Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2042-W/03
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2042-W/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Michael Rudnigger, gegen den Bescheid über die Abweisung der
Aussetzung der Einhebung des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 21.
und 22. Bezirk hat am 27. Dezember 2002 einen Haftungsbescheid erlassen und den
Bw. betreffend Abgabenschuldigkeiten der K. GesmbH im Ausmaß von €
22.175,85 gemäß
§ 9 i.V. § 80 BAO zur Haftung
herangezogen.
Gegen den Bescheid erhob der
Bw. am 12. Februar 2003 Berufung. Der Begründung des Haftungsbescheides,
wonach der Bw. im Zeitraum 23. Juli 1999 bis 25.April 2002 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der K. GesmbH gewesen sei und demnach ihm die
Verpflichtung obläge wäre die Abgaben aus Mitteln der Gesellschaft zu
entrichten, werde entgegengestellt, dass der Bw. zwar als
Geschäftsführer und Liquidator im Firmenbuch eingetragen gewesen sei,
jedoch diese Funktion faktisch nie ausgeübt habe.
Der Bw. sei von den beiden
Machthabern E. und S.K. lediglich als Strohmann eingesetzt worden. Auf dieses
Argument sei die Behörde im Haftungsbescheid nicht ausreichend
eingegangen.
Zur Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuldigkeiten bei der K. GesmbH wurde in der Berufung zugestanden, dass
die Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 2002
gemäß
§ 40 FBG amtswegig gelöscht worden sei.
Mit der Berufung wurde ein
Antrag gemäß
§ 212 a BAO auf Aussetzung der Einhebung der
Abgabenschuldigkeiten gestellt.
Mit Berufungsentscheidung vom
13.März 2003 wurde die Berufung gegen den Haftungsbescheid vollinhaltlich
abgewiesen. Zur Frage der Haftung eines Strohmannes wurde durch das Finanzamt
ausgeführt, dass eine Übertragung abgabenrechtlicher Verpflichtungen
einen Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung befreie. Es
verblieben Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen
nach § 9 BAO führen könnten.
Es gehöre zur Pflicht des
vom § 9 BAO erfassten Vertreters, durch geeignete Aufsichts- und
Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von
Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolge.
Wenn unternehmensintern eine
Arbeitsteilung vorgenommen werde, oder man sich anderer Personen zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bediene, stelle es eine zumutbare
Obsorgepflicht dar, die Aufgabenerfüllung zu überprüfen oder
durch geeignete Personen überprüfen zu lassen (VwGH
25.11.1980,1383/80).
Der Geschäftsführer
habe insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft entrichtet würden (VwGH 31.Jänner
2001,95/13/0261).
Es entspräche der
gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe (VwGH 23.
April 2001, 97/14/0145, 23. Jänner 1997, 95/15/0163).
Ein für die Haftung
relevantes Verschulden liege auch dann vor, wenn sich der
Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer
Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe bzw. eine
solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich mache (VwGH 13. März 1992, 92/17/0057, 24.
Mai 1993, 91/15/0063).
Am 13. März 2003 wurde der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung infolge abweisender Berufungsvorentscheidung
zur Berufung gegen den Haftungsbescheid abgewiesen.
Am 16. April 2003 wurde gegen die Berufungsvorentscheidung
ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat eingebracht und wiederum
eingewendet, dass die Abgabenbehörde auf das Vorbringen, der Bw. sei nur
Strohmann der GesmbH und nicht für abgabenrechtliche Belange
Zuständiger gewesen, nicht entsprechend eingegangen sei.
In der bekämpften Entscheidung seien nur allgemeine
Rechtsausführungen zur Haftung angeführt gewesen, eine Verbindung mit
dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sei nicht hergestellt
worden.
Mit selbem Tag wurde auch eine Berufung gegen den Bescheid
über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
eingebracht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Berufung gegen den Haftungsbescheid wegen rechtzeitiger Einbringung eines
Vorlageantrages wieder als unerledigt gelte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften
sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs.
6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften
(§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder
teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in
die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a)
vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst
für ihre Entrichtung gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist
oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten
Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines
Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7
Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht
dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf
Aussetzung der Einhebung
nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung
eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden
Bescheides zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9
Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall
der nachträglichen
Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Die Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17.Dezember 2003 als unbegründet
abgewiesen, da es dem Bw. nicht gelungen ist unter Beweis zu stellen, dass er
die Ver-pflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben
rechtswirksam delegiert hat und seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist. Die
reine Behauptung er sei lediglich Strohmann gewesen, konnte ihn nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht exkulpieren. Unter
Berücksichtigung der zu RV 697-w/2003 ergangenen Sachentscheidung war sohin
auch die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages
über die Aussetzung der Einhebung als unbegründet abzuweisen, da eine
Bewilligung der Aussetzung nach abweisender Berufungsentscheidung nicht mehr in
Betracht kommt (VwGH 3.10.1996,96/16/0200).
Wien,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2042-W/03
- Stammnummer
- 7291
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF