Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0632-L/03
Behauptungs- und Beweispflicht des BW im Haftungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-L/03vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Pötzl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf
betreffend Haftung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag um € 263,74 auf
€ 25.136,04 eingeschränkt. Im übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Oktober 1979
wurde die G-BauGmbH gegründet. Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom
18. November 2002 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 1. April 2003 wurde der Konkurs
nach Abschluss eines Zwangsausgleiches aufgehoben. Die Zwangsausgleichsquote
betrug 20 %.
Seit 30. Jänner 1998 war der Bw.
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte das
Finanzamt Kirchdorf dem Bw. mit, dass im Zuge der Erstellung der
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren festgestellt worden sei, dass
Abgabeschuldigkeiten, die vor Eröffnung dieses Verfahrens fällig
gewesen seien, nicht entrichtet worden seien. Die Summe betrage
31.749,86 €. Diese Abgabenschuldigkeiten seien, soweit sie nicht durch
die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Der Bw. werde daher ersucht darzulegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die angeführten Abgaben
entrichtet würden. Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis der
Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei dies durch
geeignete Unterlagen zu belegen. Der Bw. werde weiters ersucht, anhand des
beiliegenden Fragebogens die derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen.
Am 26. März 2003 langte beim Finanzamt das
Formular über die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Im
Wesentlichen geht daraus hervor, dass der Bw. Ansprüche gegenüber der
Firma EW Eiblmayr & Wolfsegger Hoch- und Tiefbau GmbH in Vöcklabruck
hat. Er besitzt ein Grundstück in Untermicheldorf und verfügt
über sonst kein Vermögen. Die Schulden bei den Banken werden mit ca.
160.000,-- € angegeben. Weitere Verbindlichkeiten bestehen
gegenüber der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft iHv.
4.203,-- €, dem Finanzamt 2.000,-- € und der
OÖ. Gebietskrankenkasse 8.000,-- €. Das derzeitige
monatliche Einkommen des Bw. beträgt 1.800,-- €.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2003 wurde der Bw. als
Haftungspflichtiger gem. der §§ 9 und 80 BAO für die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma Grassegger Bau GmbH im Ausmaß
von 25.399,78 € in Anspruch genommen. Die Abgaben wurden wie folgt
aufgeschlüsselt:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
Juni 2002
|
Umsatzsteuer
|
2.093,34
|
Juli 2002
|
Lohnsteuer
|
1.847,09
|
Juli 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
944,25
|
Juli 2002
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
81,83
|
August 2002
|
Umsatzsteuer
|
3.286,40
|
September 2002
|
Lohnsteuer
|
1.043,58
|
September 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
631,92
|
September 2002
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
54,76
|
2002
|
Pfändungsgebühr
|
49,66
|
2002
|
Barauslagenersatz
|
0,40
|
10-12/2002
|
Körperschaftsteuer
|
351,20
|
5-12/1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
282,55
|
5-12/1997
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
30,11
|
1-12/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.131,89
|
1-12/1998
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
120,75
|
1-12/1999
|
Lohnsteuer
|
49,18
|
1-12/1999
|
Dienstgeberbeitrag
|
323,13
|
1-12/1999
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
65,34
|
1-12/2000
|
Lohnsteuer
|
100,92
|
1-12/2000
|
Dienstgeberbeitrag
|
298,36
|
1-12/2000
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
29,82
|
1-12/2001
|
Lohnsteuer
|
15,17
|
1-12/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.668,16
|
1-12/2001
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
121,21
|
Juli 2002
|
Umsatzsteuer
|
10.778,76
|
|
Gesamt
|
25.399,78
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die im Spruch angeführten Abgabeschuldigkeiten (80 %) bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich seien, da mit Beschluss des
Landesgerichtes Steyr vom 21. Jänner 2003 ein Konkursverfahren
mit einem Zwangsausgleich - Quote 20 % - abgeschlossen worden sei. Da
das Ersuchen um Ergänzung vom 4. Februar 2003 nicht beantwortet
worden sei, sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt zwar Gesellschaftsmittel
vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur anteiligen Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der
Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden seien, sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer
sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3
EStG 1988 habe nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
ausreichen würden, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Da nicht
dargelegt worden sei, in welchem Ausmaß die Abgabenschuldigkeiten bei
Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes entrichtet worden wären, besteht
die Haftung zur Gänze. Auch die Verletzung der Pflicht nach § 78
Abs. 3 EStG 1988 führte zur Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 brachte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Die
Behörde I. Instanz habe offenbar den Haftungsbescheid ohne nähere
Beweisaufnahme erlassen, in dem sie die gesamten Abgabenverbindlichkeiten der
Primärschuldnerin gegenüber dem Finanzamt im Betrag von
25.399,78 € als Betrag herangezogen habe, mit welchem Betrag der Bw.
als Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin nach § 9
Abs. 1 BAO haften würde. Bezüglich des Ergänzungsersuchens
des Finanzamtes vom 4. Februar 2003 wurde ausgeführt, der Bw.
habe in der irrtümlichen Meinung, diesen Fragebogen nicht ausfüllen zu
müssen, da kein verfügbares Vermögen bei der
Primärschuldnerin mehr vorhanden wäre, das Ergänzungsersuchen nur
insoweit beantwortet, als er den Fragebogen "Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse" ausgefüllt und fristgerecht an das Finanzamt retourniert
habe. Die Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes basiere daher auf einer
reinen Fiktion und Vermutung der Behörde I. Instanz, da aus der
bloßen Nichtbeantwortung des Ergänzungsansuchens ein derartiger
Sachverhalt nicht festgestellt werden könne. Die Behörde
I. Instanz hätte daher im Rahmen eines ordentlichen, d.h. mangelfreien
Beweisverfahrens den Sachverhalt zumindestens soweit durch eigene Erhebungen
feststellen müssen, dass dieser auch durch aufgenommene Beweise
nachvollziehbar sei. Der von der Behörde I. Instanz nachvollziehbar
erhobene Sachverhalt erschöpfe sich in der Feststellung, dass das
Abgabenkonto der Primärschuldnerin Verbindlichkeiten von
25.399,78 € aufweise. Die Behörde leite völlig unhaltbar und
nicht nachvollziehbar aus dem Schluss ab, dass es der Bw. als
Geschäftsführer unterlassen habe, die Abgaben aus den Mitteln, welche
er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin zu verwalten gehabt
habe, zu entrichten. Die Behörde unterstelle ohne nähere
Begründung eine schuldhafte Verletzung von Pflichten des
Geschäftsführers, ohne Feststellungen darüber zu treffen,
inwieweit die Primärschuldnerin im relevanten Zeitraum überhaupt
liquide Mittel iHv. zumindestens 25.399,78 € aufgewiesen habe, was
Voraussetzung wäre, dass der Bw. als Geschäftsführer über
einen derartigen Betrag (theoretisch) zu Gunsten der Abgabenbehörde
hätte verfügen können. Dem Bescheid sei weiters nicht zu
entnehmen, in welcher Weise der Bw. schuldhaft gehandelt hätte und warum
durch diese Verhalten die Abgabenbehörde mit einem Betrag von
25.399,78 € verkürzt worden wäre. Auch zur Höhe des
Haftungsbetrages enthalte der Bescheid keinerlei Feststellungen, insbesondere
auch nicht darüber, inwieweit die Abgabenverbindlichkeit durch Bezahlung
der Zwangsausgleichsquote im Konkursverfahren der Primärschuldnerin
zwischenzeitig reduziert worden sei. Es werde auch mit keinem Wort erwähnt,
dass die in der Beilage zum Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben
für den Zeitraum Mai bis Dezember 1997, Jänner bis
Dezember 2001 im Zuge einer Abgabenprüfung des Finanzamtes Kirchdorf
während des Konkursverfahrens nachträglich festgestellt worden seien
und sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum auch hiefür die Haftung des
Berufungswerbers herangezogen werde, nämlich für
Abgabenverbindlichkeiten, welche dieser vor dem Zeitpunkt der
Konkurseröffnung auf Grund einer nach diesem Zeitpunkt erfolgten
Abgabenprüfung noch gar nicht gekannt haben konnte. Weiters werde der
Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Aus der
Feststellung alleine, dass es der Bw. als Geschäftsführer der
Primärschuldnerin unterlassen hätte, für die Abgabenentrichtung
aus den von ihm verwalteten Mitteln Sorge zu tragen, sei keineswegs ein
schuldhaftes Verhalten ableitbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2003
wies das Finanzamt Kirchdorf die Berufung als unbegründet ab. Es wurde
darauf hingewiesen, dass der Vertreter der juristischen Person darzutun hat,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die juristische Person die
angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Behörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 wurde gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag eingebracht. Es wurde kein
weiteres Vorbringen erstattet.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften bis auf
einen Betrag von 263,74 € am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
unberichtigt aus. Die Umsatzsteuer Juni 2002 wurde zwischenzeitig im
Ausmaß von 263,34 € entrichtet und haftet derzeit nur mehr mit
1.830,-- € aus. Ebenso wurde der Barauslagenersatz von
0,40 € getilgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben dem durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesem zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die
Uneinbringlichkeit.
Unstrittig ist die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im haftungsrelevanten Zeitraum
verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft und im Prinzip die
Uneinbringlichkeit der Abgaben. Lediglich im Ausmaß von 263,74 €
waren die Abgaben bei der Primärschuldnerin noch einbringlich. Die
Zwangsausgleichsquote war bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden.
Der Haftungsbetrag wird daher auf 25.136,04 € reduziert und
schlüsselt sich wie folgt auf:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
Juni 2002
|
Umsatzsteuer
|
1.830,25
|
Juli 2002
|
Lohnsteuer
|
1.847,09
|
Juli 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
944,25
|
Juli 2002
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
81,83
|
August 2002
|
Umsatzsteuer
|
3.286,40
|
September 2002
|
Lohnsteuer
|
1.043,58
|
September 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
631,92
|
September 2002
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
54,76
|
2002
|
Pfändungsgebühr
|
49,66
|
2002
|
Barauslagenersatz
|
0,00
|
10-12/2002
|
Körperschaftsteuer
|
351,20
|
5-12/1997
|
Dienstgeberbeitrag
|
282,55
|
5-12/1997
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
30,11
|
1-12/1998
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.131,89
|
1-12/1998
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
120,75
|
1-12/1999
|
Lohnsteuer
|
49,18
|
1-12/1999
|
Dienstgeberbeitrag
|
323,13
|
1-12/1999
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
65,34
|
1-12/2000
|
Lohnsteuer
|
100,92
|
1-12/2000
|
Dienstgeberbeitrag
|
298,36
|
1-12/2000
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
29,82
|
1-12/2001
|
Lohnsteuer
|
15,17
|
1-12/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.668,16
|
1-12/2001
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
121,21
|
Juli 2002
|
Umsatzsteuer
|
10.778,76
|
|
Gesamt
|
25.136,04
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es
Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür
habe Sorge tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der
ihm auferlegten Pflichten angenommen werden darf. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen,
so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser
Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben
war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller
Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls
haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden
zur Gänze.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter.
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Bw. schon vor
Erlassung des berufungsgegenständlichen Haftungsbescheides mit Schreiben
vom 4. Februar 2003 die Gelegenheit gegeben, der Behörde
dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
angeführten Abgaben entrichtet worden seien. Weiters wurde er aufgefordert,
die anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten darzulegen. Diesem Ersuchen
der Behörde, ist der Bw. nicht nachgekommen. Auch die Berufungsschrift
enthält diesbezüglich keine Angaben. In der Berufungsvorentscheidung,
der nach herrschender Lehre Vorhaltecharakter zukommt, wurde der Bw. wiederholt
auf seine Beweispflicht hingewiesen. Doch auch der Vorlageantrag enthält
keine sachdienlichen Hinweise.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegenden
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtung zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen darzulegen. Im
vorliegenden Fall wird weder behauptet, dass der Primärschuldnerin keine
Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, noch dass der Bw. alle
Gläubiger im gleichen Ausmaß befriedigt hätte.
Der Bw. bringt vor, dass die in der Beilage zum
Haftungsbescheid angeführten Lohnabgaben für den Zeitraum Mai bis
Dezember 1997 bis Jänner bis Dezember 2001 im Zuge einer
Abgabenprüfung des Finanzamtes während des Konkursverfahrens
nachträglich festgestellt worden seien und sei dem Bescheid nicht zu
entnehmen, warum auch hier für die Haftung des Bw. herangezogen werde,
nämlich für Abgabenverpflichtungen, welcher dieser vor dem Zeitpunkt
der Konkurseröffnung auf Grund einer nach diesem Zeitpunkt erfolgten
Abgabenprüfung noch gar nicht gekannt haben konnte. Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten: Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sie danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, wann die Abgaben
bescheidmäßig festgesetzt wurden. Die Fälligkeit der
gegenständlichen Abgaben liegt unbestritten vor dem Zeitpunkt der
Konkurseröffnung.
Von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind im
Gegenstandsfall sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben mit
Ausnahme der Lohnsteuer betroffen. Gem. § 79 Abs. 1
EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin von
einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.
Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995,
91/13/0037, 0038 ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich einem Vertreter iSd
§§ 80 ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne
auszahlt, aber die darauf entfallene Lohnsteuer nicht an das Finanzamt
entrichtet.
Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige
Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen,
wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2 BAO
jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde vom Bw.
diesbezüglich nichts vorgebracht.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls die angespannte
finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen
ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw.
(28 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Im Übrigen wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Im Zuge der Ermessensentscheidung war schließlich der
Umstand zu würdigen, dass sich bei mehreren potenziell Haftenden die
haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut war. Besteht keine Agendenverteilung, sind alle
in Frage kommenden Vertreter haftbar. Im vorliegenden Fall übte der Bw. die
Geschäftsführertätigkeit bis 23.10.2002 gemeinsam mit G.G. aus.
Eine gesellschaftliche Vereinbarung über die Aufteilung der Agenden liegt
nicht vor. D.h., die jeweils bestellten Geschäftsführer waren
gemeinsam für die Erfüllung den abgabenrechtlichen Pflichten
zuständig. Vor allem im Hinblick auf die Höhe des Haftungsbetrages
scheint die Einbringlichkeit des Haftungsbetrages nur durch die gemeinsame
Inanspruchnahme der Geschäftsführer als Haftungsschuldner
gesichert.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, 6.
November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-L/03
- Stammnummer
- 7236
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF