Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0533-I/03
Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung der Komplementär-GmbH an "ihre" Kommanditgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-I/03vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leihgelder, welche die Komplementär-GmbH "ihrer" KG zur Stärkung der Liquidität zur Verfügung stellt, sind ertragsteuerrechtlich als Einlagen zu beurteilen; wenngleich deren wirtschaftlicher Nutzen auch den übrigen Gesellschaftern der KG zu Gute kommt, ist darin keine verdeckte Ausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter, die auch Kommanditisten der KG sind, zu erblicken.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Grüner und Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1998, Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 sowie
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998
entschieden: Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre
1996 bis 1998 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 wird
Folge gegeben.
Diese
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996
bis 1998 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Dezember 1990
gegründeten Bw., einer GmbH, sind Hermann X. sowie dessen Kinder Peter X.,
Herbert X. und Renate X. zu je einem Viertel beteiligt. Die Bw. ist
Komplementärin der am 19. Dezember 1990 errichteten, gleichnamigen
Kommanditgesellschaft. Sie ist als reine Arbeitsgesellschafterin weder am
Vermögen noch am Erfolg der KG beteiligt und soll nach dem
Gesellschaftsvertrag lediglich den Ersatz der Geschäftsführungskosten
sowie eine Haftungsprovision erhalten (Punkte V. und VIII. des KG-Vertrages).
Kommanditisten waren bis zum 31. Jänner 1997 Hermann X. und dessen
Ehegattin Ingeborg X.; zum genannten Stichtag traten die Ehegatten die
Kommanditanteile an ihre Kinder Peter X., Herbert X. und Renate X. ab.
Hermann X. hatte ein Einzelhandelsunternehmen betrieben,
das - mit Ausnahme der Liegenschaften sowie eines Mietrechtes - zu Buchwerten in
die neu gegründete KG eingebracht worden war; Liegenschaften und Mietrecht
hat Hermann X. der KG in Bestand gegeben. Die KG wiederum hat das gesamte
Unternehmen mit 1. Jänner 1991 an die Bw. verpachtet. In den Jahren 1991
bis 1996 wurde der Handelsbetrieb von der Bw. als Pachtbetrieb geführt. Mit
31. Dezember 1996 wurde das Pachtverhältnis beendet. Seither betreibt die
KG den Handelsbetrieb wieder selbst, während sich die Tätigkeit der
Bw. auf die Geschäftsführung der KG beschränkt.
Auf Grund des mündlich
geschlossenen Pachtvertrages hatte die Bw. als Pächterin an die KG als
Verpächterin in den Jahren 1991 bis 1996 einen (wertgesicherten) Pachtzins
zu entrichten. Dabei war vereinbart, dass die Verpächterin von der
Pächterin Pachtvorauszahlungen bis zur Höhe einer Jahrespacht
verlangen konnte, die bei Pachtende gegen eventuelle Gegenforderungen
abzurechnen oder auszuzahlen seien. Tatsächlich wurden von der Bw.
höhere Pachtvorauszahlungen geleistet als vereinbart. In der Buchhaltung
der Bw. war ein Forderungskonto "Pachtvorauszahlungen" eingerichtet, das
verzinst wurde. Daneben gab es ein "Verrechnungskonto KG", das jeweils negative
Stände auswies. Eine Gegenüberstellung der Jahrespachtbeträge,
des Kontos "Pachtvorauszahlungen" sowie des "Verrechnungskontos KG" (jeweils zum
31. Dezember), der an die KG verrechneten Zinsen und der in den
(handelsrechtlichen) Jahresabschlüssen ausgewiesenen Jahresergebnisse
ergibt folgendes Bild (Beträge in Schilling):
[Grafik]
Zum Zeitpunkt
der Beendigung des Pachtvertrages (31. Dezember 1996) wurden die an die KG
erbrachten, den Pachtzins übersteigenden Vorauszahlungen (samt Zinsen) von
der Bw. nicht rückgefordert. Vielmehr wurde der Saldo des Kontos
"Pachtvorauszahlungen" im Jahr 1997 auf das "Verrechnungskonto KG"
übertragen. Dem "Verrechnungskonto KG" wurde im Jahr 1997 auch der
Kaufpreis für Warenvorräte gutgeschrieben, welche nach Beendigung des
Pachtverhältnisses zum Buchwert an die KG veräußert worden
waren. Das Verrechnungskonto wurde weiterhin verzinst. Die Entwicklung des
Verrechnungskontos KG (Stand jeweils zum 31. Dezember) und der erzielten
Jahresüberschüsse - die nun im Wesentlichen aus
Beteiligungserträgen resultierten - stellt sich in den beiden Folgejahren
1997 und 1998 wie folgt dar (Beträge in Schilling):
[Grafik]
Die KG hatte laut den beim
Finanzamt eingereichten (handelsrechtlichen) Jahrsabschlüssen wechselnde
Jahreserfolge zu verzeichnen, und zwar für das Jahr 1991 einen Fehlbetrag
von -238.632 S, für das Jahr 1992 einen Überschuss von 397.263 S,
für die Jahre 1993 und 1994 Fehlbeträge von -115.976 S und -91.638 S,
für das Jahr 1995 einen Überschuss von 542 S und für die Jahre
1996 bis 1998 Fehlbeträge von -8.741 S, -279.641 S und -881.169 S.
Steuerlich ergaben sich - unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens
der Gesellschafter - durchgehend Gewinne (1991: 17.893 S, 1992: 767.904 S, 1993:
229.419 S, 1994: 405.463 S, 1995: 812.595 S, 1996: 862.255 S, 1997: 687.521 S
und 1998: 97.554 S). Seit dem Veranlagungsjahr 1995 wurden (auch) die der Bw.
gutgeschriebenen Zinsen in den Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften als Vergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG
1988 behandelt.
Bei einer die Jahre 1996 bis 1998 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung,
der Verzicht auf die Rückzahlung der zum Pachtende noch offenen
Pachtvorauszahlungen sei - da unter Gesellschaftsfremden absolut unüblich -
im persönlichen Naheverhältnis der Gesellschafter zur Bw.
begründet. Darin sei nach Ansicht des Prüfers eine verdeckte
Gewinnausschüttung (im Betrag der offenen Pachtvorauszahlung von 3,065.030
S) an Hermann X. und Ingeborg X. zu erblicken. Die weitere
"Kreditgewährung" sei nicht fremdüblich gestaltet worden, da es keine
Vereinbarungen über Rückzahlung, Kreditrahmen, Höhe und
Fälligkeit der Zinsen und auch keine Sicherheiten gebe. Diese "Kredit- bzw.
Darlehensvereinbarung" zwischen der Bw. und der KG halte jenen strengen
Maßstäben nicht stand, die an die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzulegen seien. Die
Verrechnungskonten seien daher aufzulösen und die in den Jahren 1997 und
1998 dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Beträge (1997: 2,382.721 S,
1998: 129.086 S) als weitere verdeckte Gewinnausschüttungen an Peter X.,
Herbert X. und Renate X. zu behandeln (Tz 18 des Prüfungsberichtes vom 17.
November 2000).
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des
Prüfers an und schrieb der Bw. für die Jahre 1996 bis 1998
Kapitalertragsteuer von verdeckten Gewinnausschüttungen von 3,065.030 S
(1996), 2,382.721 S (1997) und 129.086 S (1998) vor. Unter Hinweis auf die
Feststellungen unter Tz 18 des Prüfungsberichtes wurden weiters die
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, in
denen die Körperschaftsteuer jedoch in gegenüber den jeweiligen
Erstbescheiden unveränderter Höhe festgesetzt wurde.
Gegen die Kapitalertragsteuerbescheide und gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren sowie die neuen Sachbescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 wurde Berufung erhoben und
beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Verdeckte
Gewinnausschüttungen lägen nicht vor. Begründend wurde auf eine
während der Betriebsprüfung erstattete Stellungnahme vom 29. Mai 2000
verwiesen. Darin hatte der steuerliche Vertreter den Inhalt des zwischen der Bw.
und der KG mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages detailliert dargelegt.
Vereinbarungsgemäß habe die KG als Verpächterin von ihrem Recht,
von der Pächterin Pachtvorauszahlungen bis zu einer Jahrespacht zu
verlangen, Gebrauch gemacht. Bei der Bw. habe sich infolge der wider Erwarten
äußerst positiven Geschäftsentwicklung und der steigenden und
damit teilweise überflüssigen Liquidität ein Veranlagungsbedarf
ergeben. Dabei hätte sich die Hingabe verzinslicher Leihgelder an die KG
angeboten. Da die Bw. keinen Finanzierungsbedarf, sondern vielmehr auf Grund der
seither nur mehr geschäftsführenden Tätigkeit entsprechenden
Veranlagungsbedarf hatte, seien auch die Pachtvorauszahlungen bei Beendigung des
Pachtverhältnisses nicht rückgefordert worden. Die Leihgelder
(einschließlich der Pachtvorauszahlung) stünden der KG seither als
jederzeit fälliger Kredit zur Verfügung und würden mit 6 %
marktkonform verzinst. Keiner der Gesellschafter habe von der Bw. neben dem
Geschäftsführerbezug jemals Geldbeträge erhalten. Der Geldfluss
an die KG sei zunächst auf Grund der im Pachtvertrag eingegangenen
Verpflichtung der Bw. zur Leistung von Pachtvorauszahlungen und in den letzten
Jahren deshalb erfolgt, weil sie an einer Veranlagung überschüssiger
Liquidität interessiert gewesen sei. Mit der KG bestehe ein
Kontokorrentkreditverhältnis. Über das Verrechnungskonto würden
auch Beträge gebucht, die zu einer Reduzierung und Wiederausnutzung des
Rahmens führten. Da die Bw. seit Beendigung des Pachtvertrages über
kein eigenes Bankkonto mehr verfüge, sei sie schon aus praktischen
Gründen zur Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses
angehalten. Auf Grund der äußerst guten Bonität habe die KG auch
von ihrer Hausbank "Blankokredite" erhalten.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 3. Dezember 2003
führte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend aus, bereits bei
Gesellschaftsgründung sei festgelegt worden, dass sich die KG und die Bw.
überschüssige Liquidität unter der Bedingung der
marktüblichen Verzinsung und der jederzeitigen Fälligkeit
wechselseitig zur Verfügung stellen. Über Empfehlung des
Steuerberaters sei zudem im Pachtvertrag vereinbart worden, dass die KG als
Verpächterin infolge ihres höheren Liquiditätsbedarfes
Pachtvorauszahlungen in Höhe einer Jahrespacht einfordern könne.
Soweit in den einzelnen Jahren überhaupt höhere als die vereinbarten
Pachtvorauszahlungen ausgewiesen seien, erkläre sich dies mit kurzfristigem
Liquiditätsbedarf der KG. Berücksichtige man einerseits, dass auf dem
Konto "Pachtvorauszahlungen" auch ein Betrag von insgesamt 733.537 S an Zinsen
(für den Zeitraum 1991 bis 1996) verbucht sei, und beziehe man andererseits
auch das negative "Verrechnungskonto KG" in die Betrachtung ein, so würden
sich saldiert keine wesentlichen Abweichungen von der vereinbarten
Pachtvorauszahlung (in Höhe einer Jahrespacht) ergeben. Mit Ende des
Pachtvertrages sei die bestehende Kontokorrentvereinbarung auch auf die
Pachtvorauszahlung übertragen worden; die beiden Konten seien im Jahr 1997
zusammengelegt worden. Der jeweilige Kontostand sei grundsätzlich jederzeit
fällig und marktüblich zu verzinsen, ein Kreditrahmen sei jedoch nicht
vereinbart worden. Auf Grund des bei der Bw. nach Ablauf des Pachtvertrages
bestehenden Veranlagungsbedarfes habe sich, wie bereits ausgeführt, die
kreditweise Überlassung der überschüssigen Liquidität an die
operativ tätige KG geradezu angeboten, zumal die Bw. als
Geschäftsführerin der KG die zweckmäßige Verwendung der
dargeliehenen Mittel kontrollieren bzw. letztlich sogar entscheiden konnte. Die
KG tätige Jahresumsätze von ca. 25,000.000 S, mit denen
naturgemäß ein entsprechender Kapitalbedarf einhergehe. Zudem sei auf
die Entwicklung des Anlagevermögens wie auch den Erwerb des
Umlaufvermögens im Jahr 1997 hinzuweisen. Zu den Ständen des
Verrechnungskontos sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich der von der Bw.
effektiv zur Verfügung gestellte Kapitalbetrag unter Berücksichtigung
der gutgeschriebenen Zinsen (von insgesamt 1,288.189 S) zum 31. Dezember 1998
auf 4,288.648 S reduziere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter verdeckter Gewinnausschüttung versteht man alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbaren Zuwendungen (Vorteile)
an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Personen, die dritten, der Körperschaft fremd gegenüber stehenden
Personen nicht gewährt werden (siehe zB VwGH 16.11.1993,
89/14/0174).
Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH,
die ihrer KG notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, im betrieblichen
Interesse der GmbH erfolge, also nicht nur aus der Nahebeziehung zu ihren
Gesellschaftern, die ebenfalls an der KG beteiligt waren, erklärbar gewesen
sei; die Vorgangsweise der GmbH habe ihre Erklärung ausschließlich in
ihrer betrieblich orientierten Rechtsbeziehung zur KG und nicht bloß in
ihrem gesellschaftlich orientierten Verhältnis zu ihren eigenen
Gesellschaftern finden können. Auch für den Fall einer unentgeltlichen
Nutzung von Fahrzeugen der Komplementär-GmbH durch die KG hat der
Verwaltungsgerichtshof eine verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschafter verneint, weil die Nutzungsüberlassung auf Grund der
Stellung der GmbH als Komplementärin erfolgt sei (VwGH 25.10.2000,
98/13/0075, unter Bezugnahme auf VwGH 16.11.1993, 89/14/0174).
Die Beurteilung der "Leihgelder" als verdeckte
Ausschüttung wird im Prüfungsbericht des Finanzamtes darauf
gestützt, dass ein Verzicht der GmbH auf die Rückforderung der
Pachtvorauszahlungen nach Ablauf des Pachtvertrages nicht fremdüblich
gewesen sei; mangels einer Vereinbarung über Rückzahlungen,
Kreditrahmen, Zinsen und Sicherheiten gelte dies auch für die
(nachfolgende) Kreditgewährung an die KG. Dem gegenüber hat die Bw.
ein eigenbetriebliches Interesse an einer Veranlagung von
Liquiditätsüberschüssen einerseits sowie der Stärkung der
Liquidität der KG andererseits dargetan. Sie wies ferner darauf hin, dass
sie mangels eines eigenen Bankkontos auf die Aufrechterhaltung eines
Kontokorrentverhältnisses zur KG angewiesen sei, dass eine
marktübliche Verzinsung erfolge und Sicherheiten auf Grund der Bonität
der KG auch von deren Hausbank nicht verlangt würden.
Die Frage, ob fremdübliche Vereinbarungen hinsichtlich
der weiteren Kreditierung der Pachtvorauszahlung bzw. hinsichtlich des
kontokorrentmäßig geführten Verrechnungskontos bestanden haben,
ist für die rechtliche Beurteilung der Geldflüsse an die KG aber gar
nicht von entscheidender Bedeutung. Darlehen, die der Gesellschafter einer
Personengesellschaft "seiner" Gesellschaft gewährt, werden nämlich im
Bereich des Ertragsteuerrechtes - abgesehen von dem Fall, dass sie einer eigenen
gewerblichen Tätigkeit des Gesellschafters zuzuordnen sind - auch dann
nicht als rechtsgeschäftliche Beziehungen behandelt, wenn fremdübliche
Vereinbarungen bestehen. Vielmehr liegen Einlagen in die Personengesellschaft
vor, für welche der Gesellschafter im Rahmen der Gewinnverteilung eine
angemessene Vergütung erhalten muss (§ 23 Z 2 EStG 1988). Nichts
Anderes gilt, wenn etwa ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft
finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, deren Rückzahlung
überhaupt nicht oder bloß nach Maßgabe der geschäftlichen
Möglichkeiten vorgesehen ist. Freiwillige Einlagen von Gesellschaftern
einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn deren
wirtschaftlicher Nutzen auch den übrigen Gesellschaftern zu Gute kommt
(siehe nochmals VwGH 16.11.1993, 89/14/0174).
Auch "Leihgelder", welche die Komplementär-GmbH einer
Kommanditgesellschaft zuführt, können ertragsteuerrechtlich die
Eigenschaft von Gesellschaftereinlagen haben. Nicht fremdübliche oder nicht
ausreichend dokumentierte Kreditkonditionen lassen jedenfalls für sich
allein nicht darauf schließen, dass die Komplementär-GmbH im Umweg
über die Einbringung von Geldmitteln in die KG Ausschüttungen an ihre
Gesellschafter vorgenommen hat.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass in den Streitjahren
im Wege der "Leihgelder" Ausschüttungen an die (auch an der KG beteiligten)
Gesellschafter der Bw. stattgefunden haben, sind nicht hervorgekommen. Nach dem
oben geschilderten Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Überlassung der Leihgelder im betrieblichen Interesse der Bw. (in ihrer
Eigenschaft als Komplementärin) lag und dafür - ähnlich wie im
Fall des VwGH-Erkenntnisses vom 16. November 1993, 89/14/0174 - wirtschaftliche
Gründe maßgeblich waren. Der Berufung gegen die
Kapitalertragsteuerbescheide war daher stattzugeben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1996 bis 1998
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO lagen schon deshalb nicht vor, weil die
Prüfungsfeststellungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer zu keinen
im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hatten. Die Bescheide, mit
denen die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1996 bis 1998
verfügt wurde, waren daher aufzuheben. Gemäß
§ 307 Abs. 3
BAO traten die Verfahren dadurch in die Lage zurück, in der sie sich vor
der Wiederaufnahme befunden haben. Die auf Grund der
Wiederaufnahmsverfügung ergangenen neuen Sachbescheide betreffend
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 gehören damit nicht mehr dem
Rechtsbestand an, weshalb die gegen sie erhobene Berufung als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen war.
Innsbruck,
15. Dezember 2003
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Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-I/03
- Stammnummer
- 7224
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF