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Findok · Richtlinien

ZK-2260

2.16. Raumverschluss im Carnet TIR-Verfahren

geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0075-III/10/2018gilt ab 27.01.2017

Inhaltsverzeichnis der ZK-2260

Wortlaut laut Findok

2.16. Raumverschluss im Carnet TIR-Verfahren 2.16.1. Allgemeines Grundsätzliches Erfordernis Verschlussanerkenntnis: Übereinstimmung mit dem vorgeführten Beförderungsmittel, Gültigkeit, Eintragung der Nummer des Verschlussanerkenntnisses im Feld 9 des Carnet-Umschlages. Zulassungstafel (auf dem Behälter angebracht): Übereinstimmung mit dem vorgeführten Behälter, Eintragung der Zulassungsnummer laut Zulassungstafel im Feld 9 des Carnet-Umschlages. Falls keine Mängel (siehe unten) festgestellt werden: Anlegung des Zollverschlusses (bei Schutzdecken Zollverschluss durch die Hohlniete in der Zwinge des Seiles; die Öffnung dieser Niete hat eine Breite von 3 mm und eine Länge von 11 mm zu haben). Mängel, die zur Ablehnung bzw. zur Nicht-Ablehnung eines Carnet TIR-Verfahrens unter Raumverschluss führen. Bereich Schutzdecke: Krampen (Befestigungsringe) und/oder Ösen bestehen aus Kunststoff bzw. sind beschädigt: Krampen (Befestigungsringe) und/oder Ösen fehlen und der Abstand zwischen ordnungsgemäßen Krampen (Befestigungsringen) oder Ösen beträgt mehr als 400 mm (ca. 2 Handspannen). Der Riemen ist aus einem unzulässigen Material (dehnbar) gefertigt. Der Riemen ist nicht aus einem Stück gefertigt. Die Schutzdecke weist einen größeren Riss auf. Die Ausbesserung der Schutzdecke wurde an deren Außenseite vorgenommen. Bereich Befestigung (Verschluss-Seil zur Befestigung der Schutzdecke): Die Hohlniete zum Befestigen der Zwinge (durch diese wird die Zollschnur durchgezogen) geht nicht durch die Seele des Seils. Das Seil ist nicht aus Stahldraht (mind. 3 mm Durchmesser) gefertigt. Ein allfälliger Kunststoffüberzug des Seils ist nicht durchsichtig. Das Seil wurde ausgebessert (geflickt). Hinweis: Zugprobe! Bereich Laderaum: Öffnungen, Schlitze usw., die einen Zugang zum Verschlussraum erlauben. Ausbesserungen, die von außen entfernt werden können. Bereich Abschlusseinrichtungen (Verriegelungen): Die Überlappung der Türflügel erfolgt ausschließlich durch elastisches Material (zB Gummi, Kunststoff), aber nur ein Türflügel besitzt eine Zollverschlussvorrichtung. Verriegelungen lassen sich wegdrücken oder greifen nicht ausreichend. Verriegelungsteile können von außen entfernt werden. Unwesentliche Mängel, die nicht zur Ablehnung eines Carnet TIR-Verfahrens unter Raumverschluss führen Geschlossener Aufbau: Beide Türflügel besitzen eine Zollverschlussvorrichtung, obwohl ein Türflügel den anderen überlappt. Planenverdeckaufbau: Einzelne Befestigungsringe im Bereich des Überfalls fehlen (400 mm-Abstand beachten). Schraubensicherung nur durch Punktschweißen (Richtig: halbe Schraube verschweißt). Plombenschutz (aus Leder, Kunststoff oder Blech für Seilzwingenverschluss) fehlt. 2.16.2 Abfertigung Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln: Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Carnet-TIR nicht entgegennehmen (keinen Vermerk im Carnet-TIR anbringen!). Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen. Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen und festgestellten Mangel im Feld 10 vermerken. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt. Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Wenn verschlusssicher nur durch zusätzliche Maßnahmen, dann diese treffen (zB zusätzliche Zollschnur); somit Raumverschluss + zusätzliche Maßnahme! In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Weiterleitung der Niederschrift. Za 84 bei österreichischen Fahrzeugen an das zuständige Zollamt; bei ausländischen Fahrzeugen an den nationalen Koordinator in elektr. Form weiter zu leiten. Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis. Ausgangszollstelle Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen. Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt. Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Wenn verschlusssicher nur durch zusätzliche Maßnahmen, dann diese treffen (zB zusätzliche Zollschnur); somit Raumverschluss + zusätzliche Maßnahme! In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Weiterleitung der Niederschrift. Za 84 an das zuständige Zollamt. Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis. Eingangszollstelle Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Carnet-TIR nicht entgegennehmen (keinen Vermerk im Carnet-TIR anbringen!). Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen. Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt. Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Wenn verschlusssicher nur durch zusätzliche Maßnahmen, dann diese treffen (zB zusätzliche Zollschnur); somit Raumverschluss + zusätzliche Maßnahme! In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 an das zuständige Zollamt. Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis. Bestimmungszollstelle Vorgangsweise bei wesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: Verschlussanerkenntnis: Festgestellte Mängel im Feld 10 vermerken; vordrucksgemäß unterfertigen und Datum anführen. Niederschrift Za 84 aufnehmen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Verschlussanerkenntnis (nur bei österreichischen Fahrzeugen) abnehmen; bei ausländischen Fahrzeugen belassen. Weiterleitung der Niederschrift Za 84 und des österreichischen Verschlussanerkenntnisses an das zuständige Zollamt. Vorgangsweise bei unwesentlichen Mängeln Folgende Tätigkeiten sind vorzunehmen: In allen Fällen von festgestellten Mängeln Niederschrift Za 84 ausfertigen; auf Verlangen eine Ausfertigung an den Wirtschaftsbeteiligten. Weiterleitung der Niederschrift. Za 84 an das zuständige Zollamt. Kein Vermerk im Verschlussanerkenntnis. Meldung an Post.Fachbereich-Zoll@bmf.gv.at

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0075-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0750-IV/6/2016
Stammnummer
72338
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
27.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF