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Findok · Richtlinien

MO-8501

7. Besondere Sektor bezogene Bestimmungen

geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0006-III/11/2019gilt ab 06.11.2016

Inhaltsverzeichnis der MO-8501

Wortlaut laut Findok

7. Besondere Sektor bezogene Bestimmungen 7.1. Hanf (1) Die Überführung der in Abschnitt 14.1. Abschnitte C, D und G aufgeführten Hanferzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Bei der Überführung von anderen als zur Aussaat bestimmten Hanfsamen in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Einfuhrlizenz nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den für die Kontrolle der einschlägigen Behandlungen zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer zugelassen ist, innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: a)Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen, b)Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15% und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25% betragen darf, c)Ausfuhr in ein Drittland. Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 1 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern. Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 1 werden von den Marktteilnehmern ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben: a)Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Marktteilnehmers; b)Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 vorgenommenen Behandlung; c)Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurde.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0006-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0003-IV/7/2016
Stammnummer
72242
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
06.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF