Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0169-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-L/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1992 bis
31. Dezember 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
dahin abgeändert, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von 3.199,93 € (=
ATS 44.032,00; vorher: ATS 45.975,00) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 344,54 € (= ATS 4.741,00;
vorher: ATS 4.937,00) für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1996 nachgefordert
werden.
Die Fälligkeit der Abgaben
erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit Bescheid vom 26. März
1997 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von ATS 45.975,00 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in
Höhe von ATS 4.937,00 nachgefordert.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung v. 8. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen.
Strittig ist, ob die in den Kalenderjahren 1994 bis 1996 an die wesentlich
beteiligte Geschäftsführerin gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art
iSd. § 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B 286/98 und
vom 24.6.1988, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001,
G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten
(vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052,
Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001, Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten
lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
- abgesehen vom hinzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit -
vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Auf Grund der von der Geschäftsführerin zu
erfüllenden Aufgaben ("Besorgung des täglichen Bedarfs zur
Aufrechterhaltung des Bürobetriebes, Bonitätsprüfung von Kunden,
Abschluss von Aufträgen, Überwachung der Finanzgebarung") kann nicht
bestritten werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf fordern und zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer
Hinsicht.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt die Geschäftsführerin
- wie auch im Schreiben v. 5.10.1999 angeführt wird - folgende
Beträge ausbezahlt.
1994: ATS 81.166,00,
1995: ATS 490.000,00 (ATS 35.000,00 jeweils
zum Monatsletzten sowie am 30.6. und 30.11.),
1996: ATS 440.000,00 (von Jänner bis Mai je
ATS 35.000,00, im Juni ATS 70.000,00, Juli und August je
ATS 35.000,00, September und Oktober je ATS 25.000,00, November
ATS 50.000,00, Dezember ATS 25.000,00). Im Zusammenhang mit der
Errichtung des Jahresabschlusses wurde von diesen Zahlungen der Betrag von
ATS 160.000,00 auf das Reisekostenverrechnungskonto der
Geschäftsführerin umgebucht und eine
Geschäftsführervergütung von ATS 280.000,00
bilanziert.
Dem stehen nachstehende Gewinne/Verluste des Unternehmens
gegenüber:
1994: ATS 87.060,00,
1995: ATS 269.244,00,
1996: ATS -360.391,00.
Die Kürzung der
Geschäftsführervergütung, die im Wesentlichen durch die Umbuchung
erfolgte, kann nicht als ein für Unternehmer eigentümliches Risiko
angesehen werden, zumal der Geschäftsführerin auch im Verlustjahr ein
Jahresbezug von ATS 280.000,00 verblieb. Betrachtet man nun weiters das
Folgejahr 1997, so ist auch kein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der
Bezüge der Geschäftsführerin und dem wirtschaftlichen Erfolg
erkennbar, weil trotz des Gewinnes eine Reduktion der
Geschäftsführervergütung erfolgte. Im Schreiben v. 20.10.1998
wird angeführt, dass die Zahlungen insbesondere auf Grund der
eingeschränkten geschäftlichen Möglichkeiten nach der
Beschlagnahme von wesentlichen Unternehmensunterlagen im Rahmen der
Hausdurchsuchung eingestellt worden seien. Das Aussetzen der Auszahlungen stellt
aber noch kein hinreichendes Indiz für die Erfolgsabhängigkeit der
Vergütungen dar, zumal es auch bei Arbeitnehmern durchaus üblich ist,
die Gewährung der Arbeitslöhne einzustellen, wenn keine
Arbeitsleistungen erbracht werden können.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch von der Bw. nicht dargetan. Zudem
ist die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem
Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht 2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis bei der Geschäftsführerin erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit der
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten
Betriebsprüfung ergibt sich folgende Berechnung der
Nachforderung:
Dienstgeberbeitrag:
1994: ATS 3.675,00 (keine Änderung)
1995: ATS 490.879,00 + ATS 53.167,58
(Sozialversicherungsbeitrag) =
ATS 544.046,58 x 4,5 % = ATS 24.482,10
1996: ATS 319.906,00 + 32.878,45
(Sozialversicherungsbeitrag) =
ATS 352.784,45 x 4,5 % = ATS 15.875,30
Gesamtnachforderung: 3.199,93 € (ATS
44.032,00)
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
1994: ATS 327,00 (keine Änderung)
1995: ATS 544.046,58 x 0,5 % = ATS 2.720,23
1996: ATS 352.784,45 x 0,48 % = ATS 1693,37
Gesamtnachforderung: 344,54 € (ATS
4.741,00)
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-L/02
- Stammnummer
- 7254
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF