Findok · Richtlinien
VB-0304
Anlage 3
geltende FassungRichtlinie2025-0.797.650gilt ab 14.10.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0304
Wortlaut laut Findok
Anlage 3
FLEGT-Genehmigung - Ghana
[Grafik]
Hinweise zum Ausfüllen
Allgemeines:
Bitte in Großbuchstaben ausfüllen.
ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.
Feld 2 ist nur von den ghanaischen Behörden auszufüllen.
Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen.
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Feld
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Inhalt
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Anmerkungen
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Überschrift-
feld A
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Bestimmungsort
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Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.
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Überschrift-
feld B
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FLEGT-Genehmigung
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Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird.
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Feld
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Inhalt
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Anmerkungen
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Feld 1
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Issuing authority (ausstellende Behörde)
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Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an.
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Feld 2
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Für Zwecke Ghanas
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Spezifische Informationen zum Ausfuhrland
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Feld 3
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Nummer der FLEGT-Genehmigung)
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Geben Sie die Nummer der Genehmigung an.
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Feld 4
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Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer)
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Tag, an dem die Genehmigung abläuft.
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Feld 5
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Country of export (Ausfuhrland)
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Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.
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Feld 6
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ISO code (ISO-Code)
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Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.
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Feld 7
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Means of transport (Beförderungsmittel)
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Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.
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Feld 8
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Licensee (Inhaber der Genehmigung)
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Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an
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Feld 9
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Commercial Description (Handelsbezeichnung)
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Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.
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Feld 10
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HS Heading (HS-Code)
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Sechsstelliger Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
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Feld 11
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Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)
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Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurden für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, so führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).
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Feld 12
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Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)
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Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so ist für jedes verwendete Holz und Holzprodukt das Herkunftsland anzugeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).
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Feld 13
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ISO codes (ISO-Codes)
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Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).
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Feld 14
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Volume (m³) (Volumen in m³)
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Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in man. Diese Angabe ist fakultativ.
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Feld 15
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Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)
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Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert.
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Feld 16
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Number of units (Stückzahl)
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Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.
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Feld 17
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Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale)
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Geben Sie ggf. alle Unterscheidungskennzeichen an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ.
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Feld 18
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Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde)
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Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben.
Bestimmungen und technische Spezifikationen für ghanaische FLEGT-Genehmigungen
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN
1.1. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden.
1.2. Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die im Mustervordruck genannten Angaben gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen.
1.3. Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig.
1.4. Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens drei Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.
1.5. Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsstelle kann beschließen, die Gültigkeitsdauer um einen Monat zu verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum.
1.6. Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.
2.VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM
2.1. In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Mustervordruck in dieser Anlage entsprechen.
2.2. Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die das Logo der Forstkommission darstellen, das auch zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird.
2.3. Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:
weiß für Formular Nr. 1 (Original);
gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde);
grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie" - Timber Industry Development Division - TIDD);
pink für Formular Nr. 4 (Kopie für die ghanaische Zollbehörde CEPS);
blau für Formular Nr. 5 (Kopie für den Einführer).
2.4. Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden.
2.5. Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, sodass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.
2.6. Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.
2.7. Die Genehmigungen werden in Englisch gedruckt und ausgefüllt.
2.8. Bei komplexen Ladungen, für die unter Umständen nicht alle erforderlichen Angaben gemäß dem Muster der FLEGT-Genehmigung möglich sind, muss ein genehmigter Zusatz (siehe Anlage 3a) beigefügt werden, der u. a. qualitative und quantitative Informationen in Bezug auf die Ladung enthält. In diesem Fall enthalten die entsprechenden Felder in der Genehmigung keine Angaben zur Ladung, sondern einen Verweis auf den genehmigten Zusatz.
3.AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN
3.1. Die Genehmigung wird in fünffacher Ausfertigung erstellt und dem Antragsteller ausgehändigt:
i)Das als "Original" gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;
ii)Das als "Copy for Customs" (Kopie für den Zoll) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des EU-Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;
iii)Das als "Copy for the Timber Industry Development Division" (Kopie für die Abteilung "Entwicklung der Holzindustrie") gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser für ihre Aufzeichnungen und die spätere Überprüfung der ausgestellten Genehmigungen einbehalten;
iv)Das als "Copy for the Ghana CEPS" (Kopie für die ghanaische Zollverwaltung CEPS) gekennzeichnete vierte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der ghanaischen Zollbehörde ausgehändigt, bei der die genehmigte Ladung zum Verladen auf das Schiff angemeldet wird;
v)Das als "Copy for Importer" (Kopie für den Einführer) gekennzeichnete fünfte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Weiterleitung an den Einführer in dem Mitgliedstaat ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird (dieses Exemplar ist vorzulegen, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine andere als die Zollbehörde ist).
4.VERLUST, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG
4.1. Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Originals oder der Kopie für den Zoll kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen.
4.2. Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des Originals als auch der Kopie für den Zoll kann der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen.
4.3. Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Einführers aus.
4.4. Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge - einschließlich der Genehmigungsnummer - wie die ursprüngliche Genehmigung.
4.5. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz "Replacement licence" als solche gekennzeichnet.
4.6. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.
4.7. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.
5.VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER GENEHMIGUNG
5.1. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so müssen die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen, die innerhalb von sieben Werktagen nach Eingang des Antrags eine Antwort erteilen muss.
5.2. Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.
5.3. Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.
5.4. Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich - vorzugsweise elektronisch - mit.
5.5. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validated on" für gültig erklärt/beglaubigt.
5.6. Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde unverzüglich - vorzugsweise elektronisch - mit.
6.TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT- GENEHMIGUNGEN
6.1. Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und bearbeitet werden.
6.2. In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.797.650
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0083-IV/8/2016
- Stammnummer
- 72167
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 14.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF