Findok · Richtlinien
VB-0304
Anlage 2
geltende FassungRichtlinie2025-0.797.650gilt ab 15.11.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0304
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
FLEGT-Genehmigungen - Indonesien
[Grafik]
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Hinweise zum Ausfüllen
Allgemeines:
Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.
ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.
Feld 2 ist nur von den indonesischen Behörden auszufüllen.
Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen.
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Überschrift-
feld A
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Bestimmungsort
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Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.
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Überschrift-
feld B
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FLEGT-Genehmigung
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Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.
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Feld 1
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Issuing authority (ausstellende Behörde)
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Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an.
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Feld 2
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Informationen für die Nutzung durch Indonesien
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Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers, den Gesamtwert der Ladung (in USD) sowie die Bezeichnung und den zweistelligen ISO-Code des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls des Durchfuhrlandes an.
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Feld 3
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V-Legal/FLEGT licence number (V-Legal-/ FLEGT-Genehmigungsnummer)
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Geben Sie die Nummer der Genehmigung an.
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Feld 4
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Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer)
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Tag, an dem die Genehmigung abläuft.
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Feld 5
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Country of export (Ausfuhrland)
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Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.
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Feld 6
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ISO code (ISO-Code)
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Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.
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Feld 7
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Means of transport (Beförderungsmittel)
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Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.
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Feld 8
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Licensee (Inhaber der Genehmigung)
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Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an (einschließlich der ETPIK-Nummer für registrierte Ausführer und der Steuernummer).
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Feld 9
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Commercial Description (Handelsbezeichnung)
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Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Die Beschreibung sollte ausführlich genug sein, um eine Einreihung in das Harmonisierte System zu ermöglichen.
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Feld 10
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HS Heading (HS-Code)
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Geben Sie im Original, in der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und in der Kopie für den Einführer den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Geben Sie in den für die Nutzung in Indonesien bestimmten Kopien (Exemplare 4 bis 7) den zehnstelligen Warencode gemäß dem indonesischen Zolltarif an.
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Feld 11
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Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
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Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (zB bei Sperrholz).
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Feld 12
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Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)
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Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (zB bei Sperrholz).
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Feld 13
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ISO codes (ISO-Codes)
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Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (zB bei Sperrholz).
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Feld 14
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Volume (m³) (Volumen in m³)
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Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m³ an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.
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Feld 15
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Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)
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Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung zum Zeitpunkt der Messung in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert.
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Feld 16
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Number of units (Stückzahl)
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Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.
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Feld 17
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Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale)
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Fügen Sie ggf. den Strichcode ein, und geben Sie alle Unterscheidungsmerkmale an, zB Partienummer, Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ.
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Feld 18
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Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)
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Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben.
Bestimmungen und technische Spezifikationen für indonesische FLEGT-Genehmigungen
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN
1.1. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.
1.2. Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die im Mustervordruck genannten Angaben gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen.
1.3. FLEGT-Genehmigungen sind so nummeriert, dass die Vertragsparteien zwischen FLEGT-Genehmigungen (bei Ladungen für Unionsmärkte) und V-Legal-Dokumenten (bei Ladungen für Nichtunionsmärkte) unterscheiden können.
1.4. Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
1.5. Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens vier Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.
1.6. Nach Ablauf einer FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer gerechtfertigter Gründe kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer um weitere zwei Monate verlängern. Bei Gewährung einer solchen Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es.
1.7. Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden.
2.TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM
2.1. In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Mustervordruck in dieser Anlage entsprechen.
2.2. Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die ein Logo darstellen, das zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.
2.3. Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden.
2.4. Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden.
2.5. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.
2.6. Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.
2.7. Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
3.AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN
3.1. Die FLEGT-Genehmigung wird in den folgenden sieben Ausfertigungen ausgestellt:
i)ein Original (gekennzeichnet als "Original") für die zuständige Behörde auf weißem Papier,
ii)eine Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes ("Copy for Customs at destination") auf gelbem Papier,
iii)eine Kopie für den Einführer ("Copy for the Importer") auf weißem Papier,
iv)eine Kopie für die Genehmigungsstelle ("Copy for the Licensing Authority") auf weißem Papier,
v)eine Kopie für den Genehmigungsinhaber ("Copy for the Licensee") auf weißem Papier,
vi)eine Kopie für das Referat für Informationen über Genehmigungen ("Copy for the Licence Information Unit") auf weißem Papier,
vii)eine Kopie für die indonesische Zollbehörde ("Copy for Indonesian Customs") auf weißem Papier.
3.2. Das Original, die Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und die Kopie für den Einführer werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt. Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Unionsmitgliedstaats, in dem die betreffende Ladung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Ausfertigung für die Zollbehörde des Bestimmungslandes vor. Die dritte Ausfertigung, die für den Einführer bestimmt ist, wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten.
3.3. Die vierte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten.
3.4. Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.
3.5. Die sechste Ausfertigung, die für das Referat für Informationen über Genehmigungen bestimmt ist, wird dem Referat für seine Aufzeichnungen ausgehändigt.
3.6. Die siebte Ausfertigung, die für den indonesischen Zoll bestimmt ist, wird der indonesischen Zollbehörde zu Ausfuhrzwecken ausgehändigt.
4.VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG
4.1. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder beider Exemplare kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erklärung über den Verlust des Originals und/oder der Kopie vor.
4.2. Wenn die Genehmigungsstelle die Erklärung als hinreichend erachtet, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzgenehmigung aus.
4.3. Diese Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge - einschließlich der Genehmigungsnummer - wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Zusatz "Replacement license" (Ersatzgenehmigung) gekennzeichnet.
4.4. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.
5.TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT- GENEHMIGUNGEN
5.1. Die FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden.
5.2. In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.797.650
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0083-IV/8/2016
- Stammnummer
- 72167
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 15.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF