Findok · Richtlinien
ZK-2260
9. Abgabenerhebung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017
Inhaltsverzeichnis der ZK-2260
Wortlaut laut Findok
9. Abgabenerhebung
9.1. Begriffsbestimmungen
Zur Durchführung des Übereinkommens "Gemeinsames Versandverfahren" umfasst der Begriff "Schuld" die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und die anderen Abgaben, die für Waren im Versandverfahren entstehen können. Unionsrechtlich ist die "Zollschuld" die Verpflichtung einer Person, Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. Da das Unionsversandverfahren auch in Bezug auf die "anderen Abgaben" (nationale Steuern) aussetzende Wirkung besitzt (Nichterhebung), weitet § 2 ZollR-DG die Anwendung bestimmter UZK-Vorschriften über die Bürgschaft, die Zollschuld und die Erhebung auch auf diese anderen Abgaben aus. Für die Zwecke des vorliegenden Dokumentes wird der Begriff "Schuld" für beide vorstehend genannten Begriffsbestimmungen gebraucht.
Der allgemeine Begriff der "Erhebung", der hier im Zusammenhang mit dem Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren gebraucht wird, soll alle Maßnahmen umfassen, die zur Vereinnahmung der geschuldeten Beträge führen.
9.1.1. Unterscheidung zwischen abgabenrechtlichen Vorschriften und Ahndungsvorschriften
Im Zusammenhang mit einem Versandvorgang ist die während der Dauer des Verfahrens ausgesetzte Zollschuld zu erfüllen, wenn das Versandverfahren nach der Feststellung einer durch Entziehen oder Nichterfüllung einer Verpflichtung oder Voraussetzung entstandenen "Schuld" nicht ordnungsgemäß erledigt wurde.
Diese zum Entstehen einer Schuld führenden Tatsachen ähneln oft "Zuwiderhandlungen" oder "Unregelmäßigkeiten", die nicht zur Erhebung eines objektiv geschuldeten Betrags, sondern zu einer verwaltungs- und/oder strafrechtlichen Sanktion führen. In diesem Teil des Verfahrenshandbuchs werden nur die Tatbestände behandelt, die eine objektive Schuld entstehen lassen, nicht dagegen Ahndungsmaßnahmen, da diese in der Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats oder anderen Vertragspartei verbleiben.
9.2. Entstehen einer Zollschuld, Verfehlungen sowie Feststellung von Schuldnern und Bürgen
In diesem Kapitel werden folgende Themen behandelt:
Entstehen einer Zollschuld,
Verfehlungen im Verfahren,
andere Verfehlungen bei der Einhaltung des Verfahrens,
Feststellung von Zollschuldnern und Bürgen.
9.2.1. Entstehen einer Zollschuld
9.2.1.1. Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld
9.2.1.1.1. Entziehen der Waren aus dem Verfahren
Eine Zollschuld entsteht, wenn Waren der zollamtlichen Überwachung oder im Sinne des Übereinkommens dem "gemeinsamen Versandverfahren" entzogen werden. Im Falle des Entziehens entsteht eine Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren dem Verfahren entzogen werden.
Abgesehen von Fällen, in denen ein Diebstahl der Waren von ihrem Beförderungsmittel auf frischer Tat entdeckt wird, ist dieser genaue Zeitpunkt oft ebenso schwer zu ermitteln wie der Ort des Entziehens, wobei beides miteinander zusammenhängt. Der genaue Zeitpunkt des Entziehens ist jedoch insoweit von untergeordneter Bedeutung, als die Waren in der Regel nur relativ kurze Zeit im Verfahren sind und die Grundlagen für die Berechnung des geschuldeten Betrags sich deshalb in diesem Zeitraum nicht grundlegend ändern dürften. Können Ort und Zeitpunkt nicht genau festgestellt werden, so wird als Datum der erste Arbeitstag nach dem letzten Tag der für die Gestellung der Waren am Bestimmungsort vorgesehenen Frist festgesetzt.
Durch die Abgabe der "Grenzübergangsanzeige" (IE118) bei der letzten Durchgangszollstelle wird zumindest die Feststellung des Landes, in dem das Entziehen stattgefunden hat, erleichtert.
9.2.1.1.2. Nichterfüllung einer Verpflichtung
Die Schuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine der Pflichten, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird. In der Praxis ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wann eine solche Nichterfüllung eingetreten ist oder begonnen hat. In solchen Fällen sollte der Zeitpunkt, in dem die Pflichtverletzung festgestellt wurde, herangezogen werden.
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Verfahren nicht erfüllt war.
9.2.2. Verfehlungen im Verfahren
9.2.2.1. Fälle des Entziehens
Grundsätzlich können alle Fälle, in denen der Zoll nicht mehr sicherstellen kann, dass die Zollvorschriften und etwaigen anderen einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden, unter dem Begriff des "Entziehens" zusammengefasst werden.
Zum Entziehen von Waren aus dem Versandverfahren/der zollamtlichen Überwachung kommt es insbesondere durch:
Nichtgestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder fehlende Übergabe an einen zugelassenen Empfänger, wenn zB die Waren vollständig oder teilweise gestohlen wurden oder während der Beförderung verschwunden sind,
der Nachweis der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle gefälscht ist,
der Beförderer die Waren unmittelbar an einen Empfänger übergibt, der nicht zugelassener Empfänger ist,
die angemeldeten Waren ganz oder teilweise gegen andere Waren ausgetauscht wurden.
Ersetzung eines Versandvorgangs/zollrechtlichen Status der Waren (zB wenn die Versandanmeldung T1 durch eine Versandanmeldung T2 oder durch einen Nachweis des Unionsstatus T2L/T2LF - oder eine gleichwertige Kurzbezeichnung wie der Kennzeichnung "C" oder "F" auf Luftverkehrsmanifesten ersetzt wird).
9.2.3. Andere Verfehlungen bei der Einhaltung des Verfahrens
9.2.3.1. Fälle, in denen eine Zollschuld entstehen kann
Eine Zollschuld entsteht in anderen Fällen als dem Entziehen, wenn
eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens ergeben, oder
eine der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Verfahren nicht erfüllt ist.
Wenn das Nichterfüllen einer Pflicht bereits ein Entziehen der Waren aus dem Verfahren darstellt oder dazu führt, entsteht dadurch eine Zollschuld, und die Vorschriften über das Entziehen der Waren sind anwendbar.
9.2.3.1.1. Nichterfüllung einer der Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des Verfahrens
Dieser Fall kann nur in dem Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und seiner Beendigung eintreten.
Beispiele:
Nichteinhalten einer "verbindlichen Beförderungsroute",
Verletzung eines Verschlusses, Umladung, Entladung oder sonstiges Ereignis während der Beförderung, ohne dass das die Sendung begleitende Dokument (Versandbegleitdokument) mit einem entsprechenden Vermerk versehen und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, zum Anbringen des Sichtvermerks vorgelegt werden,
Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle nach Ablauf der gesetzten Frist ohne ausreichende Erklärung und unter Umständen, die vom Beförderer oder dem Inhaber des Verfahrens zu vertreten sind,
Versäumnis des Inhabers einer Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Verfahrensvereinfachung im Luftverkehr, eine Unregelmäßigkeit anzuzeigen,
und allgemein jedes Versäumnis des Inhabers einer Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Vereinfachung, die gesetzlich oder in der Bewilligung vorgesehenen Bedingungen einzuhalten.
9.2.3.1.2. Nichterfüllung einer der Verpflichtungen aus der Überführung der Waren in das Verfahren
Diese Fälle können sich während des Versandvorgangs oder vor der Überführung der Waren in das Verfahren ereignen, wobei sich die Umstände erst nach der Überführung der Waren in das Verfahren herausstellen. (Wären sie früher festgestellt worden, hätte der Zoll die Waren nicht überlassen.) Mögliche Beispiele für die Nichterfüllung sind:
Die Überführung von Waren in das Verfahren ohne gültige Sicherheit (wegen Widerrufs, Kündigung oder Ablaufs der Geltungsdauer) oder mit einer für das betreffende Hoheitsgebiet (Beförderung verläuft durch das Gebiet einer nicht durch die Sicherheit abgedeckten Vertragspartei) nicht gültigen Sicherheit oder mit einer Gesamtbürgschaft oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung, bei welcher der Referenzbetrag überschritten wurde.
In diesem Fall überprüft das System zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen (Guarantee Management System - GMS) die Gültigkeit der Sicherheit.
Die Überführung von Waren in das Verfahren durch einen zugelassenen Versender, wobei entgegen den Vorschriften oder den Auflagen der Bewilligung
die Sendung nicht verschlossen wurde
keine Frist für die Gestellung am Bestimmungsort eingetragen wurde oder
eine verbindliche Beförderungsroute nicht vermerkt wurde, obwohl dies vorgeschrieben war.
Die Überführung von Waren in das Verfahren durch den Inhaber einer Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Vereinfachung, wenn die Bewilligung aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben erteilt worden ist;
oder für die Union: nach Rücknahme der Bewilligung
es stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Vereinfachung nicht gegeben war.
9.2.3.2. Erlöschen einer Zollschuld
Eine Zollschuld erlischt, wenn der Verstoß durch den die Zollschuld entstanden ist, keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Versandverfahrens hatte und kein Täuschungsversuch war. In Art. 103 UZK-DA sind die Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken, taxativ aufgezählt. Beispiele: Verschlussverletzung, Fristverletzung.
9.2.3.3. Entstehen einer Schuld im Zusammenhang mit dem Versandverfahren
Die auf das Unionsverfahren/gemeinsame Versandverfahren anwendbaren Bestimmungen beziehen sich nicht auf Vorgänge, die zum Entstehen einer Schuld und Erhebung der Schuld führen, die nicht Teil des Versandverfahrens sind, auch wenn diese offensichtlich mit dem Verfahren in einem Zusammenhang stehen. Eine Schuld in diesem Sinne entsteht zum Beispiel
nach einer Zollanmeldung, aufgrund derer eine Schuld entstanden ist, wenn Waren eingeführt werden oder wenn ein Versandverfahren abgeschlossen wird (zB durch die "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr"), oder
als Folge der unrechtmäßigen Einführung ("Schmuggel") von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Land, weil die Waren ohne Versandanmeldung befördert wurden (Nichtdeklaration), oder
mit einer Versandanmeldung befördert wurden, die für andere als die tatsächlich beförderten Waren ausgestellt worden war (Falschdeklaration), oder
mit einer Versandanmeldung befördert wurden, in der eine geringere als die tatsächlich beförderte Menge angegeben worden war ("nicht angemeldete Mehrmengen"), und nicht in das Versandverfahren übergeführt wurden. Die unter b) und c) dargestellten Tatbestände wirken sich in der Regel nicht auf die Erledigung des betreffenden Versandverfahrens aus.
Wenn jedoch einer dieser "mit dem Versandverfahren im Zusammenhang stehenden" Tatbestände vorliegt und hierdurch eine Zollschuld entstanden ist, sollte die Behörde, die den Tatbestand aufgedeckt hat, die zuständige Behörde des Abgangslandes über alle von ihr eingeleiteten Maßnahmen (zB Erhebung beim Inhaber im Falle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von nicht für das Versandverfahren angemeldeten Waren) unterrichten. Damit erhält die zuständige Behörde des Abgangslandes die Gelegenheit, mögliche Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Waren festzustellen, ohne dass diese in das Versandverfahren überführt worden sind.
9.2.4. Bestimmung von Schuldnern und Bürgen
9.2.4.1. Schuldner
Nach Anlage I Artikel 115 Abs. 2 des Übereinkommens (Artikel 79 Abs. 1 Buchstabe a) UZK) ist der Schuldner
im Fall der Nichterfüllung einer der Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens ergeben, die Person, die diese Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
Dies ist nach Anlage I Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens (Artikel 233 Abs. 1 UZK) der Inhaber des Verfahrens, es kann aber auch der Warenführer oder der Warenempfänger sein (Anlage I Artikel 8 Abs. 2 des Übereinkommens) (Artikel 233 Abs. 3 UZK). In jedem Fall richtet sich die Bestimmung des Schuldners danach, welche Pflicht nicht erfüllt wurde, und nach dem Wortlaut der Vorschrift, die die Verpflichtung begründet.
Im Fall der Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Verfahren die Person, die diese Voraussetzungen zu erfüllen hatte.
In diesem Fall ist der Inhaber des Verfahrens der Schuldner, da er derjenige ist, der die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Versandverfahren einschließlich eines vereinfachten Verfahrens einzuhalten hat. Falls es jedoch zur Überführung in das Verfahren gehört, dass eine dritte Person bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so wird auch diese Person Schuldner.
Der Schuldner ist die Person, welche die Waren dem Verfahren (der zollamtlichen Überwachung) entzogen hat. Ferner werden nach dieser Vorschrift die Personen, die am Entziehen beteiligt waren (Mittäter) oder die die betreffenden Waren erworben oder im Besitz haben ("Empfänger" oder "Halter") nur dann zu Schuldnern, wenn sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Waren entzogen worden sind. Hier kommt es bei der Beurteilung, ob die betreffenden Personen Schuldner sind, auf vorsätzliches Handeln an.
Schließlich ist die Person Schuldner, welche Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des Verfahrens ergeben. Beim Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren ist das in erster Linie der Inhaber des Verfahrens. Er ist bedingungslos und rein objektiv als Schuldner anzusehen. Der Inhaber des Verfahrens wird Schuldner, auch wenn er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass andere Personen gehalten sein können, die Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme des Verfahrens zu erfüllen. Insbesondere kommen der Beförderer und der Empfänger der Waren in Betracht, denen die Vorschriften des Unionsversandverfahrens/gemeinsamen Versandverfahrens besondere Verpflichtungen auferlegen. Natürlich können sie auch aus anderen Gründen Schuldner werden, zB weil sie als Mittäter am Entziehen der Waren beteiligt oder im Besitz der entzogenen Waren gewesen sind.
9.2.4.2. Inanspruchnahme der Schuldner
Die zuständigen Behörden leiten die Maßnahmen zur Erhebung der Schuld ein, sobald sie den Betrag der Schuld berechnen und den oder die Schuldner bestimmen können.
9.2.4.3. Mehrere Schuldner als Gesamtschuldner (siehe auch ZK-0770 Abschnitt 3.12.)
Wenn es mehr als einen Schuldner für ein und dieselbe Schuld gibt, sind diese Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die für die Erhebung zuständige Behörde jeden dieser Schuldner zur Zahlung des Betrags auffordern kann und dass die Zahlung des vollen oder eines Teilbetrags durch einen der Schuldner die Schuld auch für alle anderen Schuldner vollständig oder in Höhe des gezahlten Teilbetrags zum Erlöschen bringt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem nationalen Recht der betreffenden Vertragspartei.
Für die Union ist in Artikel 108 Abs. 3 UZK vorgesehen, dass dann, wenn die Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt, die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben in Fällen und unter Bedingungen, die in einer delegierten Verordnung festgelegt werden können, ausgesetzt werden kann (Artikel 91 UZK-DA). Die anderen Vertragsparteien können entscheiden, ob sie für die in ihrem Hoheitsgebiet entstandene Zollschuld vergleichbare Regelungen in Kraft setzen.
Mitgliedstaaten:
In Fällen, in denen mindestens ein weiterer Schuldner festgestellt wurde und der Abgabenbetrag auch ihm mitgeteilt wurde, setzen die Zollbehörden die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung aus. Diese auf ein Jahr (Verlängerungen in begründeten Fällen möglich) begrenzte Aussetzung ist an die Bedingung geknüpft, dass ein Bürge eine gültige Sicherheit in der Höhe des betreffenden Abgabenbetrags leistet (die Sperrung des Referenzbetrags für den betreffenden Versandvorgang gilt nicht als eine derartige Sicherheit). Wenn die Person gemäß Artikel 79 Abs. 3 Buchstabe b) oder c) UZK Zollschuldner geworden ist, wird diese Aussetzung im Falle von unrechtmäßigem Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht gewährt. Für die Zollschuld in der Union ist dies der Fall, "sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist", dh. sobald feststeht, welche Behörde für die Erhebung zuständig ist (innerhalb der in Artikel 77 UZK-DA festgesetzten Frist), wer der Zollschuldner ist oder die Zollschuldner sind und der geschuldete Betrag berechnet wurde.
9.2.4.4. Unterrichtung des Schuldners
Der Betrag der Schuld wird dem Schuldner mitgeteilt, der die Zahlungsverpflichtung nach den Modalitäten und binnen der Fristen, die in den einzelnen Vertragsparteien gelten, zu erfüllen hat.
Diese Mitteilung erfolgt grundsätzlich, sobald die Erhebung eingeleitet werden kann.
9.2.4.5. Inanspruchnahme des Bürgen
9.2.4.5.1. Haftung des Bürgen und seine Entlastung
Die gesamtschuldnerische Haftung des Bürgen für jegliche dem Inhaber des Verfahrens, seinem Kunden, entstehenden Schulden gilt, solange eine Schuld noch entstehen kann, vorausgesetzt, dass:
der Inhaber des Verfahrens tatsächlich Schuldner einer Schuld ist, die im Rahmen eines von der Bürgschaft des Bürgen abgedeckten Versandvorgangs entstanden ist,
die Schuld noch nicht erloschen ist, etwa durch Zahlung, oder noch entstehen kann,
der zu zahlende Betrag nicht den Betrag überschreitet, für den der Bürge haftet.
Der Bürge haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Summen bis zur Grenze des Höchstbetrags, die bei 100% / 50% / 30% des Referenzbetrags liegen kann.
der Bürge nicht von seinen Verpflichtungen befreit wurde, weil er von der zuständigen Behörde nicht fristgerecht unterrichtet wurde (dh. der Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er fristgerecht unterrichtet wurde).
Der Bürge darf also nicht von seinen Verpflichtungen befreit werden, solange die Bürgschaft im Sinne obiger Ausführungen in Anspruch genommen werden kann.
9.2.4.5.2. Haftungsbeschränkung durch den Bürgen
Der Bürge, der eine Gesamtbürgschaft für mehrere Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren leistet, kann seine Haftung für den Fall mehrerer aufeinanderfolgender Zahlungsaufforderungen auf einen von ihm festgesetzten Höchstbetrag beschränken. Diese Beschränkung gilt jedoch nur für Versandvorgänge, die vor dem 30. Tag nach einer vorausgegangenen Zahlungsaufforderung begonnen haben. Auf diese Weise sollen die finanziellen Risiken des Bürgen in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Die Folge davon ist jedoch, dass die Bürgschaft für diejenigen Vorgänge, die innerhalb des auf die Zahlungsaufforderungen folgenden Monats beginnen, unter Umständen nicht reicht.
Beispiel:
In der Bürgschaftserklärung ist ein Höchstbetrag von 50.000 Euro festgelegt. Der Bürge erhält am 15. Januar eine erste Zahlungsaufforderung in Höhe von 40.000 Euro und zahlt den geforderten Betrag. Der Bürge kann seine Haftung für jeglichen vor dem 14. Februar eingeleiteten Versandvorgang auf den Restbetrag von 10.000 Euro beschränken. Dabei ist unerheblich, ob der Vorgang vor oder nach dem 15. Januar begann und zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsaufforderung ergeht.
Bezieht sich jedoch eine zweite Zahlungsaufforderung auf einen Versandvorgang, der am 14. Februar oder später begonnen hat, so bürgt der Bürge wieder für einen Höchstbetrag bis zu 50.000 Euro. Jedoch kann der Bürge seine Bürgschaft jederzeit kündigen; die Kündigung wird am 16. Tag nach ihrer Meldung an die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam.
9.2.4.5.3. Unterrichtung des Bürgen
Im Falle der Nichterledigung eines Verfahrens ist der Bürge zu unterrichten:
durch die zuständigen Behörden des Abgangslandes mit der Meldung "Unterrichtung des Bürgen" (IE023) - diese Nachricht wird in Österreich allerdings nicht verschickt - oder durch ein Schreiben gleichen Inhalts innerhalb von neun Monaten nach dem Tag, an dem die Waren bei der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden müssen,
und sodann
durch die für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung, dass er die Beträge zu entrichten hat oder möglicherweise zu entrichten haben wird, für die er im Rahmen des betreffenden Unionsversandverfahrens/gemeinsamen Versandverfahrens haftet.
Die erste Mitteilung muss die Nummer und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens sowie den Mitteilungstext enthalten. Wenn statt der Meldung IE023 ein Schreiben - so in Österreich - gleichen Inhalts verwendet wird, wird hierfür dieselbe Gliederung empfohlen.
Diese Angaben sind in der externen Meldung "Unterrichtung des Bürgen" (IE023) enthalten.
Die zweite Mitteilung muss die Nummer und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhabers des Verfahrens und den auf dem Spiel stehenden Betrag enthalten.
Um die Inanspruchnahme des Bürgen zu erleichtern, muss dieser nicht nur in der Vertragspartei der Bürgschaftsleistung ansässig sein, sondern darüber hinaus auch in jeder anderen Vertragspartei, die durch das betreffende gemeinsame Versandverfahren berührt wird, ein Wahldomizil begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennen.
Ist die Union eine dieser Vertragsparteien, so muss der Bürge in jedem einzelnen Mitgliedstaat ein Wahldomizil begründen oder einen Bevollmächtigten benennen. Da die für die Erhebung zuständige Behörde nicht immer zum Land der Bürgschaftsleistung gehört, verfügt sie nicht unbedingt über alle Angaben (Name und Anschrift) über den Bürgen oder seinen Bevollmächtigten in dem betreffenden Land.
In diesem Fall wird die Meldung "Frage zur Sicherheitsleistung" (IE034) verwendet; die Antwort erfolgt mit der "Rückmeldung bei Fragen zur Sicherheitsleistung" (IE037).
Im Notfallverfahren ist in derartigen Fällen das Mitteilungsschreiben TC30, "Ersuchen um Mitteilung von Anschriften" zu verwenden.
Wurde von der Abgangszollstelle das "Erhebungsersuchen" (IE150) übermittelt, kann dieses die Angaben über den Bürgen und sein Wahldomizil im Land der für die Erhebung zuständigen Behörde enthalten.
Hinweis:
Erfolgt eine der Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Verpflichtungen befreit.
Reagiert der Bürge nicht über sein "Wahldomizil", wendet sich die für die Erhebung zuständige Behörde unmittelbar an die Stelle der Bürgschaftsleistung.
9.2.4.6. Berechnung des Betrags der Zollschuld
Diese Berechnung hängt davon ab,
welche Art von Zöllen und anderen Abgaben je nach Versandvorgang zu berücksichtigen sind und
welche weiteren Abgabentatbestände zu berücksichtigen sind.
Die Zölle und/oder sonstigen Abgaben unterscheiden sich je nach Art des angewandten Versandverfahrens und der Umstände, die zur Entstehung der Schuld geführt haben (Ort des Entstehens der Schuld). Insbesondere sind folgende Fälle denkbar (Zollpräferenzregelungen sind nicht berücksichtigt):
Gemeinsames Versandverfahren
Fall Nr. 1:
Gemeinsames Versandverfahren mit Waren, die sich in einer Vertragspartei im zollrechtlich freien Verkehr befinden
Waren gelten in einer Vertragspartei, die ein gemeinsames Versandverfahren einleitet, als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich; wenn sie in einer anderen Vertragspartei ankommen, werden sie als Gegenstand eines T1-Verfahrens betrachtet (dh. Unionswaren, die in einem T2-Verfahren befördert werden).
Beispiel 1A:
Verfahren T2 mit Unionslieferung [Union - Schweiz -Union] (Artikel 2 Abs. 3 des Übereinkommens)
Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein Unionsversandverfahren T2 nach Artikel 227 UZK.
Falls der Tatbestand, der zum Entstehen einer Zollschuld führt, in der Union eingetreten ist: Zölle sind nicht zu erheben (weil es sich um Unionswaren handelt); andere Abgaben könnten nach den für die Waren geltenden Vorschriften über nationale Abgaben zu erheben sein;
falls die Zollschuld in der Schweiz entstanden ist: Zölle und andere Abgaben werden in der Schweiz erhoben.
Beispiel 1B:
Verfahren T2 bei der Ausfuhr [Union - Norwegen]
Falls der Tatbestand, der zum Entstehen einer Zollschuld führt, in der Union eingetreten ist: Zölle sind nicht zu erheben (weil es sich um Unionswaren handelt - keine Änderung des zollrechtlichen Status der Waren), andere Abgaben könnten nach den Vorschriften über nationale Abgaben, die für die Waren gelten, zu erheben sein. Die vorangehende Ausfuhranmeldung und damit zusammenhängende Maßnahmen müssen jedoch aufgehoben werden;
falls die Zollschuld in Norwegen entstanden ist: Zölle und andere Abgaben werden in Norwegen erhoben.
Beispiel 1C:
Verfahren T1 zusammen mit Ausfuhr für Waren mit Ausfuhrmaßnahmen [Union - Schweiz] (Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens)
Falls der Tatbestand, der zum Entstehen einer Zollschuld führt, in der Union eingetreten ist: Zölle sind nicht zu erheben (weil es sich um Unionswaren handelt), andere Abgaben könnten nach den für die Waren geltenden Vorschriften über nationale Abgaben zu erheben sein; die Ausfuhranmeldung und damit zusammenhängende Maßnahmen müssen jedoch aufgehoben werden;
falls die Zollschuld in der Schweiz entstanden ist: Zölle und andere Abgaben werden in der Schweiz erhoben.
Fall Nr. 2:
Gemeinsames Versandverfahren mit Waren aus Drittländern oder anderen Vertragsparteien (T1)
Zölle und andere Abgaben sind in dem Land zu erheben, in dem die Zollschuld entstanden ist.
Unionsversandverfahren und/oder gemeinsames Versandverfahren
Fall Nr. 1:
Externes Unionsversandverfahren T1 mit Nichtunionswaren
Zölle (Zollschuld) und andere Abgaben sind in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dem die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt.
Fall Nr. 2:
Internes Unionsversandverfahren T2F
Es sind keine Zölle (Zollschuld) zu erheben, aber die anderen Abgaben sind in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dem eine Zollschuld entstanden ist. Maßgeblich sind die Bemessungsgrundlagen für die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren. Anzuwenden sind die Abgabensätze, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld jeweils in dem Land, in dem die Zollschuld entstanden ist, anwendbar waren. Sie werden anhand der Angaben in der Versandanmeldung und aller anderen Informationen oder Unterlagen, die zB von den beteiligten Behörden und vom Inhaber des Verfahrens zur Verfügung gestellt worden sind, oder sonstigen erhaltenen Dokumenten berechnet.
9.3. Abgabenerhebung
In diesem Kapitel werden folgende Themen behandelt:
Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde,
das Verfahren der Abgabenerhebung und
nachträgliche Ermittlung des Ortes des Entstehens der Zollschuld.
9.3.1. Allgemeine Analyse
Die Rechtsgrundlage bezüglich der Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren stützt sich auf den Grundsatz, dass die zuständige Behörde des Abgangslandes für die Erhebung zuständig ist und bei der Einleitung des Erhebungsverfahrens, der Ermittlung des für diese Aufgaben zuständigen Landes oder gegebenenfalls bei der Annahme eines Ersuchens um Übertragung der Zuständigkeit die zentrale Rolle übernimmt.
9.3.2. Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde
9.3.2.1. Für die Erhebung zuständige Behörde
Die Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde ist für die reibungslose Verwaltung des Verfahrens und seiner finanziellen Auswirkungen von grundlegender Bedeutung. Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde des Landes, in dem die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt.
Diese Behörde ist für die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben zuständig. Beruht der Ort des Entstehens der Zollschuld jedoch auf einer Annahme (grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde des Abgangslandes), ist diese nur hilfsweise zuständig, und die Zuständigkeit kann auf eine andere Behörde übergehen, wenn der tatsächliche Ort des Entstehens der Zollschuld später festgestellt wird. In einem solchen Fall richten sich die nächsten Schritte danach, ob mehr als eine Vertragspartei oder nur Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betroffen sind.
Wird im Zuge des Suchverfahrens (Abgangsland AT) festgestellt, dass der Ort des Entstehens der Zollschuld ebenfalls in AT liegt, ist die Abgangszollstelle für die Erhebung der Zollschuld zuständig.
Ist das Abgangsland nicht AT, Bestimmungszollstelle ist AT und es erfolgt keine Gestellung innerhalb der Gestellungsfrist (Suchverfahren), ist die Bestimmungszollstelle für die Erhebung zuständig. Erfolgt eine sog. Selbstanzeige bei einem Zollamt, der Ort der Zuwiderhandlung ist in AT und es wurde noch kein Suchverfahren gestartet, ist dieses Zollamt für die Erhebung zuständig. Die Abgangszollstelle ist in geeigneter Form zu unterrichten.
9.3.2.2. Ort des Entstehens der Zollschuld
Die Rechtsvorschriften enthalten keine Angaben, wie der Ort des Entstehens der Zollschuld zu bestimmen ist. Deshalb kann jede Methode angewendet werden, die den Behörden des betreffenden Landes annehmbar erscheint (Aufzeichnungen der Zollstellen, vom Inhaber des Verfahrens beigebrachte Unterlagen usw.).
9.3.2.2.1. Ort, an dem der zum Entstehen einer Zollschuld führende Tatbestand eingetreten ist
Der Ort des Entstehens der Zollschuld beruht grundsätzlich auf der Feststellung des Ortes, an dem der zum Entstehen einer Zollschuld führende Tatbestand tatsächlich eingetreten ist. Abhängig von dem Tatbestand, der die Zollschuld hat entstehen lassen, ist der Ort ihres Entstehens dort, wo die Waren dem Verfahren entzogen worden sind, oder wo eine Verpflichtung oder eine der Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Verfahren nicht erfüllt worden ist. Diese Feststellung ist jedoch nicht immer möglich. Deshalb erlaubt der Gesetzgeber, wenn der tatsächliche Ort des Entstehens der Zollschuld nicht festgestellt werden kann, den Ort des Entstehens der Zollschuld anzunehmen. Er kann angenommen werden als:
der Ort, an dem die zuständigen Behörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, die eine Zollschuld hat entstehen lassen,
oder, als letztes Hilfsmittel, das Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle (beim Eingang) gehört, bei der eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) abgegeben worden ist oder, falls keine Grenzübergangsanzeige vorgelegt worden ist, das Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört.
9.3.2.2.2. Ort, an dem die zuständigen Behörden zum Ergebnis kommen, dass die Waren sich in einer Lage befinden, die eine Zollschuld entstehen lassen
Diese Annahme setzt voraus, dass den Zollbehörden bekannt ist, wo sich die Waren befinden. Die bloße Folgerung, eine Zollschuld sei entstanden, ohne dass bekannt ist, wo sich die Waren befinden, reicht zur Begründung der Erhebungszuständigkeit nicht aus. Andernfalls könnten mehrere Behörden zu der Annahme gelangen, dass eine Zollschuld in ihrem Zuständigkeitsbereich entstanden ist.
9.3.2.2.3. Ort, der ersatzweise bestimmt wird
Die Regel, nach der die zuständige Behörde den Ort des Entstehens der Zollschuld bestimmt, wird angewendet:
innerhalb der Frist von sieben Monaten bis zum Eintreffen der Waren bei der Bestimmungszollstelle, oder
einen Monat nach Ablauf der Frist von 28 Tagen (nach Übermittlung der Meldung TR140 oder eines Schreibens gleichen Inhalts), wenn der Inhaber des Verfahrens auf Verlangen der zuständigen Behörde des Abgangslandes unzureichende oder keine Angaben gemacht hat,
wenn es sich als unmöglich erwiesen hat, diesen Ort als den Ort zu bestimmen, an dem der Tatbestand tatsächlich eingetreten ist, oder als den Ort, an dem sich nach Annahme der Behörde die Waren in einer Lage befanden, die eine Zollschuld entstehen lassen.
Die Anwendung dieser Regel hängt unmittelbar mit den Ergebnissen (bzw. der Ergebnislosigkeit) des Suchverfahrens zusammen. Diese Regel kommt angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung des tatsächlichen Ortes oder der Lage der Waren - wenngleich als letztes Mittel - in den meisten Fällen zur Anwendung.
Falls nach Ablauf der Frist von sieben Monaten kein anderer Ort ermittelt worden ist, gilt die Zollschuld als entstanden:
im gemeinsamen Versandverfahren:
in dem Land der letzten Durchgangszollstelle, bei der eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren der Grenzübergangsschein TC10) abgegeben wurde,
oder, falls dies nicht anwendbar ist, in dem Land der Abgangszollstelle.
Beispiele:
Gemeinsames Versandverfahren (unter Beteiligung eines EFTA-Landes)
[Deutschland - Schweiz - Frankreich]
Fall I:
Die letzte "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren der Grenzübergangsschein TC10) wurde bei einer Durchgangszollstelle beim Eingang in die Schweiz abgegeben. Daher gilt die Schweiz als Ort des Entstehens der Zollschuld.
Fall II:
Die letzte "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren der Grenzübergangsschein TC10) wurde bei einer Durchgangszollstelle beim Eingang in die Union in Frankreich abgegeben. Daher gilt Frankreich als Ort des Entstehens der Zollschuld.
Fall III:
Eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren ein Grenzübergangsschein TC10) war bei keiner Durchgangszollstelle zu finden. Daher gilt das Abgangsland Deutschland als Ort des Entstehens der Zollschuld.
im Unionsversandverfahren:
an dem Ort, an dem die Waren in das Verfahren übergeführt wurden (Abgangsmitgliedstaat);
oder an dem Ort, an dem die Waren im Rahmen des Verfahrens, das im Gebiet des Drittlandes gemäß Artikel 234 UZK ausgesetzt wird, wieder in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, also der Ort, an dem die Waren nach einer Beförderung durch ein Drittland beim Wiedereintritt in die Union aufgrund eines einzigen Beförderungspapiers einer Durchgangszollstelle vorgeführt werden.
Beispiele:
Vorgang im Unionsversandverfahren ohne Benutzung eines Drittlandes/EFTA-Landes
[Dänemark - Deutschland - Frankreich - Spanien]
Es gibt keine Durchgangszollstelle. Das Abgangsland Dänemark gilt daher als Ort des Entstehens der Zollschuld.
Unionsversandverfahren mit Durchfuhr durch ein oder mehrere nicht zur EFTA gehörende Drittländer mit Durchgangszollstellen beim Ausgang und beim
(Wieder-)Eingang in die Union
[Ungarn - Serbien - Montenegro - Albanien - Griechenland]
Fall I:
Eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren ein Grenzübergangsschein TC10) wurde beim Verbringen der Waren nach Griechenland im Rahmen des Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle abgegeben. Daher gilt Griechenland als Ort des Entstehens der Zollschuld.
Fall II:
Eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren ein Grenzübergangsschein TC10) war bei keiner Durchgangszollstelle zu finden. Daher gilt das Abgangsland Ungarn als Ort des Entstehens der Zollschuld.
Hinweis:
Wurde eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) (oder im Betriebskontinuitätsverfahren ein Grenzübergangsschein TC10) bei einer Durchgangszollstelle beim Ausgang aus der Union (Ungarn) abgegeben, nicht jedoch beim Eingang nach Griechenland, so gilt eine Zollschuld als nicht entstanden, weil das etwaige Entziehen der Waren nicht im Rahmen des Unionversandverfahrens erfolgt ist, sondern in einem Drittland, auf dessen Gebiet die Wirkung des Verfahrens (und die zollamtliche Überwachung durch die zuständigen Behörden der beteiligten Länder) ausgesetzt ist. Dieser Fall kann eintreten, nachdem das Suchverfahren abgeschlossen wurde.
9.3.3. Verfahren der Abgabenerhebung
Die zuständige Behörde des Abgangslandes trifft ihre Feststellungen innerhalb der festgesetzten Fristen.
Mitgliedstaaten:
Die buchmäßige Erfassung der Zollschuld wird innerhalb der Frist von zwei Tagen (eine Verlängerung auf 14 Tage ist möglich) nach Ablauf der sieben Monate vorgenommen.
9.3.3.1. Meldungen zum Informationsaustausch
Für den Austausch zusätzlicher Informationen oder Nachfragen zu einem bestimmten Beförderungsvorgang können während des gesamten Such- und Erhebungsverfahrens "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) und das "Ersuchen um Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145) übermittelt werden.
Dieser Informationsaustausch kann von der Abgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle ausgehen; das Verfahren kann ohne Antwort fortgesetzt werden (die Meldungen sind nicht verbunden).
Die Abgangszollstelle verwendet die Meldung IE144, die Bestimmungszollstelle die Meldung IE145.
Wenn zusätzlich Unterlagen in Papierform übermittelt werden müssen, können diese auf anderem Wege direkt an die in den Meldungen angegebene Kontaktperson geschickt werden (per Telefax, E-Mail, Post usw.); hierbei ist die MRN des betreffenden Beförderungsvorgangs anzugeben; wenn die Unterlagen in Papierform übermittelt werden, ist der Vordruck TC20A zu verwenden.
9.3.3.2. Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei der Erhebung
In allen Fällen, in denen der Ort, an dem der zum Entstehen einer Zollschuld führende Tatbestand (Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder Nichterfüllung einer Pflicht oder einer Voraussetzung) nicht unverzüglich und eindeutig festgestellt werden kann, wird die zuständige Behörde aufgrund von Vermutungen ermittelt.
Dazu leisten die Länder einander Unterstützung, und zwar nicht nur im Stadium der eigentlichen Erhebung, sondern schon zur Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde. Dies geschieht durch Anwendung der Regeln zur Unterrichtung des Inhabers des Verfahrens über die Nichterledigung seines Verfahrens und des Suchverfahrens.
Diese gegenseitige Unterstützung ist im Übrigen auch nach Ermittlung der für die Erhebung zuständigen Behörde fortzusetzen. Diese Behörde hält die Abgangszollstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung über die Schritte im Zusammenhang mit der Erhebung der Zollschuld auf dem Laufenden; hierzu ist die "Anzeige der Ausführung der Erhebung" (IE152) zu verwenden. Dazu muss die Behörde alle rechtlich bedeutenden Schritte im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung (Verfolgung, Vollstreckung, Zahlung) mitteilen.
Die Liste der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden jedes Landes kann auf der Europa-Website "Liste der Versandzollstellen - Homepage" eingesehen werden unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_search_home.jsp?Lang=de
für NCTS und in Abschnitt 9.5.1. (Anhang Liste der für die Abgabenerhebung im Betriebskontinuitätsverfahren zuständigen Behörden) für im Betriebskontinuitätsverfahren eröffnete Versandverfahren.
Besonders notwendig ist dieser Informationsaustausch, wenn die Behörde, die als für die Erhebung zuständig ermittelt worden ist, eine andere als die Behörde des Abgangslandes ist, die das Suchverfahren einleitet und durchführt. Wenn verschiedene Behörden beteiligt sind, muss die Behörde, die das Suchverfahren eingeleitet hat, sicher sein können, dass bei der Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde alle Ergebnisse des Suchverfahrens tatsächlich berücksichtigt werden. Nur so kann vermieden werden, dass Maßnahmen für die Erhebung derselben Zollschuld mehrfach eingeleitet werden, sich die Unterrichtung von Schuldnern und Bürgen verzögert und unnötiger Aufwand betrieben wird. Dies gilt auch, wenn die Behörde eines Bestimmungs- oder Durchgangslandes schon vor oder unabhängig vom Eingang einer Suchanzeige glaubt, über Angaben zu verfügen, die ihre Zuständigkeit für die Erhebung begründen (Kenntnis von Tatbeständen, die zum Entstehen einer Zollschuld führen, oder Entdecken von Waren in einer zum Entstehen einer Zollschuld führenden Situation).
9.3.3.3. Erhebungsersuchen der zuständigen Behörde des Abgangslandes
Zur eindeutigen Bestimmung der für die Erhebung zuständigen Behörde leitet die zuständige Behörde des Abgangslandes das Suchverfahren ein, es sei denn, es waren nachweislich keine anderen Länder an dem Versandvorgang beteiligt.
Wird der zuständigen Behörde des Abgangslandes vor Ablauf der für die Einleitung des Erhebungsverfahrens im Abgangsland festgesetzten Frist in irgendeiner Weise der Ort des Entstehens der Zollschuld nachgewiesen und befindet sich dieser Ort offensichtlich in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei, ist der betreffenden Behörde unverzüglich das "Erhebungsersuchen" (IE150) zu übermitteln, um nach Möglichkeit die Zuständigkeit für die Erhebung zu übertragen. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann das Ersuchen dann entweder annehmen oder ablehnen.
9.3.3.4. Erhebungsersuchen einer anderen zuständigen Behörde
Wenn eine Behörde eines von einem Versandvorgang berührten Landes feststellt, dass in diesem Land im Rahmen des Versandverfahrens eindeutig eine Zollschuld entstanden ist (zB Entziehen der Waren während der Beförderung, Nichterfüllung einer Voraussetzung), ersucht sie die zuständige Behörde des Abgangslandes um Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung des Erhebungsverfahrens.
Die bloße Feststellung, dass Waren während der Beförderung "verschwunden" sind oder am Bestimmungsort fehlten, reicht nicht aus, um die Behörde, die dies feststellt, zur zuständigen Behörde für die Erhebung werden zu lassen, wenn nicht weitere Angaben über den Ort des Entziehens oder den Ort, an dem sich die Waren befinden, vorliegen. Hierzu muss die zuständige Behörde des Landes, das die Feststellung getroffen hat, an die zuständige Behörde des Abgangslandes ein Ersuchen richten, indem sie entweder
die "Antwort auf die Suchanzeige" (IE143) mit Antwortcode "4" (Ersuchen um Erhebung im Bestimmungsland) übermittelt, wenn sie im Rahmen eines Suchverfahrens ihre Zuständigkeit mitgeteilt hat, oder
das "Erhebungsersuchen" (IE150) übermittelt, in welchem sie um Übertragung der Zuständigkeit ersucht, wenn sie die Waren in einer Lage vorgefunden hat, die eine Zollschuld in ihrem Land hat entstehen lassen. Das "Erhebungsersuchen" (IE150) kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von jeder Zollstelle gesendet werden, die sich selbst für zuständig hält (nach der Freigabe für das Versandverfahren und bis der Beförderungsstatus "Erhebungsverfahren läuft" erreicht ist).
In diesen Fällen kann die Abgangszollstelle das Erhebungsersuchen akzeptieren oder ablehnen; hierzu übermittelt sie (innerhalb der allgemein festgesetzten Frist von 28 Tagen) die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) mit der Angabe "Ja" oder "Nein" zur Übertragung der Zuständigkeit. Lautet die Antwort "Nein" oder wird keine Antwort übermittelt, bleibt das Abgangsland weiterhin zuständig; lautet die Antwort "Ja", geht die Zuständigkeit auf das Bestimmungsland über, das daraufhin das Erhebungsverfahren einleitet.
Im Betriebskontinuitätsverfahren unterrichtet die Behörde oder das beteiligte Land, die bzw. das in ihrem Land eine Lage feststellt, die eine Zollschuld hat entstehen lassen, die Behörde des Abgangslandes, indem sie ein "Unterrichtungsschreiben" TC24 übermittelt, in welchem sie anzeigt, dass sie die Zuständigkeit für die Erhebung übernimmt. Dieses Schreiben muss vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde des Abgangslandes eingehen. Diese bestätigt unverzüglich den Eingang des Schreibens und teilt durch Rücksendung des ausgefüllten Vordrucks TC24 mit, ob die ersuchende Behörde für die Erhebung zuständig ist.
9.3.3.5. Annahme des Erhebungsersuchens durch die ersuchte Behörde
Die vom Abgangsland um die Erhebung ersuchte zuständige Behörde beantwortet das Ersuchen durch Übermittlung der "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) mit der Angabe "Ja" oder "Nein" zur Übertragung der Zuständigkeit (falls keine IE118 oder IE006 abgegeben wird). Lautet die Antwort "Nein", bleibt weiterhin das Abgangsland zuständig, lautet die Antwort "Ja", geht die Zuständigkeit auf das Land über, welches das Ersuchen annimmt. Dieses Land leitet daraufhin das Erhebungsverfahren ein. Das Abgangsland kann den Inhaber des Verfahrens hiervon unterrichten. Die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) muss innerhalb von 28 Tagen übermittelt werden.
Hinweis:
Gemeinsames Versandverfahren (Beispiel: Italien - Schweiz - Deutschland):
Wird festgestellt, dass beim Eingang in eine andere Vertragspartei (in die Schweiz) bei einer Durchgangszollstelle eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) abgegeben wurde (und beim Eingang nach Deutschland wurde keine Grenzübergangsanzeige abgegeben), muss die Behörde der Schweiz das Erhebungsersuchen annehmen; sie übermittelt daher unverzüglich (innerhalb von 28 Tagen) die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) mit der Angabe "Ja" zur Übertragung der Zuständigkeit. Das Land, das die Zuständigkeit annimmt, leitet daraufhin das Erhebungsverfahren ein.
Unionsversandverfahren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union über das Gebiet eines Drittlandes:
Wird festgestellt, dass bei einer Durchgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) abgegeben wurde und ist die zuständige Behörde des Abgangslandes zu dem Schluss gekommen, dass dieser Mitgliedstaat für die Erhebung zuständig ist, nimmt die Behörde, welche das "Erhebungsersuchen" (IE150) erhält, das Ersuchen an und übermittelt unverzüglich (innerhalb von 28 Tagen) die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) mit der Angabe "Ja" zur Übertragung der Zuständigkeit. Der Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit annimmt, leitet daraufhin das Erhebungsverfahren ein.
Keine Antwort auf das Erhebungsersuchen
Wenn die ersuchte zuständige Behörde im Bestimmungsland weder eine "Antwort auf die Suchanzeige" (IE143) übermittelt, noch die Zuständigkeit für die Erhebung übernimmt, indem sie innerhalb der festgesetzten Frist (innerhalb von 28 Tagen) die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) übermittelt, muss den örtlichen Beauftragten (Sachbearbeitern) für das Versandverfahren (siehe Adressenliste des Netzwerks Versandverfahren auf der Europa-Website):
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/procedural_aspects/transit/common_community/taxud-978-98.pdf
des ersuchten Landes der erforderliche Nachweis übermittelt werden, damit sie tätig werden können, da die Zuständigkeit von der ersuchten Behörde übernommen werden sollte. Wenn sich auf diesem Wege nicht die erforderliche Wirkung erzielen lässt, sind der nationale Helpdesk und der nationale Koordinator für das Versandverfahren des Abgangslandes zu unterrichten, damit sie Maßnahmen ergreifen. In jedem Fall muss die zuständige Behörde des Abgangslandes sicherstellen, dass das ersuchte Land die Zuständigkeit akzeptiert, bevor sie ihrerseits die Erhebungsmaßnahmen einstellt.
Wurde bei einer Durchgangszollstelle eine "Grenzübergangsanzeige" (IE118) abgegeben, gilt die zuständige Behörde des betreffenden Landes als für die Erhebung zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass eine rechtliche Pflicht zur Beantwortung der Meldungen besteht.
9.3.3.6. Mitteilung über den Beginn des Erhebungsverfahrens
Wenn die Zuständigkeit für die Erhebung durch den Austausch des "Antrags auf Erhebung" (IE150) und der "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) bestimmt wurde, übermittelt die Behörde des Abgangslandes die "Meldung über die Abgabenerhebung" (IE063) an alle Zollstellen, die eine Meldung IE001, IE003, IE050 oder IE115 zu dem betreffenden Beförderungsvorgang erhalten haben, und unterrichtet diese, dass keine Beförderung mit dieser MRN mehr zu erwarten ist. Mit dieser Mitteilung werden die betroffenen Zollstellen davon unterrichtet, dass die Beförderung nicht ankommen wird und sich im Status "Erhebungsverfahren läuft" befindet, und dass die Verwendung der Meldungen "Ankunftsanzeige" (IE006), "Ergebnisse der Kontrolle durch die Bestimmungszollstelle" (IE018), "Erhebungsersuchen" (IE150) und "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) gesperrt ist. Die Meldungen IE144 und IE145 können weiterhin ausgetauscht werden, bis die Erhebung abgeschlossen ist.
Folgende Beteiligte müssen eine Mitteilung erhalten:
der Inhaber des Verfahrens erhält die "Meldung der Abgabenerhebung" (IE035, ist dzt. in Österreich noch nicht aktiv) oder ein Schreiben gleichen Inhalts, und
der Bürge erhält die "Unterrichtung des Bürgen" (IE023) oder ein Schreiben gleichen Inhalts (weitere Angaben hierzu siehe Abschnitt 9.2.4.5.3.).
Die "Meldung der Abgabenerhebung" (IE035) an den Inhaber des Verfahrens muss die Nummer und das Datum der Versandanmeldung, den Namen der Abgangszollstelle, den Namen des Inhaber des Verfahrens sowie den erhobenen Betrag und die Angabe der Währung enthalten.
Zum anderen muss die zuständige Behörde des Abgangslandes aufgrund ihrer Feststellungen oder als Reaktion auf eingehende Ersuchen "Antwort auf die Suchanzeige" (IE143) mit Code "4" oder "Erhebungsersuchen" (IE150) oder hinreichende Informationen die Zuständigkeit einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei übertragen oder aber selbst die Zuständigkeit annehmen.
Am Ende des Verfahrens (alle Zölle und anderen Abgaben wurden vereinnahmt) unterrichtet die für die Erhebung zuständige Behörde (wenn dies nicht die Behörde des Abgangslandes ist) die zuständige Behörde im Abgangsland durch Übermittlung der "Anzeige der Erledigung der Erhebung" (IE152) über die Erhebung der Zollschuld. Die zuständige Behörde im Abgangsland leitet die "Anzeige der Erledigung der Erhebung" (IE152) an alle an dem Beförderungsvorgang beteiligten Zollstellen (mit Ausnahme derjenigen, die die Meldung übermittelt hat) weiter.
9.3.4. Nachträgliche Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld
Die automatische Bestimmung der zuständigen Behörde kann sich als vorläufig erweisen; dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit bereits eingeleiteter Maßnahmen zur Erhebung der betreffenden Zollschuld.
9.3.4.1. Neue Nachweise nach der Einleitung der Maßnahmen zur Erhebung der Zollschuld
Mitunter kann der maßgebliche Ort erst nachträglich festgestellt werden, mit der Folge, dass sich eine andere Behörde als für die Erhebung zuständig erweist.
Der Ort des tatsächlichen Entstehens der Zollschuld kann der zunächst als für die Erhebung zuständig angesehenen Behörde "in irgendeiner Weise" nachgewiesen werden. Wenn ein solcher Nachweis geführt wird und das "Erhebungsersuchen" (IE150) sowie die "Anzeige der Annahme des Erhebungsersuchens" (IE151) zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung bereits ausgetauscht wurden, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde innerhalb des NCTS-Systems weiterhin zuständig (IE151 kann nicht storniert werden) und meldet den Fall pflichtgemäß für mögliche spätere Fragen bzw. als Nachweis in ihrem NCTS-System. Hierfür können die "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) und die "Ersuchen um Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145) verwendet werden.
Die zunächst als zuständig angesehene Behörde übermittelt der voraussichtlich für die Erhebung zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zur Abgabenerhebung TC25 mit allen zweckdienlichen Unterlagen, einschließlich einer Kopie aller überprüften Unterlagen. Die neue zuständige Behörde bestätigt den Eingang und erklärt binnen drei Monaten nach Versand des Vordrucks TC25, ob sie die Zuständigkeit für die Erhebung annimmt, indem sie den ausgefüllten Vordruck TC25 an die ursprünglich als zuständig angesehene Behörde zurücksendet. Ergeht binnen drei Monaten keine Antwort, so setzt die ursprünglich als zuständig angesehene Behörde das Erhebungsverfahren fort.
Nach der Vereinnahmung sämtlicher Zollschulden unterrichtet die neue zuständige Stelle die ursprünglich zuständige Behörde über den Abschluss des Erhebungsverfahrens. Daraufhin kann die ursprünglich zuständige Behörde der Abgangszollstelle die "Anzeige der Erledigung der Erhebung" (IE152) zusenden, die sie dann an alle übrigen beteiligten Stellen weiterleitet, um den Beförderungsvorgang in allen Systemen abzuschließen.
9.3.4.2. Neue zuständige Behörde und neue Maßnahmen zur Erhebung
Nimmt die neue Behörde die Übertragung der Zuständigkeit an, so muss sie eigene Maßnahmen zur Erhebung einleiten. Ist die neue Behörde zuständig, unterrichtet sie unverzüglich (auch nach Ablauf der oben genannten Frist von drei Monaten) die ursprünglich zuständige Behörde, welche daraufhin ihre Maßnahmen zur Erhebung aussetzt, soweit sie noch nicht zur Zahlung der auf dem Spiel stehenden Beträge geführt haben.
Hierfür können die Meldungen "Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE144) und "Ersuchen um Angaben zu Such- und Erhebungsverfahren" (IE145) verwendet werden. Gehören die ursprünglich zuständige Behörde und die neue Behörde zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Union an, betrifft diese neue Erhebung ausschließlich die anderen Abgaben (weil zwei unterschiedliche Steuergebiete betroffen sind), dagegen ist eine Zollschuld nicht zu erheben, weil beide Staaten Teil desselben Zollgebiets sind. Gehören dagegen die Behörden und Orte zu zwei verschiedenen Vertragsparteien, müssen die Zölle (weil verschiedene Zollgebiete betroffen sind) und die anderen Abgaben (weil verschiedene Steuergebiete betroffen sind) erhoben werden.
9.3.4.3. Folgen für die ursprüngliche Erhebung
Sobald die neue für die Erhebung zuständige Behörde die Maßnahmen zur Erhebung abgeschlossen und die "Anzeige der Ausführung der Erhebung" (IE152) übermittelt hat, obliegt es der ursprünglich für die Erhebung zuständigen Behörde,
die eingeleiteten, aber nicht abgeschlossenen (und anschließend ausgesetzten) Maßnahmen zur Erhebung aufzuheben oder
die bereits erhobenen Beträge an den Zollschuldner (oder den Bürgen) zurückzuzahlen.
Hinweis:
Wenn die Behörden und Orte zur selben Vertragspartei gehören, sind nur die anderen Abgaben zurückzuzahlen.
9.3.4.4. Folgen für die Erhebung
9.3.4.4.1. Unterrichtung der Abgangszollstelle und der Stelle der Bürgschaftsleistung im Falle der Erhebung oder der Erledigung
Die für die Erhebung zuständige Behörde unterrichtet die Abgangszollstelle mit der "Anzeige der Ausführung der Erhebung" (IE152) über die Vereinnahmung der Zölle und anderen Abgaben, damit die Abgangszollstelle allen anderen an dem Beförderungsvorgang beteiligten Stellen die "Anzeige der Erledigung der Erhebung" (IE152) übermitteln kann. Mit dem Versand von IE152 durch die Abgangszollstelle ist der Vorgang im System erledigt. Außerdem unterrichtet die Abgangszollstelle die Stelle der Bürgschaftsleistung mit der Meldung "Stand des Referenzbetrags" (IE209) und - wenn dies nicht bereits geschehen ist - den Inhaber des Verfahrens mit der "Meldung der Abgabenerhebung" (IE035) und der "Abschlussmeldung" (TR131).
9.3.4.4.2. Unterrichtung des Bürgen im Falle der Erhebung oder der Erledigung
Wenn ein Bürge über eine Nichterledigung unterrichtet wurde, so unterrichtet ihn die für die Erhebung zuständige Behörde später auch mit der "Abschlussmeldung" (TR131) oder einem Schreiben gleichen Inhalts, wenn die Zollschuld (vom Zollschuldner) entrichtet worden ist oder das Verfahren noch erledigt worden ist.
9.4. Abgabenerhebung
9.4.1. Allgemeines
Die Ermittlungen im Rahmen des Suchverfahrens sind von den Zollstellen grundsätzlich so durchzuführen, dass sie alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Daten enthalten. Grundsätzlich sind zunächst sämtliche im Inland ansässigen Abgabenschuldner unter Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis durch Bescheid in Anspruch zu nehmen. Ist neben dem Inhaber des Verfahrens auch zB der Warenempfänger Abgabenschuldner, so kann jedoch von der Inanspruchnahme des Inhaber des Verfahrens zunächst abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Warenempfänger den Abgabenbetrag entrichten wird.
9.4.2. Geleistete Sicherheit
Eine etwaig geleistete Sicherheit ist anzurechnen.
9.4.3. Schuldbeitritt
Sofern ein nicht zur Zahlung verpflichteter Dritter, der nicht Zollschuldner geworden ist, bereit ist, die Abgaben zu entrichten, wird diesem unter Angabe der Geschäftszahl des Abgabenbescheides die Höhe des Abgabenbetrages übersandt. Um eine Zuordnung in der Abgabensicherung zu ermöglichen, ist der Empfänger der Mitteilung aufzufordern, bei Zahlung stets diese Geschäftszahl anzugeben.
9.4.4. Schätzung der Bemessungsgrundlagen
Wenn die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenberechnung nicht bekannt sind, sind sie nach Maßgabe von § 184 BAO in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 3 UZK zu schätzen.
9.4.5. Verjährung
Konnte der Abgabenbetrag für Waren bei nicht erledigten Versandscheinen aufgrund von bestimmten strafbaren Handlungen nicht oder nicht genau innerhalb der Dreijahresfrist ermittelt werden, beträgt die Frist für die Festsetzung der Abgaben gegenüber den Abgabenschuldnern zehn Jahre (§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 2 UZK).
Sind die Bemessungsgrundlagen trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung bereits vor Ablauf der in Artikel 103 Abs. 1 UZK genannten Frist von drei Jahren bekannt, sodass die genaue Berechnung der Abgaben erfolgen kann, ist dem Abgabenschuldner die Höhe des Abgabenbetrages auch innerhalb dieser Frist mitzuteilen; eine Verlängerung der Frist über den Zeitraum von drei Jahren hinaus scheidet in diesen Fällen aus (Artikel 102 Abs. 3 UZK).
9.4.6. Keine Zollschuldentstehung
Für Unionswaren wie zB ausfuhrerstattungsberechtigte Agrarprodukte, die gemäß Artikel 226 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Artikel 189 Buchstabe a) UZK-DA in das externe Versandverfahren überführt werden, kann - solange sie die Union nicht verlassen haben - keine Zollschuld im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchstabe a) UZK entstehen. Dies gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 UStG 1994).
Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit den oben erwähnten externen Versandverfahren führen daher nicht zur Zollschuldentstehung, können allerdings Auswirkungen im Finanzstrafrecht und im Zollverfahrensrecht (Artikel 95 Abs. 1 Buchstabe b) iVm Artikel 39 Buchstabe a) UZK) haben.
9.4.7. Verständigung des nationalen Koordinators
Erhält die anfordernde Behörde nicht innerhalb der festgesetzten Frist von 28 Tagen eine Antwort, ist der nationale Koordinator in geeigneter Weise zu verständigen.
9.5. Anhänge
9.5.1. Anhang Liste der für die Abgabenerhebung im Betriebskontinuitätsverfahren zuständigen Behörden
Liste der für die Abgabenerhebung im Betriebskontinuitätsverfahren zuständigen Behörden Anschriften für die Übermittlung von Informationen mit den Vordrucken TC24 "Unterrichtungsschreiben" und TC25 "Mitteilung zur Abgabenerhebung"
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TC24
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TC25
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ÖSTERREICH
An die betroffene Zollstelle
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ÖSTERREICH
An die betroffene Zollstelle
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BELGIEN
An die betroffene Zollstelle
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BELGIEN
SPF Finances
Administration des douanes et accises
Service du Recouvrement et Contentieux
North Galaxy - Tour A
Boulevard du Roi Albert II 33 -boîte 37
B - 1030 BRUXELLES
Belgique
oder
FOD Financiën
Administratie der douane en accijnzen
Dienst Invordering en Geschillen
North Galaxy - Toren A
Koning Albert II laan 33 - bus 37
B - 1030 BRUSSEL
België
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BULGARIEN
An die betroffene Zollstelle
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BULGARIEN
An die betroffene Zollstelle
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ZYPERN
Central Transit Office
Customs Headquarters, Ministry of Finance
Corner M. Karaoli and Gr. Afxentiou
1096 Nicosia
Cyprus
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ZYPERN
Central Transit Office
Customs Headquarters, Ministry of Finance
Corner M. Karaoli and Gr. Afxentiou
1096 Nicosia
Cyprus
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
An die betroffene Zollstelle
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TSCHECHISCHE REPUBLIK
An die betroffene Zollstelle
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DÄNEMARK
Told- og Skattestyrelsen
Østbanegade 123
DK - 2100 KØBENHAVN Ø
Denmark
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DÄNEMARK
Told- og Skattestyrelsen
Østbanegade 123
DK - 2100 KØBENHAVN Ø
Denmark
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ESTLAND
Tax and Customs Board
Northern Tax and Customs Centre
Sadama Street 21
10111 Tallinn
Estonia
E-Mail: enquiries@emta.ee
Fax: +372 676 2647
|
ESTLAND
Tax and Customs Board
Northern Tax and Customs Centre
Sadama Street 21
10111 Tallinn
Estonia
E-Mail: enquiries@emta.ee
Fax: +372 676 2647
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FINNLAND
An die betroffene Zollstelle
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FINNLAND
Tornion tulli
Passitusseuranta
PL 47
FI-95401 Tornio
Finland
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FRANKREICH
An die betroffene Zollstelle
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FRANKREICH
An die betroffene Zollstelle
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DEUTSCHLAND
An die betroffene Zollstelle
Falls die zuständige Behörde nicht bekannt ist:
Frau Christina Rosin
Bundesfinanzdirektion Nord
E-Mail: christina.rosin@ofdhh.bfinv.de
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
DEUTSCHLAND
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DEUTSCHLAND
An die betroffene Zollstelle
Falls die zuständige Behörde nicht bekannt ist:
Frau Christina Rosin
Bundesfinanzdirektion Nord
E-Mail: christina.rosin@ofdhh.bfinv.de
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
DEUTSCHLAND
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GRIECHENLAND
An die betroffene Zollstelle
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GRIECHENLAND
An die betroffene Zollstelle
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UNGARN
An die betroffene Zollstelle
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UNGARN
An die betroffene Zollstelle
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IRLAND
Central Transit Office,
Office of the Revenue Commissioners,
Customs Division
St. Conlon's Road
Nenagh,
Co. Tipperary
Ireland
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IRLAND
Central Transit Office,
Office of the Revenue Commissioners,
Customs Division
St. Conlon's Road
Nenagh,
Co. Tipperary
Ireland
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ITALIEN
An die betroffene Zollstlelle
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ITALIEN
An die betroffene Zollstlelle
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LETTLAND
Valsts ieņēmumu diensts
Galvenā muitas pārvalde
Kr. Valdemāra 1a
Rīga, LV-1841
LATVIA
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LETTLAND
Valsts ieņēmumu diensts
Galvenā muitas pārvalde
Kr. Valdemāra 1a
Rīga, LV-1841
LATVIA
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LITAUEN
Muitinės departamentas
Muitinės procedūrų skyrius
Tranzito kontrolės poskyris
A. Jakšto g. 1/25
LT-01105 Vilnius
LIETUVA-LITHUANIA
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LITAUEN
Muitinės departamentas
Muitinės procedūrų skyrius
Tranzito kontrolės poskyris
A. Jakšto g. 1/25
LT-01105 Vilnius
LIETUVA-LITHUANIA
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LUXEMBURG
Direction de l'Administration des Douanes et Accises
Division du Contentieux
Boîte postale 1605
L-1016 LUXEMBOURG
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LUXEMBURG
Direction de l'Administration des Douanes et Accises
Division du Contentieux
Boîte postale 1605
L-1016 LUXEMBOURG
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MALTA
Custom House
Valletta CMR 02
MALTA
Tel. +356 25685206
Fax. +356 25685237
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MALTA
Custom House
Valletta CMR 02
MALTA
Tel. +356 25685206
Fax. +356 25685237
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NIEDERLANDE
Belastingdienst / Douane
Centraal verzendadres: Postbus 4500
NL-6401 JA HEERLEN
Netherlands
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NIEDERLANDE
Belastingdienst / Douane
Centraal verzendadres: Postbus 4500
NL-6401 JA HEERLEN
Netherlands
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POLEN
An die betroffene Zollstelle
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POLEN
An die betroffene Zollstelle
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PORTUGAL
An die betroffene Zollstelle
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PORTUGAL
An die betroffene Zollstelle
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RUMÄNIEN
An die betroffene Zollstelle
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RUMÄNIEN
An die betroffene Zollstelle
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SLOWAKEI
Colné riaditel'stvo
Colný odbor
Mierová 23
815 11 BRATISLAVA
Slovakia
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SLOWAKEI
Colné riaditel'stvo
Colný odbor
Mierová 23
815 11 BRATISLAVA
Slovakia
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SLOWENIEN
CARINSKA UPRAVA REPUBLIKE SLOVENIJE,
GENERALNI CARINSKI URAD
Sektor za carinske in davěne postopke
Šmartinska 55
SI - 1000 LJUBLJANA
SLOVENIJA
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SLOWENIEN
CARINSKA UPRAVA REPUBLIKE SLOVENIJE,
GENERALNI CARINSKI URAD
Sektor za carinske in davěne postopke
Šmartinska 55
SI - 1000 LJUBLJANA
SLOVENIJA
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SPANIEN
An die betroffene Zollstelle
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SPANIEN
An die betroffene Zollstelle
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SCHWEDEN
Tullverket
Box 850
S-201 80 MALMÖ
Sverige
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SCHWEDEN
Tullverket
Box 850
S-201 80 MALMÖ
Sverige
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
H.M. Revenue & Customs
CCTO
Custom House
Main Road
Harwich
Essex CO12 3 PG
UK
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
H.M. Revenue & Customs
CCTO
Custom House
Main Road
Harwich
Essex CO12 3 PG
UK
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CHANNEL ISLANDS
States of Jersey Customs and Immigration
Maritime House
La Route du Port Elizabeth
St Helier
Jersey
JE1 1JD
CHANNEL ISLANDS
States of Guernsey Customs and Excise
New Jetty
White Rock
St Peter Port
Guernsey
GY1 2LL
CHANNEL ISLANDS
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CHANNEL ISLANDS
States of Jersey Customs and Immigration
Maritime House
La Route du Port Elizabeth
St Helier
Jersey
JE1 1JD
CHANNEL ISLANDS
States of Guernsey Customs and Excise
New Jetty
White Rock
St Peter Port
Guernsey
GY1 2LL
CHANNEL ISLANDS
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ISLAND
Tollstjóri
Tryggvagata 19
IS - 101 REYKJAVÍK
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ISLAND
Tollstjóri
Tryggvagata 19
IS - 101 REYKJAVÍK
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NORWEGEN
An die betroffene Zollstelle
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NORWEGEN
An die betroffene Zollstelle
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SCHWEIZ
Die betroffene Zollstelle oder eine der folgenden zentralen Stellen:
Zollinspektorat Bern
DA Biel, gVV-Zentralstelle
Schwanengasse 50a
CH-2503 Biel
Zollkreisdirektion Schaffhausen
gVV-Zentrale
Bahnhofstrasse 62
CH-8201 Schaffhausen
Inspection de douane
Genève-La Praille
Centrale TC
Case postale 1531
CH-1211 Genève 26
Ispettorato Chiasso Ferrovia
Centrale PTC
Casella postale 2561
CH-6830 Chiasso
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SCHWEIZ
Die betroffene Zollstelle oder eine der folgenden zentralen Stellen:
Zollinspektorat Bern
DA Biel, gVV-Zentralstelle
Schwanengasse 50a
CH-2503 Biel
Zollkreisdirektion Schaffhausen
gVV-Zentrale
Bahnhofstrasse 62
CH-8201 Schaffhausen
Inspection de douane
Genève-La Praille
Centrale TC
Case postale 1531
CH-1211 Genève 26
Ispettorato Chiasso Ferrovia
Centrale PTC
Casella postale 2561
CH-6830 Chiasso
9.5.2. Anhang Unterrichtungsschreiben TC24 und Erhebungsbescheid TC25
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TC24
Unions/Gemeinsames Versandverfahren
UNTERRICHTUNGSSCHREIBEN
FESTSTELLUNG DER FÜR DIE ABGABENERHEBUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
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1. Ersuchende Behörde
Name und Anschrift:
Aktenzeichen Nr.:
Fax:
E-Mail:
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2. Ersuchte Behörde
Name und Anschrift:
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3. Versandanmeldung
Nr.:
Abgangsstelle:
Datum:
Suchverfahren wurde eingeleitet :
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Ja
Datum:
Aktenzeichen:
Nein
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4a. Ersuchen
Die ersuchende Behörde des Abgangslandes zeigt an, dass die ersuchte Behörde für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Die folgenden Unterlagen sind beigefügt:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Mitteilung über den Bürgen:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
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4b. Ersuchen
Die ersuchende Behörde eines anderen Landes als des Abgangslandes zeigt an, dass sie für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………Die folgenden Unterlagen sind beigefügt:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
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5. Für die ersuchende Behörde
Ort: …………………………………………………………..
Datum: ………………………………………………………
Unterschrift:
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Dienststempel
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6a. Eingangsbestätigung und Antwort auf das Ersuchen in Feld 4a (an die ersuchende Behörde zurückzusenden)
Die ersuchte Behörde eines anderen Landes als des Abgangslandes bestätigt den Eingang der Mitteilung und
bestätigt, dass sie für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren zuständig ist.
zeigt an, dass sie für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
………………………………………………………………………………...
………………………………………………………………………………….
6b. Eingangsbestätigung und Antwort auf das Ersuchen in Feld 4b (an die ersuchende Behörde zurückzusenden)
Die ersuchte Behörde des Abgangslandes bestätigt den Eingang der Mitteilung und
bestätigt, dass die ersuchende Behörde für die Erhebung der Abgaben im oben genannten Versandverfahren zuständig ist.
zeigt an, dass die ersuchende Behörde für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
………………………………………………………………………………..
………………………………………………………………………………..
Mitteilung über den Bürgen:
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7. Für die ersuchte Behörde
Ort: …………………………………………………………...
Datum: ………………………………………………………
Unterschrift:
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Dienststempel
TC25
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TC25
Unions/Gemeinsames Versandverfahren
Mitteilung zur Abgabenerhebung
FESTSTELLUNG DER FÜR DIE ERHEBUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
gemäß Artikel 311 ZK-IA/Artikel 11 Absatz 3 Anlage I des Übereinkommens
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1. Ersuchende Behörde
Name und Anschrift:
Aktenzeichen Nr.:
Fax:
E-Mail:
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2. Ersuchte Behörde
Name und Anschrift:
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3. Versandanmeldung
Nr.:
Abgangsstelle:
Datum:
Das Suchverfahren wurde eingeleitet:
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Ja
Datum:
Aktenzeichen:
Nein
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4. Ersuchen
Die ersuchende Behörde zeigt an, dass die ersuchte Behörde für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Die folgenden Unterlagen sind beigefügt:
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………...
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5.Mitteilung über den Bürgen
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6. Für die ersuchende Behörde
Ort: …………………………………………………………..
Datum: ……………….........................................
Unterschrift:
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Dienststempel
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7. Eingangsbestätigung (an die ersuchende Behörde zurückzusenden)
Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang der Mitteilung und zeigt an, dass
sie für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren zuständig ist.
sie für die Erhebung der Abgaben im Zusammenhang mit dem oben genannten Versandverfahren nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
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8. Für die ersuchende Behörde
Ort: …………………………………………………………..
Datum: ……………….........................................
Unterschrift:
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Dienststempel
9.5.3. Anhang Ersuchen um Mitteilung der Anschriften TC30
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TC30
SICHERHEITSLEISTUNG IM UNIONS/GEMEINSAMEN
VERSANDVERFAHREN: ERSUCHEN UM DIE MITTEILUNG VON ANSCHRIFTEN
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1. Ersuchende Behörde
Name und Anschrift:
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2. Ersuchte Behörde
Name und Anschrift
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3. Bürgschaftsbescheinigung Nr.
Einzelsicherheitstitel Nr.
Name und Anschrift des Hauptverpflichteten:
…………………………………………………………………………………………….
…………………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………………..
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4. Ich bitte um Angabe folgender Einzelheiten und um Rücksendung dieses Vordrucks.
a) Name und Anschrift des Bürgen:
..................................................................................……………………………………..
……………………………………………………………………………………………..
b) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten des Bürgen im Land der ersuchenden Behörde………………………………………
……………………………………………………………………………………….
c) Im Schreiben an den Zustellungsbevollmächtigten des Bürgen ggf. anzugebender Bezug:
.........................................................................................................................................
..................................................................................................................................……
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5. Für die ersuchende Behörde
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Dienststempel
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6. Für die ersuchte Behörde
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Dienststempel
Muster TC10 Grenzübergangsschein
[Grafik]
Muster TC11, Eingangsbescheinigung
[Grafik]
Muster TC31
[Grafik]
Muster TC33
[Grafik]
Muster TC21
[Grafik]
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TC20 - SUCHANZEIGE
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Zahl:
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I. VON DER ABGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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A. Versandanmeldung: T
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MRN
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B. Bestimmungszollstelle (Bezeichnung und Land)
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Anlage: Kopie des Exemplars Nr. 1
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C. Abgangszollstelle (Bezeichnung u. vollständige Anschrift)
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D. Vorgesehene Durchgangszollstellen (Bezeichnung u. Land)
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1.
2.
3.
4.
5.
6.
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E. Zulassungsnummer des Fahrzeuges oder Name des Schiffes, soweit bekannt
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F. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
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G. Nach den Angaben des Inhaber des Verfahrens wurde die Sendung
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1. am | | | | bei Ihnen gestellt.
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2. am | | | | dem Empfänger übergeben.
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T
|
M
|
J
|
T
|
M
|
J
|
|
3. am | | | | an übergeben.
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|
T
|
M
|
J
|
……………………………………………………………………………….……..
|
|
|
|
(Name und Anschrift der Person oder Firma)
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H. Mir wurde eine von Ihnen am | | | | ausgestellte Eingangsbescheinigung zu dem Versandpapier vorgelegt.
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|
T
|
M
|
J
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I. Der Inhaber des Verfahrens kann über den Verbleib der Sendung keine Angaben machen.
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Ort und Datum:
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Unterschrift:
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Dienststempel:
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, am
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II. VON DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN; ERSUCHEN UM ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE
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Um Nachforschungen anstellen zu können, bitte ich die Abgangszollstelle um:
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1. genaue Beschreibung der Waren
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2. Kopie der Rechnung
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3. Kopie des Manifests, des Konnossements oder des Luftfrachtbriefs
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4. Angabe der mit der Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle beauftragten Person.
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5. folgende Belege oder Auskünfte (genaue Angabe):
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Ort und Datum:
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Unterschrift:
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Dienststempel:
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III. VON DER ABGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN; ANTWORT AUF DAS ERSUCHEN UM ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE
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1. Die gewünschten Auskünfte, Kopien oder Belege liegen bei.
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1
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2
|
3
|
4
|
5
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2. Die unter Ziffer Ihres Ersuchens genannten Auskünfte, Kopien oder Belege sind nicht verfügbar.
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Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
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IV. VON DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN: INFORMATIONEN FÜR DIE ABGANGSZOLLSTELLE
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1. Der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens wurde am | | | | zurückgesandt. Eine Kopie mit Sichtvermerk
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T
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M
|
J
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(a) des erhaltenen Versandpapiers
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(b) des zurückgesandten Belegs liegt als Bestätigung bei.
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2. Der mit Sichtvermerk versehene Nachweis für die Beendigung des Verfahrens liegt dieser Suchanzeige bei.
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3. Abgabenerhebung erfolgt.
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4. Es werden Ermittlungen angestellt; der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens wird baldmöglichst zurückgesandt.
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5. Die Sendung wurde hier ohne das zugehörige Versandpapier gestellt.
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6. Die Papiere wurden hier ohne die zugehörige Sendung vorgelegt.
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7. Es wurde weder die Sendung gestellt noch wurden die entsprechenden Papiere vorgelegt.
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(a) Es sind keine weiteren Angaben verfügbar.
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(b) Der Vordruck TC20 wurde an die tatsächliche Bestimmungszollstelle …………..................................... (Name und Land) weitergeleitet.
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(c) Der Vordruck TC20 wurde an die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle (Angaben unter I, Feld D) weitergeleitet.
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Ort und Datum:
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Unterschrift:
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Dienststempel:
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V. VON DER LETZTEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
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|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
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Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
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VI. VON DER ERSTEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
|
|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
|
Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
|
VII. VON DER ZWEITEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
|
|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
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Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
|
VIII. VON DER DRITTEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
|
|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
|
Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
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IX. VON DER VIERTEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
|
1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
|
|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
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Ort und Datum:
|
Unterschrift:
|
Dienststempel:
|
X. VON DER FÜNFTEN VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
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1. Ein Grenzübergangsschein ist hier am | | | | abgegeben worden.
|
|
T
|
M
|
J
|
2. Ein Grenzübergangsschein ist mir durch die benutzte Durchgangszollstelle …………………………………….… (Bezeichnung) übersandt worden, nachdem er dort am | | | | abgegeben worden war.
|
|
T
|
M
|
J
|
3. Ein Grenzübergangsschein ist hier nicht abgegeben worden.
TC20 wurde an die vorige vorgesehene Durchgangszollstelle weitergeleitet.
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Ort und Datum:
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Unterschrift:
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Dienststempel:
Postverkehr
ANHANG 72-01
GELBER KLEBEZETTEL
Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund
[Grafik]
Postverkehr
ANHANG 72-02
GELBER KLEBEZETTEL
Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund
[Grafik]
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Normen und Schlagworte
- § 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0075-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0750-IV/6/2016
- Stammnummer
- 72338
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 27.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF