Findok · Richtlinien
MO-8501
3. Lizenzbefreiungen:
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016
Inhaltsverzeichnis der MO-8501
Wortlaut laut Findok
3. Lizenzbefreiungen:
(1) Eine Lizenz ist in folgenden Fällen nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen:
a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Ausfuhr von Erzeugnissen ohne kommerziellen Charakter gemäß Abschnitt 14.4. (Behältnisse und Verpackungen);
b)Fälle, in denen gemäß Arbeitsrichtlinie ZK-2030 (Außertarifliche Befreiungen) eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird;
c)die Erzeugnismengen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr bestimmt sind, überschreiten nicht die in den Abschnitten 14.1. und 14.2. aufgeführten Mengen. Diese Menge entspricht jener Menge, die im Rahmen desselben logistischen Vorgangs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder ausgeführt werden sollen;
d) Erzeugnisse, die gemäß Arbeitsrichtlinie ZK-1850 (Rückwaren) in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind;
e)Erzeugnisse, für die der Anmelder bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung nachweist, dass bezüglich dieser Erzeugnisse ein positiver Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben ergangen ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ist eine Lizenz erforderlich, wenn die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr im Rahmen von Präferenzregelungen erfolgt, die anhand von Lizenzen angewendet werden.
(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht zu erteilen oder vorzulegen für Erzeugnisse, die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern geliefert werden, sofern es sich bei diesen Lieferungen um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse in einer Menge von insgesamt höchstens 30 000 kg je Transportmittel handelt. Für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, ist eine Lizenz vorzulegen.
Normen und Schlagworte
- Anhang I Teil I Titel II Buchstabe D Nr. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0006-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0003-IV/7/2016
- Stammnummer
- 72242
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 06.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF