Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4527-W/02
Zurückweisung einer verspäteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4527-W/02vom 12.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
(Zurückweisungs-)Bescheid vom 3. Oktober 2002 des Finanzamtes Horn
betreffend Zurückweisung einer verspäteten Berufung vom
23. September 2002 gegen den (Einkünfte-)Feststellungsbescheid 1997
vom 24. September 1999 sowie über zwei weitere Berufungen vom
23. September 2002 gegen den (Einkünfte-)Feststellungsbescheid 1997
vom 24. September 1999 entschieden:
1.)
Die Berufung gegen den Bescheid vom 3. Oktober 2002, mit dem eine der drei
Berufungen vom 23. September 2002 gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid 1997 vom 24. September 1999 als
verspätet zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2.)
Die zwei anderen Berufungen vom 23. September 2002 gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid 1997 vom 24. September 1999 werden
gemäß
§ 273 BAO als verspätet
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erhob
mit drei, an das (Einkünftefeststellungs-)Finanzamt gerichteten
Schriftsätzen vom 23. September 2002 (Postaufgabe laut Kuvert am
24. September 2002; samt Beilagen betreffend Berufungsverfahren des Bw.
hinsichtlich Einkommensteuerbescheid des Wiener
Finanzamtes 12/14) - mit erstens dem Betreff
"Einkommensteuer 1997", -
mit zweitens dem Betreff
"Einkommensteuerbescheid 1998"
und - mit drittens dem Betreff
"Einkommensteuer 1999" jeweils
Berufung gegen die im zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid für 1997
getroffene Entscheidung (über sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft).
Mit
(Zurückweisungs-)Bescheid vom 3. Oktober 2002 (zugestellt am
9. Oktober 2002) wies das Finanzamt die Berufung des Bw. vom
23. September 2002 gegen die Einkünftefeststellung 1997 wegen
abgelaufener Berufungsfrist zurück.
Mit Schreiben vom
9. Oktober 2002 (=Postaufgabe) erhob der Bw. Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 3. Oktober 2002 mit der Begründung,
die Einkommensteuererklärung für 1997 fristgerecht am 31. August
1998 eingereicht zu haben und den vorläufigen Einkommensteuerbescheid
für 1997 mit 7. Februar 2002 erhalten zu haben. Dem zugehörigen
Berufungsbescheid vom 12. September 2002 zufolge habe er seine Berufung
beim Feststellungsfinanzamt am 23. September 2002, also innerhalb der
Monatsfrist, eingebracht; eine Einreichung per 29. Oktober 1999 sei ihm
somit nicht möglich gewesen.
Das Finanzamt erließ eine
mit 24. Oktober 2002 datierte, abweisende Berufungsvorentscheidung, die dem
Bw. am 29. Oktober 2002 zugestellt wurde, mit der Begründung, dass die
Rechtsmittelfrist des (Einkünfte-)Feststellungsbescheides (gemäß
§ 188 BAO) für das Jahr 1997 vom 24. September 1999 infolge
Zustellung mit 28. September 1999 an den gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten am 28. Oktober 1999 geendet habe. Mit der
Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gelte die Zustellung an alle Beteiligten gemäß
§ 101
Abs. 3 BAO als vollzogen.
Mit Schreiben vom
5. November 2002 (Postaufgabe 6. November 2002) stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Am 7. November 2003
übermittelte der Bw. dem Einkünftefeststellungsfinanzamt per Telefax
ein Schreiben, wonach er vom Finanzamt 12/14 eine Berufungsvorentscheidung
erhalten habe, derzufolge er beim Einkünftefeststellungsfinanzamt gegen die
Feststellungsbescheide 1998 und 1999 keine rechtzeitige Berufung eingebracht
hätte. Am 9. August 2002 habe der Bw. beim Finanzamt 08 (=12/14)
Berufung gegen einen Bescheid vom 10. Juli 2002 eingelegt und darauf
hingewiesen, dass die Einkünfte (Gewerbe) für 1997 auf 3 Jahre,
also 1997, 1998 und 1999 aufgeteilt werden sollten. Am 23. September 2002
habe der Bw. unter Hinweis auf die 3-Jahres-Aufteilung beim
Einkünftefeststellungsfinanzamt für jedes dieser 3 Jahre eine
separate Berufung eingebracht; auf jeder dieser 3 Berufungen auf den
Zusammenhang mit den beiden anderen Jahren verwiesen. (Es folgt eine Darstellung
des Verfahrensablaufes.) Der Bw. habe ab dem Zurückweisungsbescheid
für 1997 der Meinung sein können, dass die Jahre 1998 und 1999
keiner separaten Ansuchen bedürften, weil es sich nur um Aufteilungen
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der erste Schriftsatz vom
23. September 2002 mit dem Betreff
"Einkommensteuer 1997" wendet sich
gegen den "zu Grunde liegenden
Feststellungsbescheid" (ohne Jahresangabe); es ist dem
(Einkünftefeststellungs-)Finanzamt zuzustimmen, wenn es dies - in
Zusammenhalt mit dem Betreff - als Berufung gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid 1997 gewertet hat. Die Zurückweisung
der Berufung ist zu Recht erfolgt, weil Erledigungen des für die
Einkommensteuer des Bw. zuständigen Finanzamtes keine Verlängerung
oder Neu-Ingangsetzung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen dem
Einkommensteuerbescheid zugrundeliegenden Einkünftefeststellungsbescheid
bewirken. Wie das (Einkünftefeststellungs-)Finanzamt in der Begründung
seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung richtigerweise dargestellt hat, war
die Berufungsfrist gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 1997 vom
24. September 1999 bereits im Oktober 1999 abgelaufen, sodass die
Berufungserhebung durch den Bw. im September 2002 verspätet
war.
Der zweite und der dritte
Schriftsatz vom 23. September 2002 tragen zwar den Betreff
"Einkommensteuerbescheid 1998" bzw.
"Einkommensteuer 1999"; diese
Schriftsätze können jedoch nicht als Berufung gegen die
Einkünftefeststellungsbescheide 1998 und 1999 gewertet werden, weil dem
jeweils der ausdrückliche Wortlaut entgegensteht:
"Innerhalb offener Frist bringe
(bzw.: lege) ich gegen die im zu Grunde
liegenden Feststellungsbescheid (für) 1997 getroffene Entscheidung Berufung
ein." Vielmehr wurden damit im September 2002 zwei weitere
verspätete Berufungen gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 1997
erhoben, die laut Stoll, BAO-Kommentar,
2729 und Ritz, BAO-Handbuch, 199, nicht
gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren mit
der erstgenannten Berufung gegen ebendenselben
Einkünftefeststellungsbescheid 1997 verbunden werden können, weil nur
zulässige und fristgerechte Berufungen zu einem Verfahren verbunden werden
können.
Die zwei weiteren Berufungen
gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 1997, die genauso verspätet
sind wie die erstgenannte Berufung vom gleichen Tag gegen denselben Bescheid,
sind daher zusätzlich noch als verspätet
zurückzuweisen.
Wien,
12. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4527-W/02
- Stammnummer
- 7201
- Gültig
- 12.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF