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Findok · Richtlinien

ZK-2260

1. Unionsversandverfahren

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Wortlaut laut Findok

1. Unionsversandverfahren Gemeinschaftscharakter der Waren Grundsätzlich gilt für innerhalb der Europäischen Union versandte Waren, die sich nicht in einem (externen) Versandverfahren befinden, die Unionsfiktion des Art. 153 UZK. Das heißt, für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind. Alle von einem Ort innerhalb des Zollgebietes der Union zu einem anderen Ort innerhalb dieses Gebiets beförderten Waren gelten als Unionswaren ("Positivvermutung"), es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie Nicht-Unionscharakter besitzen. 1.1. Versandverfahrensarten Externer und interner Versand Externes (Art. 226 UZK) und internes (Art. 227 UZK) Unionsversandverfahren TIR-Übereinkommen ATA-Übereinkommen Rheinmanifest NATO-Versandschein (Vordruck 302) Postverkehr Das Unionsversandverfahren beinhaltet nach Art. 293 UZK-IA auch das Gemeinsame Versandverfahren (gemVV); Vertragsparteien des gemVV sind die EFTA-Staaten, die Türkei, FYROM (Mazedonien) und Serbien. Aus Sicht der EU werden die Partnerländer des gemVV als EFTA-Länder behandelt. 1.2. Allgemeines, Rechtsgrundlagen und Begriffsbestimmungen Allgemeines Das Unionsversandverfahren wird durch eine elektronische Anmeldung (Nicht-Unionswaren = externes Versandverfahren mit Versandanmeldung T1; Unionswaren = internes Versandverfahren mit Versandanmeldung T2) eröffnet. Das Unionsversandverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn der Inhaber des Verfahrens Sicherheit geleistet hat (Ausnahmen gemäß Artikel 89 UZK). Die Abgangszollstelle prüft die Erfüllung der für die Annahme der Versandanmeldung erforderlichen Voraussetzungen, sichert die Nämlichkeit der Waren, setzt eine Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle fest. Das Versandbegleitdokument begleitet die Ware während der Beförderung. Eine Vidierung von der Abgangszollstelle ist nicht vorgesehen. Der Inhaber des Verfahrens hat die Beförderung unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 233 UZK durchzuführen. Das Unionsversandverfahren ist beendet, wenn die Waren und die dazugehörige Versandanmeldung (Versandbegleitdokument) bei der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt werden. Die Abgangszollstelle erledigt das Versandverfahren, nachdem sie von der Bestimmungszollstelle über die ordnungsgemäße Beendigung informiert wurde und auch sonst keine Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten. Das Unionsversandverfahren (UVV) ist unbeschadet der Beförderungsart (Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Rohrleitungsverkehr sowie Postverkehr) auf die Beförderung von Waren zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten anzuwenden. Das gemeinsame Versandverfahren (gemVV) ist hingegen für die Warenbeförderung zwischen der Union und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern vorgesehen. Das Übereinkommen EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" stellt klar, dass die Warenbeförderung, solange sie innerhalb der Union stattfindet, als im Unionsversandverfahren durchgeführt gilt (Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren"). Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU haben nur dann Bestimmungen des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" im (Schrift)Verkehr mit den EFTA-Ländern zu zitieren, wenn ein EFTA-Land im Rahmen eines Amtshilfe- oder Suchverfahrens tätig wird/werden soll [zB die Zollbehörden der Schweiz werden von einem österreichischen Zollamt ersucht, im Wege der Amtshilfe gemäß Art. 13 des Übereinkommens EWG - EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" Angaben zu übermitteln, damit nach den österreichischen (EU-) Zoll- und Verwaltungsvorschriften eine Zollschuld nach Art. 79 UZK zur Entrichtung vorgeschrieben werden kann]. 1.3. Zollrechtlicher Status Bei jeder Abfertigung zum Unionsversandverfahren ist der zollrechtliche Status im Sinne des Art. 5 Z 23 und 24 UZK festzustellen. Es ist zwischen Unionswaren (UW) und Nicht-Unionswaren (NUW) zu unterscheiden. 1.3.1. Unionswaren Beförderung im internen Versandverfahren Waren, die im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden, aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, Waren, die im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b) oder aus Waren nach den Buchstaben a) und b) gewonnen oder hergestellt wurden. 1.3.2. Nicht-Unionswaren Beförderung im externen Versandverfahren Alle anderen Waren, die nicht im internen Versandverfahren zu befördern sind. 1.4. Begriffsbestimmungen Inhaber des Verfahrens Der Inhaber des Verfahrens hat a)die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen, b)die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten, c)eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Beförderungsmittel Als Beförderungsmittel gelten: Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Eisenbahnwaggons, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container. Abgangszollstelle Zollstelle, die die Versandanmeldung zum Unionsversandverfahren annimmt. Durchgangszollstelle Die Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet der Union, wenn eine Sendung dieses Zollgebiet im Verlauf eines Unionsversandverfahrens über eine Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen Drittstaat als einem EFTA-Land verlässt, oder die Eingangszollstelle in das Zollgebiet der Union, wenn die Waren im Verlauf eines Unionversandverfahrens das Gebiet eines Drittlandes berührt haben (zB Beförderung aus der Schweiz nach Österreich). Bestimmungszollstelle Die Zollstelle, bei der die in das Unionsversandverfahren überführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind. Stelle der Bürgschaftsleistung Die von den zuständigen Behörden eines jeden Landes bestimmte Stelle, bei der eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft geleistet wird. Beendigung Das Unionsversandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und das Versandbegleitdokument der Bestimmungszollstelle gestellt werden. Erledigung Das Unionsversandverfahren wird erledigt, wenn die Bestimmungszollstelle der Abgangszollstelle keine Unregelmäßigkeiten meldet.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0075-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
27.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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