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Findok · Richtlinien

MO-8501

5. Toleranz

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016

Inhaltsverzeichnis der MO-8501

Wortlaut laut Findok

5. Toleranz (1) Die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr ist als erfüllt anzusehen, wenn die gesamte in der Lizenz angegebene Menge vom Zoll nach dem einschlägigen Verfahren abgefertigt worden ist. Zu diesem Zweck gilt für die in der Lizenz angegebene Menge eine positive oder negative Toleranzgrenze. (2) Eine positive Toleranz findet keine Anwendung, wenn die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge der Menge entspricht, die in einer Ausfuhrlizenz angegeben ist, was als Nachweis dafür anzusehen ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner besonderen Merkmale, der Vielfalt oder Qualität gemäß der entsprechenden internationalen Übereinkunft erfüllt. Ist für ein Zollkontingent eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so wird die Menge, um die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge innerhalb der positiven Toleranz überschritten wird, im Rahmen derselben Lizenz zum Regelzollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0006-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0003-IV/7/2016
Stammnummer
72242
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
06.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF