Findok · Richtlinien
ZK-2260
2.19. Mängelfeststellung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017
Inhaltsverzeichnis der ZK-2260
Wortlaut laut Findok
2.19. Mängelfeststellung
2.19.1. Eingangszollstelle
Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln
Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen:
1.Carnet-TIR nicht entgegennehmen (keinen Vermerk im Carnet-TIR anbringen!).
2.Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen.
3.Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligen.
4.Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen.
5.Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt.
Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln
Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen:
1.Wenn verschlusssicher nur durch zusätzliche Maßnahmen, dann diese treffen (zB zusätzliche Zollschnur); somit Raumverschluss + zusätzliche Maßnahmen!
2.In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 an das zuständige Zollamt.
3.Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis.
2.19.2. Bestimmungszollstelle
Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln
Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen:
1.Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen.
2.Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligen.
3.Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen.
4.Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt.
Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln
Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen:
1.In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligen. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 an das zuständige Zollamt.
2.Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis.
2.20. Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp
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1.Bescheinigung Nummer
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2.Es wird bescheinigt, dass der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und dass die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können.
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3.Art des Behälters
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4.Erkennungsnummer oder -Buchstaben des Konstruktionstyps
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5.Kennnummer der Konstruktionszeichnungen
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6.Kennnummer der Konstruktionsbeschreibung
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7.Eigengewicht
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8.Abmessungen außen in Zentimetern
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9.Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.)
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10.Diese Bescheinigung gilt für alle nach den oa. Zeichnungen und der oa. Beschreibung hergestellten Behälter*)
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11.Erteilt dem
(Name und Adresse des Herstellers)
der berechtigt ist, an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen,
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In .................................. (Ort), am.............................................. (Datum) 20
von ............................................................................................................................
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle)
*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 lit. b des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR).
WICHTIGER HINWEIS
Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für eine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. Werden wesentliche Merkmale des Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Normen und Schlagworte
- Anlage 7 Teil II Abs. 5 lit. b TIR-Abkommen (1978) - Warentransport mit Carnets, BGBl. Nr. 112/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0075-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0750-IV/6/2016
- Stammnummer
- 72338
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 27.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF