linke Mamma, geringe Hautveränd. nach
Radiatio, Arme frei beweglich, 29cm, (Rechtshänderin), seitengleiche Umfang
beider OA 29cm,
Status psychicus / Entwicklungsstand: deutlich
red. intell. Leistungsfähigkeit, ängstlich, Schule: VS, HS, lebt seit
2001 in der betreuten Wohngemeinschaft, Beschäftigungstherapie bei Jugend
am Werk, besachwaltet seit 1997 durch Dr. ..., 4 Geschwister davon 1
verstorben, 3 Kinder leben in Wien, kein Kontakt zu leibl. Mutter, geschieden,
kein Kontakt zu Exgatten,
Relevante vorgelegte Befunde:
2002-04-16 AKH WIEN, GYN.ABT.
Dg: -mammae sin, alkoholisches Korsakow-Syndrom,
alk. Hepatopathie, Diab. Mell.,
2002-03-27 AKH WIEN, GYN. ABT.,
-mammae sin, Quadrantenresektion links, LK frei,
2001-08-01 SMZ BAUM. HÖHE, PSYCH. ABT.,
Dg.: alk. Korsakowsyndrom, alk. Hepatopathie,
Diab. Mell. TH: Delpral,
Remeron, Dulcolax,
1996-12-09 BG WIEN INNERE STADT,
Bestellung eines Sachwalters
Diagnose(n):
Korsakow-Demenz (alkoholinduziert)
Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F02.-
Rahmensatzbegründung:
Zustand nach Brustoperation links
Richtsatzposition: 702 Gdb: 030% ICD: C50.-
Rahmensatzbegründung:
Tab 1 Z 3, URS, da kein LK-befall nachgewiesen
Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2001-08-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ob die Behinderung schon vor dem 21. Lj. bestanden
hat läßt sich nicht mit
Sicherheit bestimmen
erstellt am 2003-05-13 von St.J.
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2003-05-13
Leitender Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am
8. September 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit
folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) haben volljährige Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres
- eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Somit muss bereits zu den hier bestimmten Zeitpunkten die Person
voraussichtlich dauernd nicht fähig sein, irgendwelche Arbeiten verrichten
zu können und damit den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine
mehrjährige Tätigkeit steht aber der für einen
Familienbeihilfenanspruch notwendigen Feststellung einer voraussichtlich
dauernden Erwerbsunfähigkeit entgegen, da hier im Zeitpunkt der Vollendung
des 21. (bzw. 27.) Lebensjahres offenkundig keine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sein konnte. Von einer beruflichen
Tätigkeit kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn keine Leistungen
erbracht werden, sondern diese Tätigkeit nur zu therapeutischen Zwecken
dient und vom Dienstgeber daher keinerlei Arbeitsleistungen, wie sie sonst bei
Dienstnehmern gefordert sind, erwartet werden.
Nach
oben zitierter Gesetzesstelle kann eine erst nach Vollendung des 21.
Lebensjahres außerhalb einer allfälligen Berufsausbildung)
eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Beihilfenanspruch mehr
begründen.
Erhöhte
Familienbeihilfe aufgrund eines Leidens oder Gebrechens kann gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG nur bei grundsätzlichem Anspruch auf
Familienbeihilfe gewährt werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als
erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung BGBl.Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Laut
fachärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 13. Mai 2003, das in Kopie beiliegt, wird
Ihnen jenes Ausmaß der Behinderung, wonach sie voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst ab 1.
August 2001, somit in Ihrem 57. Lebensjahr, bescheinigt. Ob die Behinderung
schon vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, lässt sich jedoch nicht mit
Sicherheit feststellen.
Auch
waren Sie nach den vorliegenden Unterlagen bis zum Jahr 1990 als Pflegehelferin
in einem Krankenhaus tätig.
Somit
ist mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zum gesetzlich festgelegten
Zeitpunkt, das ist mit Vollendung des 21. (27.) Lebensjahres, ein Anspruch auf
Familienbeihilfe (und erhöhter Familienbeihilfe) nicht vorgelegen und Ihrer
Berufung war ein Erfolg zu versagen."
Die Sachwalterin stellte
namens der Bw. ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 iVm Abs. 2 lit. d FLAG haben Volljährige Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden."
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall also ausschließlich, ob die Behinderung der Bw.
bereits vor dem 21. (27.) Lebensjahr eingetreten ist. Wegen des Alters der Bw.
- sie war zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im 59. Lebensjahr
- konnte das Bundessozialamt den genauen Zeitpunkt des Eintritts der
Behinderung nicht unter Ausschluss jedes Zweifels feststellen. Somit musste der
Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz in freier Beweiswürdigung beurteilt werden.
Aus der Aktenlage ist
ersichtlich, dass die Bw. bis 1990 als Pflegehelferin in einem Krankenhaus
gearbeitet hat. Die Bw. ist dem diesbezüglichen Vorbringen in der
Berufungsvorentscheidung - der nach Einbringung des Vorlageantrags nunmehr
Vorhaltcharakter zukommt - nicht entgegen getreten. Wie auch das Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung - auf die ausdrücklich verwiesen
wird - zu Recht festhält, kann von einer beruflichen Tätigkeit
nur dann nicht gesprochen werden, wenn keine Leistungen erbracht werden, sondern
diese Tätigkeit nur zu therapeutischen Zwecken dient und vom Dienstgeber
daher keinerlei Arbeitsleistungen, wie sie sonst bei Dienstnehmern gefordert
sind, erwartet werden. Hierfür gibt es nicht den geringsten
Hinweis.
Da es sich bei der
anzuwendenden Bestimmung überdies um eine Begünstigungsvorschrift
handelt, wäre es aber an der Bw. gelegen, das Vorliegen aller
Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
nachzuweisen.
Unter Würdigung aller
Umstände kommt somit der unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die
Behinderung der Bw., die sie dauernd außerstande setzt, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls erst nach dem 27. Lebensjahr eingetreten
ist, was auch bei dem vorliegenden Krankheitsbild mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Einklang steht (vgl. auch VwGH 18.3.1997, 96/14/0063).
Hierfür spricht auch, dass die Bw. selbst in ihrem Antrag auf
Familienbeihilfe als Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung 1996
angibt.
Wenn die Bw. weiters
offensichtlich die Meinung zu vertreten scheint, ein bloß latentes
Vorhandensein einer psychischen Erkrankung vor dem 27. Lebensjahr, die aber erst
danach hervor getreten sei, wäre für den Bezug vom Familienbeihilfe
ausreichend, so ist sie auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.4.1987, 86/13/0206, zu
verweisen. In diesem Beschwerdefall hatte eine Vollwaise, die vor dem 21.
Lebensjahr (hier: an Kinderlähmung) erkrankte, aber trotz der Folgen ihrer
Krankheit einen erlernten Beruf jahrelang ausübte, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1863-W/03
- Stammnummer
- 7303
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF