Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1793-L/02
Besuch einer Computermesse durch einen Buchhalter und Fahrtkosten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1793-L/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Buchhalter und nach eigener
Bezeichnung "Berufsanwärter für Steuerberater".
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit bei Steuerberatern in Werbungskosten in
Höhe von 33.946,50 S geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 datiert vom
11. September 2002 wurden diese auf 29.147,00 S gekürzt und diese
Vorgehen damit begründet, dass für Fahrten zur Anschaffung von
Arbeitsmitteln eine ausschließliche berufliche Veranlassung fehle.
Aufwendungen für den Besuch von für die Allgemeinheit
zugänglichen Messen ("Systems 2000") seien als Werbungskosten nicht
absetzbar.
Betroffen von dieser Maßnahme waren die Fahrt des
Berufswerbers am 15. März 2001 zum Mediamarkt (ohne Ortsangabe), wo er
das Betriebssystem Windows ME (oder ein Buch darüber) und den Anti-Hacker
Report um je 211,00 S erwarb und dafür 245,00 S an Fahrtkosten
geltend machte, die Fahrt zu Bücher Pustet (ohne Ortsangabe) am
29. März 2001, wo er nach Literatur suchte, ohne solche zu erwerben
und wieder 245,00 an Fahrtkosten geltend machte, die Fahrt zum ProMarkt
(ohne Ortsangabe) am 30. April 2001, wo er um 84,21 S drei leere CD-RW
erwarb und 245,00 an Fahrtkosten geltend machte, die Fahrt am 26. Juni
2001 zum Mediamarkt (ohne Ortsangabe), um dort die Software "Profi-Know-How
für Windows" um 492,10 S zu erstehen, wofür er 294,00 S an
Fahrtkosten verrechnete, die Fahrt am 10. August 2003 zum ProMarkt (ohne
Ortsangabe) für den Erwerb von drei leeren CD-RW-Rohlingen um 73,66 S
und zu Fahrtkosten von 245,00 S, die Fahrt zu Bücher Pustet und
ProMarkt am 16. August 2001 für den neuen "Hacker's Guide" (632,80 S)
und PGP Personal Security (703,15 S) zu Kosten von neuerlich 245,00 S,
die Fahrt zu Vobis (ohne Ortsangabe) am 22. September 2001 zum Kauf von
Norton System Works 2002 (1.336,30 S) zu Fahrtkosten von 245,00 S, die
Fahrt zum ProMarkt (ohne Ortsangabe) am 27. Oktober 2001 für Virtual
CD 4.0 (626,12 S) um 245,00 S Fahrtkosten, die Fahrt zu Bücher
Pustet für Literatur zu internationalem Steuerrecht (408,03 S) um
245,00 S und der Messebesuch bei der "Systems 2000" am 19. Oktober
2001, für welchen der Berufungswerber 2.495,00 S an Werbungskosten
geltend gemacht hatte.
Gegen den oben erwähnten Einkommensteuerbescheid 2001
datiert vom 11. September 2002 richtet sich die Berufung vom
11. Oktober 2002. Darin brachte der Berufungswerber hinsichtlich der
Fahrten zur Anschaffung von Arbeitsmitteln vor, dass ihm von einer Mitarbeiterin
des Finanzamtes, welche Rücksprache mit ihren Vorgesetzten gehalten
hätte, die Auskunft erteilt worden wäre, dass man auf solchen Fahrten
sich auch eine Wurstsemmel kaufen könne. Natürlich könne es
vorkommen, dass sich der Berufungswerber nach dem Arbeitsende auch einmal Hunger
verspüre und sich eine Wurstsemmel kaufe, weswegen er aber keine 50 bis 60
Kilometer fahre, da er eine solche auch um die Ecke bekomme. Grundsätzlich
stimme er der in der RZ 281 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 geäußerten
Rechtsansicht zu, jedoch habe es sich beim dort zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes um eine Flugreise nach Venedig gehandelt, was in seinem
Fall dem Vergleich von Birnen mit Äpfeln gleichkomme. Nach Rücksprache
der oben erwähnten Mitarbeiterin des Finanzamtes könnten auch
Finanzbeamte Messebesuche wie jener des Berufungswerbers nicht als
Werbungskosten absetzen. Wieso solle ein fleißiger Finanzbeamter
(EDV-Administrator), der sich zum Wohl seiner Mitarbeiter essentielle
EDV-Kenntnisse aneignen könne, keine Werbungskosten geltend machen
dürfen. Möglicherweise sei eine Trennung von Beruf und Hobby nicht
eindeutig möglich, beziehungsweise würden die EDV-Anlagen samt
Software von höherer Stelle sorgfältig ausgewählt. Der Einsatz
von EDV in einer Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei sei heute zur
Selbstverständlichkeit geworden. Wie sonst ließe sich die Fülle
von administrativen Aufgaben erledigen? Eine maßgeschneiderte
EDV-Lösung zu finden, die flexibel genug sei, um allen Anforderungen zu
entsprechen, wäre sehr schwierig. Die Palette reiche von der
Finanzbuchhaltung samt Bilanzierung, Steuererklärungen und
Anlagenbuchhaltung über Lohnverrechnung bis zur Zeit- und
Honorarverwaltung. Wo finde man leistungsstarke PC-Programme für
Kalkulation, Grafik, Datenbank, Textverarbeitung, Kennzahlenrechnung,
Bilanzanalyse, Kundenstatistik und Lagerverwaltung? Welche
Basisüberlegungen (Personal, Raum, Zeit, Kapazität,
Programmentwicklung, Ordnungsmäßigkeit, Datensicherung, Wartung,
Preis) müssten ins Kalkül gezogen werden? Für welche
Hardwareausstattung ("Stand-alone-Gerät", Notebook, Netzwerk,
Mehrplatzsystem, Rechenzentrum) solle man sich entscheiden? Nicht nur als
Ansprechpartner für Klienten sondern auch als Berufsanwärter für
Steuerberater sei es für den Berufungswerber unbedingt erforderlich,
ständig Informationen über Angebote, Ausstattungen und
Marktentwicklung zu erhalten beziehungsweise vor Ort die Systeme zu testen und
auszuwerten. Der Erwerb von beruflich "essentieller EDV-Knowhow" erleichtere ihm
nicht nur das "Leben" mit dem Computer, sondern erspare auch den teuren
Servicemann. Außerdem arbeite man schneller und effizienter, wenn man
typische Fehler von vorneherein vermeide. Zwecks Anerkennung der Messebesuche
als Werbungskosten, müsse er bereits die dritte Berufung (1992, 1995)
einlegen, "wie oft den noch?".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Buchhalter und Berufsanwärter für
Steuerberater liegt der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des
Berufungswerbers im Bereich der Buchhaltung, des Steuerrechts und des
Rechnungswesens. Wie der Berufungswerber richtig darstellt, bietet der
Personalcomputer (PC) heute eine bedeutende Hilfe für die Bewältigung
dieser Aufgabenbereiche und ist auch die Frage der Beschaffung und Bedienung
dieser Geräte wesentlich. Allerdings ist dies nur eine Rahmenbedingung
für alle in diesem Geschäftsfeld (Steuerberatung) Tätigen. Dass
der Berufungswerber sich nunmehr ausschließlich mit der Beschaffung und
Wartung von PCs beschäftigen würde, hat er nicht behauptet.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerber bezieht, ist der § 16 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu alle
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
zählen. Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder finalen
Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl eine Auswirkung darauf, ob man die
Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im
§ 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls
sieht § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind.
Die Systems 2001 (offizieller Titel:
"Internationale Fachmesse für
Informationstechnologie, Telekommunikation und Neue Medien") war eine
Publikumsmesse (150.000 Besucher) mit, wie der Berufungswerber richtig
erwähnt, vielen Ausstellern, bei denen auch der eine oder andere Hersteller
Software für Steuerberater angeboten haben mag. Diese Messe versteht sich
selbst als Alternativangebot zur CeBit im Süddeutschen Raum und deckte die
Bereiche EDV, Mobiltechnologie und Medien ab. Ausgestellt wurden in den
Bereichen Basis-, System-, integrierte Software, Datenbanken,
Softwareentwicklung, Anwendungssoftware, Dienstleistungen, Telekommunikation,
Services, Netzwerk-Software und -Hardware, Peripherie-Lösungen,
Industrielle Lösungen/CAD-CAM, Fertigungsprozesse, Internet, Intranet,
Extranet, Content-Provider, Multimediale Gestaltung, Electronic Commerce,
Digitale Medien, IT-Security, Computertechnik, Systeme, Systemintegration,
Computertechnik, Systeme, Systemintegration, Kontaktbörse für
Hersteller, Distributoren und Händler.
Der Besuch dieser Messe durch den Berufungswerber
ist daher an den Kriterien des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
iVm. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu messen. Dieser
verlangt eine ausschließlich beruflich veranlasste Reise. Um hier zur
steuerlichen Anerkennung zu gelangen müsste die Messe derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus der Berufsgruppe
des Berufungswerbers abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter entbehren
würde (siehe für die herrschende Lehre und Judikatur Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Rz 364 ff, 214 f). Computermessen in Form von Publikumsmessen der
beschriebenen Art, sind jedoch aufgrund der universellen Einsetzbarkeit dieses
Werkzeuges für nahezu jedermann von Interesse.
Mit genau dieser Frage, nämlich ob der
Besuch einer Computerpublikumsmesse als Werbungskosten bei einem im Bereich des
Steuerrechts Tätigen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden kann, hat sich er
Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. April 2002 (VwGH
24.4.2002, 96/13/0152) auseinandergesetzt, welche hier auszugsweise
wiedergegeben wird:
"Der
Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, er habe
seit dem Kalenderjahr 1985 13 EDV-Lehrgänge bzw. Seminare am
Bildungszentrum der Finanzverwaltung absolviert und sei an seiner Dienststelle
Ansprechperson für EDV-Angelegenheiten. In diesem Rahmen sei der
IFABO-Besuch ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Eine
derartige Messe sei die weitaus günstigste Gelegenheit, sich konzentriert
und in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen jeder Art zu
beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über
Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung
für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Der
vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang
ändert im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der
Lebensführung, zumal der Beschwerdeführer selbst auf das Interesse an
der mit dem Messebesuch gebotenen Information über EDV-Entwicklungen
hinweist und im Streitzeitraum zwei Computer angeschafft hatte, von denen einer
unbestritten zu 50% der privaten Nutzung unterlag. Wenn daher die belangte
Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Besuch der IFABO nicht als
Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt
werden."
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes besteht auch
in diesem Verfahren kein Anlass von der zuletzt wiedergegebenen Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen und war die Berufung in diesem Punkt
daher abzuweisen.
Soweit es die Fahrten zur Literatur- und
Softwarebeschaffung angeht, gelten ähnliche Überlegungen. Auch hier
ist eine Abgrenzung zwischen beruflichem (mitveranlasstem) und aus privaten
Interessen erklärbaren Aufwand zu treffen. Wie der Berufungswerber wieder
richtig dargestellt hat, unternimmt kein wirtschaftlich vernünftig
denkender Mensch eine Fahrt von 50 bis 60 Kilometer um eine Gegenstand zu
erwerben, den er auch "um die Ecke" erhalten kann. Dies gilt insbesonders dann,
wenn die Fahrtkosten einen wesentlichen Teil des Wertes des erworbenen
Gegenstandes ausmachen oder wie im Fall des Berufungswerbers bei manchen Fahrten
sogar um ein Vielfaches übersteigen. Der Berufungswerber war jeden
Arbeitstag und nur an solchen macht er Kosten für die Fahrten zur
Beschaffung von Arbeitsmitteln geltend, in Braunau beruflich tätig.
Erworben hat er gängige Computersoftware und -Literatur, Schreibmaterial,
Steuerrechtsliteratur und Computerzubehör, welches sich sogar in einem
beliebigen Lebensmittelladen kaufen lässt (CD-RW). Alles dies hätte
sich auch an seinem Arbeitsort ohne weiteren Aufwand erwerben lassen. Sollte
manches vielleicht dort etwas teuerer sein oder sollte man manches Produkt
bestellen müssen, stünde dieser Mehraufwand in keinem Verhältnis
zu den vom Berufungswerber geltend gemachten Fahrtkosten von im Schnitt etwa
250,00 S für jeden einzelnen Einkauf oder knapp 210,00 pro erworbenen
Gegenstand. Da die vom Berufungswerber genannten Geschäfte alle zu
großen Einkaufszentren in Linz gehören, muss daher davon ausgegangen
werden, dass der Berufungswerber subjektiv wirtschaftlich vernünftig die
Anschaffung von Arbeitsmitteln mit privaten Einkäufen, welche die
Fahrtkosten in Summe rechtfertigen oder der Gelegenheit, einfach einen
Einkaufsbummel zu machen, verbunden hat.
Eine solche Vermischung von privater und beruflicher
Veranlassung führt aber, wie schon oben dargestellt, zum Versagen der
Abzugsfähigkeit gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 und war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
Linz,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1793-L/02
- Stammnummer
- 7276
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF