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Findok · Richtlinien

ZK-2260

1.9.5. Prüfungen bei der Abgangszollstelle

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Wortlaut laut Findok

1.9.5. Prüfungen bei der Abgangszollstelle Gesamtbürgschaft Die Abgangszollstelle kann die Angaben in der Versandanmeldung über den Sicherheitsbetrag stichprobenweise prüfen. Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln Diese besondere Form der Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ermöglicht einem Bürgen die Ausstellung von Sicherheitstiteln, die von verschiedenen Verfahrensinhabern als Sicherheit bei der Abgangszollstelle hinterlegt werden können. Der Bürge haftet für jeden TC32-Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 10.000 Euro. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer des Sicherheitstitels und der Code "4" anzuführen. Jeder Sicherheitstitel gilt als Einzelsicherheit nur für ein einziges Unionsversandverfahren. Der räumliche Geltungsbereich der Einzelbürgschaft mit Sicherheitstiteln ist nicht beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino nicht ausgenommen werden können. Eine Liste der in den einzelnen Staaten zugelassenen Bürgen enthält der Anhang 10AD. Die Abgangszollstelle füllt die Rückseite des TC32-Sicherheitstitels aus und bewahrt den oder gegebenenfalls die Sicherheitstitel auf. Der Sicherheitstitel wird nicht angenommen, wenn das Unionsversandverfahren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels eröffnet werden soll, wenn als Inhaber des Verfahrens nicht die im Titel eingetragene Person auftritt, wenn die Bürgschaft gekündigt worden ist oder wenn durch den/die Titel die Zollschuld nicht zur Gänze abgedeckt wird. Die Unterschrift des Bürgen auf dem Sicherheitstitel braucht nicht handschriftlich zu erfolgen. Einzelbürgschaft Mit der Einzelbürgschaft durch Bürgschaftsleistung verpflichtet sich der Bürge gegenüber den vom Unionsversandverfahren berührten Ländern, für die allfällige Zollschuld, die im Laufe des Versandverfahrens entstehen könnte, bis zu einem bestimmten, in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag einzustehen. Die Einzelbürgschaft gilt nur für ein einziges Unionsversandverfahren und darf auch nicht nach Beendigung dieses Verfahrens wiederholt verwendet werden. Ihr räumlicher Geltungsbereich ist beschränkbar. Das bedeutet, dass einzelne Vertragsparteien oder Andorra oder San Marino ausgenommen werden können, wenn deren Gebiet nicht bei der Beförderung berührt werden soll. Die Einzelbürgschaft kann auch bei einer Zollstelle geleistet werden, die nicht gleichzeitig Abgangszollstelle ist. In diesem Fall bewahrt diese Stelle der Bürgschaftsleistung eine Kopie der von ihr angenommenen Bürgschaftserklärung auf. Im Feld 52 der Versandanmeldung sind die Nummer der Bürgschaftsurkunde, die Bezeichnung der Stelle der Bürgschaftsleistung sowie der Code "2" anzuführen. Barsicherheit Eine Sicherheit kann als Barsicherheit bei der Abgangszollstelle hinterlegt werden. Im 2. Unterfeld des Feldes 52 der Versandanmeldung ist der Code "3" anzuführen. In jenen Fällen, in denen die Bestimmungszollstelle bzw. die Ausgangsstelle nicht im Anwendungsgebiet liegt, ist von der Abgangszollstelle im Feld 44 der Versandanmeldung der BIC und IBAN zu vermerken, um eine allfällige Erstattung der Sicherheit vornehmen zu können. 1.10. Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle 1.10.1. Allgemeine Hinweise Anmeldung zum Unionsversandverfahren In einer Versandanmeldung dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangszollstelle zu derselben Bestimmungszollstelle befördert zu werden. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel: ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern, ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen, Schiffe, die eine Einheit bilden. Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen. Unionswaren, die sich nicht im Unionsversandverfahren befinden, dürfen mitbefördert werden. Im Regelfall ist das getrennte Verstauen von Waren, die einen unterschiedlichen zollrechtlichen Status haben, zu verlangen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist zu verlangen, dass entweder die Waren, die sich im Unionsversandverfahren befinden, oder die anderen Waren (auf beliebige Weise) gekennzeichnet werden. Ist auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist je ein Verzeichnis für jeden gesonderten Entladeposten der nicht im Unionsversandverfahren befindlichen Waren zu verlangen. Soweit die Gefahr besteht, dass sich Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichem Status miteinander vermengen oder vermischen, ist stets zu verlangen, sie so zu verstauen, dass diese Gefahr ausgeschlossen ist; ist dies nicht möglich, ist die Mitbeförderung von Waren, die sich nicht im Unionsversandverfahren befinden, zu untersagen. Weiters ist die Vornahme einer Warenkontrolle bzw. die Abstandnahme von der Warenkontrolle in codierter Form zu vermerken; sind Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung zu treffen und ist die Frist für die Gestellung festzusetzen. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat. In anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss). Als verschlusssicher können von der Abgangszollstelle Beförderungsmittel anerkannt werden, die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert. Sie dürfen keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können. Die Laderäume müssen für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sein. Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind. Die Abgangszollstelle kann entscheiden, dass sie die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht verschließt, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen stützt. Voraussetzung ist, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen (zB den Seriennummern der Waren) enthält. Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist; die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden. Die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen sind im elektronischen Versandsystem zu erfassen. In allen Fällen, in welchen von der Anlegung eines Verschlusses Abstand genommen wird, ist von der Abgangszollstelle in Feld "D. Prüfung durch die Abgangszollstelle" der Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" der Vermerk "Befreiung" und die Art der Nämlichkeitssicherung zu vermerken. Frist für die Gestellung der Waren Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung der Beförderungsroute, des Beförderungsmittels, der Verkehrs- und sonstigen Vorschriften (zB Sonntagsfahrverbot für LKW) und gegebenenfalls die Angaben des Inhabers des Verfahrens. Die Frist soll sich daher nach den Bedürfnissen des Einzelfalles richten. Die Frist für die Gestellung wird nach Tagen bemessen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages. Verbindliche Beförderungsroute Grundsätzlich sind die zum Unionsversandverfahren übergeführten Waren gemäß Art. 298 UZK-IA auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren. Die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens können eine verbindliche Beförderungsroute - die durchzufahrenden Mitgliedstaaten - festlegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0075-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
27.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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