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Findok · Richtlinien

MO-8501

6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016

Inhaltsverzeichnis der MO-8501

Wortlaut laut Findok

6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten Die Sicherheit kann teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5% der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5% der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0006-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0003-IV/7/2016
Stammnummer
72242
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
06.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF