Findok · Richtlinien
MO-8501
6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016
Inhaltsverzeichnis der MO-8501
Wortlaut laut Findok
6. Freigabe und Verfall von Sicherheiten
Die Sicherheit kann teilweise nach Maßgabe der Erzeugnismenge freigegeben werden, für die der Nachweis erbracht wurde, dass die Verpflichtung zur Ein- oder Ausfuhr eingehalten wurde. Diese Menge darf nicht weniger als 5% der Gesamtmenge betragen, die in der Lizenz angegeben ist. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5% der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die gesamte Sicherheit.
Normen und Schlagworte
- DelVO 907/2014, ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0006-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0003-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72242
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 06.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF