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Findok · Richtlinien

ZK-2260

8.2.7. Vorgehensweise bei einem Auskunftsersuchen bei vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Wortlaut laut Findok

8.2.7. Vorgehensweise bei einem Auskunftsersuchen bei vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten Der Inhaber des Unionsversandverfahrens wird unterrichtet, wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Luftbeförderung der Stufe 1 die monatliche Liste der Manifeste nicht innerhalb des Zwei-Monats-Zeitraums, gerechnet ab dem Ende des Monats, in dem die Manifeste der Abgangszollstelle vorgelegt wurden, an die zuständige Behörde des Abgangsflughafens oder Abgangshafens übermittelt wurde, oder wenn in der Liste nicht alle entsprechenden Manifeste verzeichnet sind (das Verfahren kann für die nicht enthaltenen Manifeste nicht als beendet betrachtet werden); wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Luftbeförderung der Stufe 2 bei einer Prüfung der Manifeste und/oder Aufzeichnungen der Luft- oder Schifffahrtsgesellschaft, oder bei der Mitteilung der Behörden des Bestimmungsflughafens oder Bestimmungshafens über eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit festgestellt wird, dass das Manifest nicht verfügbar ist oder an der Bestimmungszollstelle nicht vorgelegt worden ist; wenn bei einem vereinfachten Verfahren für Warenbeförderungen durch Rohrleitungen bei einer Prüfung der Unterlagen des Betreibers der Rohrleitung festgestellt wird, dass die Waren nicht in den Einrichtungen oder Verteilernetzen des Empfängers angekommen sind oder von diesem nicht buchmäßig erfasst wurden. Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Inhaber des Unionsversandverfahrens und der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege, so können das Schreiben und die Antwort darauf durch entsprechende elektronische Nachrichten ersetzt werden. Ein Auskunftsersuchen ist jedoch nicht notwendig, wenn der Inhaber des Unionsversandverfahrens (Luft-, Schifffahrts- oder Eisenbahngesellschaft, Transportunternehmen oder Rohrleitungsbetreiber) bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen vereinfachten Verfahren selbst festgestellt und mitgeteilt hat, dass das Verfahren nicht beendet wurde. Erfolgt die Kommunikation zwischen dem Inhaber des Unionsversandverfahrens und der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege, so kann diese Benachrichtigung durch eine elektronische Nachricht ersetzt werden. 8.3. Übersicht "Fristen im NCTS TIR-Suchverfahren Fristen im Suchverfahren | Keine IE06, Einleitung des Suchverfahrens (IE142 = Versenden der Suchanzeige) | 7 Tage nach Ablauf der Gestellungsfrist | IE06, aber keine IE18 | 13 Tage nach Gestellungsfrist |   | Frist für Antwort der Bestimmungszollstelle: 28 Tage | Keine ausreichende Informationen von der Bestimmungszollstelle | 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens (mit NCTS neu 35 Tage), Frist für Antwort des Carnet TIR Inhabers: 28 Tage, Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag auf weitere 28 Tage |   | 28 Tage nach Einleiten des Suchverfahrens (mit NCTS neu 35 Tage), Frist für Antwort des Carnet TIR Inhabers: 28 Tage, Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag auf weitere 28 Tage |   | Unterrichtung des bürgenden Verbandes gemäß Art. 280 Abs. 7 UZK-IA, unbeachtet des Art. 11 TIR-Abkommen (1978)

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0075-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
27.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF