Findok · Richtlinien
MO-8501
4. Rechte und Verpflichtungen
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016
Inhaltsverzeichnis der MO-8501
Wortlaut laut Findok
4. Rechte und Verpflichtungen
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen.
Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
(2) Die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr erfolgt durch
a)den Lizenzinhaber, der in Feld 4 der Lizenz nach dem Muster in den Abschnitten 13. und 14. angegebenen ist;
b)den Übernehmer, der in Feld 6 der Lizenz angegeben ist, oder
c)einen Zollvertreter, der dazu bestellt wurde, im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers zu handeln, wobei in der Zollanmeldung anzugeben ist, dass es sich bei der Person, in deren Namen der Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachgekommen wird, um den Lizenzinhaber oder den Übernehmer handelt.
(3) Die Pflichten aus der Lizenz sind nicht übertragbar. Das Recht auf Ausnutzung der Lizenz kann im Allgemeinen vom Inhaber der Lizenz (Feld 4) auf einem anderen (Feld 6) übertragen werden.
(4) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiter, sondern kann es nur auf den Lizenzinhaber rückübertragen. Die Übertragung wird dadurch möglich, dass die Lizenz erteilende Stelle Namen und Anschrift des Übernehmers unter Angabe des Datums in Feld 6 des Vordrucks einträgt und die Eintragung mit Dienststempelabdruck bestätigt. Für einige Erzeugnisse ist diese Übertragung jedoch allgemein oder in bestimmten Fällen ausgeschlossen.
(5) Sofern besondere Rechtsvorschriften der Union dies vorsehen, kann die Verpflichtung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auch die Verpflichtung umfassen, Erzeugnisse aus dem in der Lizenz angegebenen Land oder der Ländergruppe in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen oder in das darin angegebene Land oder die Ländergruppe auszuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0006-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0003-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72242
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 06.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF