Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1815-W/03
Restnutzungsdauer einer Liegenschaft, Anteil Grund und Boden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1815-W/03vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
E., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg in Wien betreffend Feststellung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Beim gegenständlichen
Berufungsverfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung
der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 17. März 2000 durch das
VwGH-Erkenntnis vom 29.10.2003, 2000/13/0088. Bezüglich des Sachverhaltes
wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Am 17. November 2003 hat der
unabhängige Finanzsenat einen Ergänzungsauftrag folgenden Inhaltes
erlassen:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0088, die Entscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
betreffend Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
für das Jahr 1998, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Zur Entscheidung über die
wiederum offene Berufung ist nunmehr gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO der
unabhängige Finanzsenat zuständig.
Der Gerichtshof hat in seinem
Erkenntnis ausgesprochen, dass der Ansatz eines Anteiles von Grund und Boden von
50 % nicht ausreichend begründet war. Er hat allerdings auch
ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt
wurde, warum die belangte Behörde in Abweichung von der gesetzlichen
Regelung des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 von einer
Restnutzungsdauer des Gebäudes von 35 Jahren ausgegangen ist bzw. dem
diesbezüglichen Sachverständigengutachten Beweiskraft zugemessen
hat.
Hierzu ist anzuführen,
dass das Sachverständigengutachten tatsächlich als unschlüssig
anzusehen ist. Der Gutachter hat keineswegs nachvollziehbar begründet,
warum bei einem insgesamt guten Bau- und Erhaltungszustand eine von der
gesetzlichen Vermutung abweichende Nutzungsdauer zur Anwendung kommen soll. Er
hat sich vielmehr darauf beschränkt, theoretische Ausführungen
über die generelle Nutzungsdauer von Gebäuden zu treffen, ist aber in
keiner Weise auf die konkrete Liegenschaft eingegangen.
Daraus folgt für den
unabhängigen Finanzsenat, dass das Gutachten nicht geeignet war, den
AfA-Satz von 1,5 % zu entkräften.
Allerdings ist in Rechnung zu
stellen, dass gemäß der Verwaltungspraxis ein AfA-Satz von 2 %
für Gebäude, die vor 1915 errichtet worden sind, toleriert wird.
Ebenso ist Verwaltungspraxis, dass grundsätzlich ein Anteil von Grund und
Boden von 20 % bei einer derartigen Restnutzungsdauer zum Ansatz kommen
kann.
Daraus ergäbe sich
folgende AfA-Berechnung (in ATS):
|
Anschaffungskosten
|
5,433.750,--
|
BG ...
|
53.000,--
|
Summe
|
5,486.750,--
|
abzüglich 20 % Anteil
Grund und Boden
|
1,097.350,--
|
Gebäudewert
|
4,389.400,--
|
zuzüglich
anschaffungsnahe Kosten
|
656.918,--
|
Bemessungsgrundlage
|
5,046.318,--
|
davon AfA bei 50 Jahren
RND
|
100.926,--
Es wäre denkbar, dass
für den Fall, dass Sie mit obiger Berechnung einverstanden sind, der
unabhängige Finanzsenat auf weitere Ermittlungen verzichtet und den so
ermittelten AfA-Satz seiner im fortgesetzten Verfahren zu erlassenden
Berufungsentscheidung zugrunde legt."
Mittels Schreiben vom 15.
Dezember 2003 hat die Vertreterin der Bw. dem Berechnungsvorschlag
zugestimmt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie im Vorhalt ausgeführt,
ist das vorgelegte Gutachten in Hinblick auf die geschätzte
Restnutzungsdauer als unschlüssig anzusehen, weshalb eine Verwertung des
Gutachtens insoweit nicht erfolgen konnte.
Es kann somit davon ausgegangen
werden, dass die von der Verwaltungspraxis akzeptierte Restnutzungsdauer von 50
Jahren und der Ansatz eines Anteiles von 20% für Grund und Boden eine auch
im gegenständlichen Berufungsfall geeignete Schätzungsgrundlage
darstellt, um die Höhe der AfA zu ermitteln.
Der angefochtene Bescheid wurde
daher wie folgt abgeändert:
|
|
ATS
|
€
|
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung lt. Finanzamt
|
-
282.486,00
|
|
+ AfA lt. Finanzamt
|
71.779,00
|
|
- AfA lt.
Berufungsentscheidung
|
-
100.926,00
|
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung lt. Berufungsentscheidung
|
-
311.633,00
|
-
22.647,25
|
Hiervon entfallen auf:
|
|
|
E.
|
-
155.816,50
|
-
11.323,63
|
H.
|
-
155.816,50
|
-
11.323,63
Wien,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1815-W/03
- Stammnummer
- 7242
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF