Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2106-W/02
Ein Bescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2106-W/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
nach in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Jahre 1999 an den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung von Hausgemeinschaften beteiligt. Diese
Einkünfte wurden für das besagte Jahr mit auf § 188 BAO
gestützten erstinstanzlichen Feststellungsbescheiden vom 25. Oktober 2000,
16. November 2000 und 13. Februar 2001 einheitlich und gesondert
festgestellt und in weiterer Folge dem am 15. Februar 2001 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1999 zu Grunde gelegt. Gegen letzteren Bescheid erhob
die Bw. Berufung und führte darin aus, dass ihre Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung unrichtig festgesetzt worden wären, wobei sie in
diesem Zusammenhang auf den bereits mit der Erstbehörde im rahmen des
Feststellungsverfahrens geführten Schriftverkehr verwies. Die Bw.
beantragte zudem die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung zwecks
Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2001 wies
das Finanzamt die Berufung gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO als
unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hat mit einem in den Nachmittagsstunden des 15.
Dezember 2003 abgesandten und mit Eingangsstempel der ho. Behörde vom 16.
Dezember 2003 versehenen Schriftsatz auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung und ihrer Teilnahme daran verzichtet, sodass auf Grundlage der
bisherigen Parteienvorbringen zu entscheiden war. Dazu wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem
zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind. Im Berufungsfall steht fest, dass die Entscheidung über die Höhe
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr im
Zuge der erstbehördlichen Feststellungsverfahren der genannten
Hausgemeinschaften gemäß
§ 188 BAO getroffen wurden. Da jedoch
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens der Einkommensteuerbescheid der
Bw., ein im Sinne des § 192 BAO abgeleiteter Bescheid ist, konnte dieser
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid der Hausgemeinschaft getroffenen Feststellungen
unzutreffend seien. Da auch sonst kein Hinweis auf die Unrichtigkeit des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides hervorgekommen ist, war die dagegen
erhobene Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2106-W/02
- Stammnummer
- 7285
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF