Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0150-Z1W/03
Berufung wird als Beitrittserklärung zur Berufung eines anderen Gesamtschuldners behandelt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0150-Z1W/03vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beschwerde der Bf. geht mangels einer an sie ergangenen Berufungsvorentscheidung ins Leere. Der Rechtsbehelf der zweiten Stufe war daher vom unabhängigen Finanzsenat unter sinngemäßer Anwendung des § 273 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Helmut Hawranek, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Graz vom 2. März 1999, GZ. 700/14537/98,
betreffend die Festsetzung einer Zollschuld gemäß Artikel 203 Absatz
1 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz, wie folgt entschieden:
Der
Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Graz vom
2. Juli 1998 mit der Geschäftsstückbezeichnung Zahl: GZ
700/90911/98 GZ 700/90912/98 wurde - neben anderen Personen - der
Beschwerdeführerin eine Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Abs.
1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)i in Höhe von Zoll
ATS 621.462,-- , Tabaksteuer ATS 1.285.537,-- und Einfuhrumsatzsteuer
ATS 549.817,-- zur gesamtschuldnerischen Entrichtung
vorgeschrieben.
Sowohl die Bf. als auch A.O. erhoben gegen den
Abgabenbescheid den Rechtsbehelf der Berufung.
Die von A.O. gegen den Abgabenbescheid eingebrachte
Berufung vom 21.7.1998 wurde vom Hauptzollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung
verbösernd als unbegründet abgewiesen.
Darüber hinaus wurde in
dieser Berufungsentscheidung im Spruch festgestellt, dass diese auch
gegenüber der Bf. gelte - "deren Stellung als Beigetretene im Sinne
§ 257 Bundesabgabenordnung (BAO)" - zu werten gewesen sei. Aufgrund
der ehelichen Gemeinschaft zwischen der Bf. und A.O. unterbleibe auch die
Zustellung einer Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung an die
Bf..
Gegen diese an A.O ergangene
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, GZ 700/14537/98, vom
2. März 1999 erhoben sowohl die Bf. als auch A.O. durch ihren
ausgewiesenen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 6. April 1999 den Rechtsbehelf
der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der
Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtigen
rechtlichen Beurteilung.
Die Bf. brachte inhaltlich vor
wie A.O..
Das gleichlautende Vorbringen
in der Sache hat aber für die hier zu treffende (formalrechtliche)
Entscheidung keine rechtliche Relevanz, sodass auf eine zusammenfassende
Wiedergabe der Beschwerde verzichtet werden kann.
Sowohl die Bf. als auch A.O.
stellten den Antrag, ihrer Berufung (rechtlich gemeint: Beschwerde) stattzugeben
bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 3. Dezember
1998, 12 Vr 1731/98-23, wurde die Bf. und auch A.O. der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und
b, § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen schuldig
erkannt.
Danach haben der Bf. und N.O. im bewussten und gewollten
Zusammenwirken 1.400.000 Stück Zigaretten verhehlt.
Dieses Urteil bekämpfte die Bf. als auch A.O.
erfolglos mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Über die Strafberufung entschied das
Oberlandesgericht Graz unter GZ. 9 Bs 268/99 mit Urteil vom 2. August
1999.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 9. Dezember 2003, GZ: ZRV/6-Z1W/02 wurde über
die Beschwerde des A.O. entschieden. In dieser Entscheidung wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat auch der letzte Absatz der bekämpften
Berufungsvorentscheidung, mit dem die Bf. als zur Berufung des A.O. Beigetretene
behandelt worden ist, ersatzlos aufgehoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG haben die
Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß
§ 85a Abs. 2 einzubringen sind, über Berufungen binnen
sechs Monaten nach deren Einlangen mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG ist eine
Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b
ZK) gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzungen der
Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe
zulässig.
Gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerden, das Verfahren des unabhängigen
Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen
der BAO, soweit die ZollR-DG-Regelungen nicht entgegenstehen,
sinngemäß.
Gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 224
Abs. 1) in Betracht kommt.
Im Grunde des § 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer die Berufung ist nach §
273 BAO zurückzuweisen - in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Beschwerde der Bf., die mit Bescheid des
Hauptzollamtes Graz vom 2. Juli 1998 als Zollschuldnerin in Anspruch
genommen worden war, liegt keine an sie ergangene und damit anfechtbare
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes zu Grunde. Über die gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes vom 2. Juli 1998 mit der
Geschäftsstückbezeichnung Zahl: GZ 700/90911/98 GZ 700/90912/98
von der Bf. als mit Abgabenbescheid in Anspruch genommene Zollschuldnerin
eingebrachte Berufung ist nicht mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden.
Es liegt keine Beitrittserklärung im sinne des § 257 Abs. 1 BAO
seitens der Bf. vor. Sie hat vielmehr Berufung gegen einen an sie ergangenen
Abgabenbescheid eingebracht. Über die Berufung der Bf. wäre seitens
des Hauptzollamtes zwingend mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden
gewesen.
Die Beschwerde der Bf. geht damit mangels einer an sie
ergangenen Berufungsvorentscheidung ins Leere.
Der Rechtsbehelf der zweiten Stufe war daher schon aus
diesem Grund vom unabhängigen Finanzsenat unter sinngemäßer
Anwendung des § 273 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die an A.O.
ergangene Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 9. Dezember
2003, GZ: ZRV/6-Z1W/02 GI. ZRV/150-Z1W/03 hinzuweisen.
Insgesamt war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0150-Z1W/03
- Stammnummer
- 7237
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF